{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-08-10_3_StR_475_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-10","aktenzeichen":"3 StR 475/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF +\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 475/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Einzelhandelskaufmann Heinrich JE aus\n\nF ‚, geboren am EEE 1915 in om\nEEE,\n\n2. den Studenten Bernhard Daniel R (EEE\naus FÜ Seboren am EEE 1963 in\nEEE\n\n3. den Krafttrainer Michael Max D EEE zus\nrOEEEEEED., Seboren ar EEE 1960 in\nZU / Schweiz\n\nwegen Brandstiftung u. a.\n\nwIlI\n\nN\n\nPLN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm\nKutzer\n\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus EB für den Angeklagten\n17\n\nRechtsanwalt WW au: EN für den\nAngeklagten Ri ‚\n\nRechtsanwältin WW aus für den\n\nAngeklagten DE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFE\n\nDie Revision des Generalbundesanwalts\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts\nFrankfurt/Main vom 22. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die den\nAngeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nvon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung verurteilt, und zwar den Angeklagten IB zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die Angeklagten\nRE und DEE zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe.\nMit seiner Revision begehrt der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils - bei teilweiser Aufrechterhaltung der\nFeststellungen - mit dem Ziel, in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung eine Verurteilung der Angeklagten\nauch wegen tateinheitlich begangener mitgliedschaftlicher\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie\nUnterstützung einer solchen Vereinigung zu erreichen. Die\nauf Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen\n\nRechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Als Verletzung des S 244 Abs. 2 bis 4 StPO rügt der\nGeneralbundesanwalt, das Oberlandesgericht habe, trotz eines\nvon ihm, dem Revisionsführer, in der Hauptverhandlung gestellten (auch weitere Beweisbegehren enthaltenden) Hilfsbeweisamtrags vom 6. März 1989 auf Einholung des Gutachtens\neines linguistischen Sachverständigen zur Textanalyse bestimmter Selbstbezichtigungsschreiben, einen solchen Sachverständigen nicht gutachtlich gehört. Zwar habe es den\nwissenschaftlichen Oberrat Dr. Perret als linguistischen\nSachverständigen ausgewählt und angehört, dessen Vernehmung\nhabe aber ergeben, daß dieser, als Diplommathematiker, keine\nlinguistische Ausbildung erhalten habe. Mithin liege es auf\nder Hand, daß der Sachverständige dem Senat auch die notwendige linguistische Sachkunde nicht habe vermitteln können.\nDaher habe er, der Revisionsführer, in der Sitzung vom\n6. Juni 1989 ausdrücklich erklärt, daß er an seinen Anträgen\nvom 6. März 1989 festhalte.\n\nDemgegenüber ergibt die vom Revisionsführer vorgetragene Erklärung vom 6. Juni 1989 lediglich, daß er an seinen\nAnträgen vom 6. März 1989 festhielt, \"soweit sich diese\nnicht zwischenzeitlich erledigt haben\". Der Generalbundesanwalt trägt nicht vor, er habe bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Eignung des auf seinen Hilfsbeweisamtrag hin angehörten Dr. Perret als linguistischen\nSachverständigen beanstandet, damit also den Antrag auf gutachtliche Äußerung eines linguistischen Sachverständigen\n\nbereits vor dem Tatrichter als nicht erledigt erklärt.\n\nFE\n\nDie Anhörung eines weiteren Sachverständigen mußte sich\ndem Tatrichter auch keineswegs aufdrängen. Der als Sachverständiger gehörte Dr. Perret verfügt ausweislich der\nUrteilsgründe (UA S. 50 £f.) \"im Bundeskriminalamt über eine\nSammlung (’Pool’) von derzeit etwa 13.000 Bekennerschreiben,\ndie er mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems ’Textor’\nlinguistischen Textvergleichen mit dem Ziel der Feststellung\noder dem Ausschluß einer eventuellen Identität von Autor\nund/oder Schreiber unterzieht, und zwar unter Verwendung von\nMerkmalen der Sprache, des Inhalts und der Art der Schreibmaschinenbenutzung.\" Ein Mangel an Sachkunde des Sachverständigen ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar. Auch\ndie Ausführungen des Revisionsführers hierzu ergeben hierfür\nkeinen Anhaltspunkt. Sie laufen auf das bloße Begehren einer\n\nanderen Beweiswürdigung hinaus.\n\n2. Als Verletzung des S 244 Abs. 2, 3, § 245 StPO rügt\ndie Revision, daß das Oberlandesgericht ein von den Zeuginnen VB und SERIE in Anspruch genommenes Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt und davon abgesehen hat, diese\nZeuginnen zu dem im Hilfsbeweisamtrag des Generalbundesanwalts vom 6. März 1989 bezeichneten Beweisthema zu vernehmen. Es kann dahinstehen, wie das Verfahren des Oberlandesgericht rechtlich zu bewerten ist. Denn jedenfalls beruht\ndas Urteil nicht auf einem Verfahrensfehler.\n\nDie vom Generalbundesanwalt mit dem Antrag vom 6. März\n1989 erstrebte Vernehmung der beiden Zeuginnen zielte auf\n\nden Nachweis, der Angeklagte IWW habe im Januar/Februar\n1986 auf dem \"Frankfurter Kongreß\" die Broschüre \"Für den\nKommunismus\" verteilt. Diese Beweistatsache sollte als Beweisanzeichen für die Existenz einer terroristischen Vereinigung dieses Namens dienen. In einer solchen Vereinigung\nsollen sich, nach Auffassung des Generalbundesanwalts, in\nden Jahren nach der Entlassung des Angeklagten IB aus\nder Strafhaft (23.11.1981) Gleichgesinnte, seit spätestens\nFebruar 1986 auch die Angeklagten RÜEEEB un DE,\num den Angeklagten IB seschart haben. Das Oberlandesgericht hat sich von dem Bestehen einer solchen Vereinigung\n\nnicht überzeugen können.\n\nZu der Auffassung, daß die Existenz einer solchen\nterroristischen Vereinigung nicht erwiesen sei, kommt das\nOberlandesgericht aufgrund umfassender Überprüfung der von\nihm festgestellten Anhaltspunkte, die dafür in Betracht\nkommen. In sachlichrechtlich rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertung der jeweils maßgeblichen Einzelumstände kommt\nes zu dem Ergebnis, daß weder der jeweilige Tathergang der\nBrandanschläge vom 16. Februar 1988 (Kr) und vom\n1. März 1988 (Ro) noch die Bekennerschreiben zu diesen\nAnschlägen auffällige Gemeinsamkeiten aufweisen, die den\nSchluß rechtfertigen könnten, beide Anschläge seien von\nMitgliedern ein und derselben, auf Dauer angelegten Organisation begangen worden. Das Oberlandesgericht hat weiter\nbedacht, daß es nach Beginn des Hungerstreiks der inhaftierten Mitglieder der \"Action Directe\" in der Bundesrepublik\neine Serie von Aktionen gab, die der Unterstützung dieses\n\"Streiks\" dienten, ohne daß die Ermittlungen einen personellen Zusammenhang mit den Anschlägen vom 16. Februar und\n1. März 1988 ergeben hätten. In diesem Zusammenhang hat es\nauch die Schreiben des Angeklagten IB an die Angeklagten\n\nPS\n\nFEED und DEE vom ı. Juni 1988 geprüft und in\n\nrechtsfehlerfreier Weise befunden, daß sich auch daraus für\ndas Bestehen einer terroristischen Vereinigung nichts\nherleiten läßt. Schließlich hat es die Anschläge vom 4. Juni\n1984 (Filiale der DEM Bank in TO .\n\n10. Juli 1984 (Bank für CE in \" .\n10. Oktober 1984 (ED ir EEE, 11. Oxtoner\n1984 (CU ED ir N, 2. Januar 1985\n(Wohnhäuser des EEE und ces TEEN\nCOS :: EEE), 7. Januar 1985\n\n(NS PD nahe HERE Dei SEE), 16. Oktober 1988\n(Spedition HP in CE) , 17. Dezember 1984 (Fa.\nSEES ir TED) und vom 17. Februar 1985\n(FEED : GEEEEEEEEED in KB), die jeweils dazu\nverbreiteten Bekennerschreiben sowie ein weiteres als\nBeweismittel in Betracht gezogenes Beweisstück (Pinnwand im\nBüro der Cm ir TB zu Übereinstimmungen\nuntersucht, die für die Existenz einer terroristischen\n\nVereinigung sprechen könnten.\n\nIn sachlichrechtlich einwandfreier Würdigung der im\nZusammenhang dieser Beweisführung beachtlichen Anhaltspunkte\nist das Oberlandesgericht zu der Auffassung gelangt, daß\nsich aus allen untersuchten Umständen im einzelnen und aus\nderen Zusammenhang ein Nachweis für die Existenz einer\nterroristischen Vereinigung nicht erbringen läßt.\n\nBei der unter Ziff. 4 des Hilfsbeweisamtrags vom\n6. März 1989 unter Beweis gestellten Tatsache handelt es\nsich um eine für die gesamte Beweiswürdigung zur Frage der\nExistenz einer terroristischen Vereinigung \"Für den\n\nKommunismus\" nicht belangvolle Einzelheit. Die Begründung,\n\nmit der Frau EB und Frau SEE als Zeuginnen benannt\nwurden, daß sie nämlich auf dem Frankfurter Kongreß im\nJanuar/Februar 1986 anwesend gewesen seien, läßt erkennen,\ndaß diese Zeuginnen allenfalls hätten bekunden können, der\nAngeklagte JB habe auf dem bezeichneten Kongreß Anfang\n1986 die Druckschrift \"Für den Kommunismus\" verbreitet. Auf\nirgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte Tu\nHerausgeber dieser Broschüre sei, deuten weder der Hilfsbeweisamtrag vom 6. März 1989 noch die Revision hin. Diese\ngeht vielmehr (Revisionsrechtfertigung vom 10. Oktober 1989,\nS. 17) ersichtlich selbst davon aus, die Vernehmung der\nzeuginnen würde (allein) den Beweis erbracht haben, der Angeklagte FEB habe auf dem \"Frankfurter Kongreß\" die\nDruckschrift verteilt. Daß die auf eine Fülle vielfältiger\nAnhaltspunkte eingehende Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zur Existenz einer terroristischen Vereinigung durch\nden Nachweis, der Angeklagte IllBhabe im Januar/Februar\n1986 die bezeichnete Druckschrift verteilt, zu einem anderen\nErgebnis als dem der Nichterweislichkeit einer solchen Vereinigung gekommen wäre, kann der Senat ausschließen. Dabei\nist mit von Bedeutung, daß das Oberlandesgericht - im Anschluß an Ausführungen des Sachverständigen und einleuchtend - der häufig gebrauchten Formulierung \"für den\nKommunismus\", einer \"geradezu \"kanonischen’ Formulierung\ninnerhalb bestimmter Kreise in der gesamten Bundesrepublik\",\nkeinen besonderen Indizwert in dem hier gegebenen Zusammenhang beimißt (UA S. 64). Daß, wie die Revision (S. 17/18 der\nRevisionsrechtfertigung) meint, die Verfasser der bezeichneten Druckschrift darin ihre \"terroristischen\" Ziele darstellten (S. 10 aaO), läßt sich den Teilen ihres Inhalts,\ndie von der Revision - als wesentlich - mitgeteilt werden,\nohnehin schwerlich entnehmen. In ihr ist die Rede davon, daß\n\nes \"für uns, die revolutionäre linke\", notwendig sei, die\n\nAFE\n\nwidersprüchliche Eigendynamik des kapitalistischen Systems\n(etc.) zu begreifen, daß es darum gehe, \"die revolution im\neignen land (als teil des weltrevolutionären prozesses)\nvoranzutreiben\". In den beiden letzten wiedergegebenen\nSätzen wird zum Ausdruck gebracht, die Kritik, auf welche\ndie Diskussion noch weitgehend beschränkt sei, könne nicht\nauf Dauer auf bloße Kritik beschränkt bleiben, da sie vom\nwillen zur revolutionären Veränderung diktiert sei. Daß der\nNachweis, der Angeklagte IB habe im Januar/Februar 1986\ndiese Schrift auf dem \"Frankfurter Kongreß\" verteilt, das\nOberlandesgericht, im Zusammenhang seiner gesamten Beweiswürdigung, zu der Überzeugung gebracht haben würde, der Angeklagte habe nach seiner Entlassung im Jahre 1981 und danach Gleichgesinnte, darunter seit spätestens Februar 1986\nauch die beiden Mitangeklagten, zu einer terroristischen\nVereinigung um sich geschart, ist ausgeschlossen. Das Urteil\nberuht also nicht auf dem möglichen Fehler der Anerkennung\neines Zeugnisverweigerungsrechts der Zeuginnen Verleih und\n\nSeekamp.\n\nII. Sachrüge:\n\nl. Soweit die Revision meint, das Oberlandesgericht\nhabe rechtsfehlerhaft von einer Verurteilung der Angeklagten\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\nabgesehen, laufen ihre Ausführungen auf einen unzulässigen\nAngriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus.\nDieser hat eine ganze Reihe von Anhaltspunkten, die für die\nExistenz einer zwischen den Angeklagten bestehenden\nterroristischen Vereinigung sprechen könnten, im einzelnen\n\nund in ihrem Zusammenhang untersucht. Wenn er einzelnen\n\n- 10 -\n\n- von ihm nicht übersehenen - Umständen bei der Prüfung, ob\neine solche terroristische Vereinigung bestand, in diesem\nZusammenhang nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat, wie\nder Revisionsführer, dann macht dies die Beweiswürdigung zu\nder bezeichneten Frage insgesamt nicht rechtsfehlerhaft.\nDies gilt auch für die vom Oberlandesgericht insoweit ersichtlich nicht für wesentlich gehaltenen Prozeßerklärungen\nder Angeklagten (vgl. UA S. 17/18), die der erkennende Senat\nnicht kennt und die daher auch bei der sachlichrechtlichen\nPrüfung durch ihn als Revisionsgericht außer Betracht zu\n\nbleiben haben.\n\nDas Oberlandesgericht hat bei seiner rechtlichen Bewertung nicht übersehen, daß bereits ein auf Dauer angelegter\norganisatorischer Zusammenschluß von drei Personen eine\nVereinigung im Sinne des § 129 a StGB darstellen kann. Das\nergibt sich aus den rechtlichen Ausführungen UA S. 40 unter\nI, wo wiederholt auf diesen Punkt hingewiesen wird. Demgegenüber beruht die Bemerkung UA S. 65, wonach der Nachweis\nnicht zu führen war, \"daß diese Gruppe, sollte es sie\ngegeben haben, ein auf Dauer angelegter organisatorischer\nZusammenschluß von mehr als drei Personen gewesen wäre .„..\",\nmit der das Oberlandesgericht die Beweiswürdigung zur\n(Nicht-) Existenz einer terroristischen Vereinigung abschließt, ersichtlich auf einem bloßen Versehen, das angesichts des Inhalts der vorangegangenen Untersuchung für das\n\nErgebnis des Oberlandesgerichts ohne Belang ist.\n\nAP\n\n- 11 -\n\n2. Für eine Bewertung des vom Oberlandesgericht festgestellten Verhaltens der Angeklagten als Versuch der Gründung\neiner terroristischen Vereinigung gibt der Sachverhalt\nkeinen hinreichenden Anhalt. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht sich mit der Frage\neiner Strafbarkeit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt\n\nnicht besonders auseinandersetzt.\n\n3. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit\ndenen es eine Verurteilung der Angeklagten wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung \"RAF\" oder\nwegen Werbens für sie ablehnt, sind im Ergebnis rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Prüfung\nauf eine Auslegung des \"Bekennerschreibens\" vom 1. März 1988\nbeschränkt und habe namentlich außer acht gelassen, daß\ndieses Schreiben in Verbindung mit der Tat, auf die es sich\nbezieht, zu würdigen ist. Zuzugeben ist dem Revisionsführer,\ndaß sich der Tatrichter bei dem Bemühen, den Sinngehalt des\nden Angeklagten vorgeworfenen Handlungskomplexes unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt zu erfassen, ob er die bezeichneten Merkmale des Unterstützens der \"RAF\" oder einer Werbung\nfür sie erfüllt, in erster Linie mit der Deutung des Inhalts\ndes Bekennerschreibens befaßt hat. Die Annahme, er habe dabei den Umstand, daß es sich um ein \"Bekennerschreiben\" zu\nder bestimmten Tat handelt, aus dem Auge verloren oder bei\nseiner Auslegung des Gesamtvorgangs nicht ausreichend gewürdigt, erscheint dennoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hebt (UA S, 67) selbst hervor, daß die politische\n\n- 12 -\n\nBegründung für den Brandanschlaq mit im Vordergrund des Inhalts des Bekennerschreibens steht und macht (UA S. 68)\n\ndeutlich, daß es sich bei seiner Bewertung der Notwendigkeit\n\nbewußt ist, das \"Bekennerschreiben zum Anschlag vom\n1.3.1988\" \"in Verbindung mit dem begangenen Brandanschlag\"\n\nzu sehen.\n\nMaßgebend für die Verlagerung des Schwergewichts der\ntatrichterlichen Erwägungen auf die Auslegung des Textinhalts ist ersichtlich der Umstand, daß dem Brandanschlag\nselbst nach Art und Gegenstand des Angriffs keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen ist, diese Tat habe einer Unterstützung der \"RAF\" dienen sollen. Der Brandanschlag galt\neiner Niederlassung der Firma FEB, eines staatlichen\nfranzösischen Unternehmens. Dem entspricht die in dem\nBekennerschreiben hervorgehobene zielsetzung, den \"Kampf der\nGefangenen\" aus der französischen terroristischen Vereinigung \"Action Directe\" zu unterstützen; ob damit zugleich\neine Unterstützung dieser Vereinigung selbst verbunden ist,\nbrauchte das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, da es sich\ndabei nicht um eine im räumlichen Geltungsbereich des\nGrundgesetzes bestehende Vereinigung handelt (vgl. BGHSt 30,\n328). Unter diesen Umständen, unter denen allein dem Bekennerschreiben Anhaltspunkte für die Erkenntnis von Zweck\nund Ziel des Brandanschlags zu entnehmen sind, kann ein\ndurchgreifender Rechtsfehler auch nicht darin gesehen werden, daß das Oberlandesgericht bei der Prüfung des Sachverhalts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterstützung\neiner terroristischen Vereinigung Kriterien berücksichtigt,\nwie sie der Senat in der Entscheidung BGHSt 33, 16 für die\nbloße Verbreitung von Texten dargelegt hat, die nicht in un-\n\nmittelbarem Zusammenhang mit einem solchen Anschlag steht.\n\n2\n- 13 -\n\nDas Oberlandesgericht verkennt nicht, daß in dem\nSchreiben an einer Stelle auch die \"Gefangenen\", an einer\nanderen die \"GEFANGENEN GENOSSinnEN\" aus \"RAF und Widerstand\" genannt werden. In der Zusammenfassung des (Teil-)\nErgebnisses seiner Prüfung, wonach das Schreiben \"schon\"\nobjektiv nicht geeignet ist, \"... als Unterstützung der RAF\nbzw. als Werbung für sie aufgefaßt zu werden\" (UA S. 68),\nkommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Tatrichter\nauch einen Willen der Angeklagten, mit Tat und Bekennerschreiben für die \"RAF\" zu werben oder sie zu unterstützen,\nnicht feststellen konnte. Die Bewertung der Hinweise auf die\n\"RAF\" im einzelnen bewegt sich innerhalb des Rahmens rechtlich möglicher tatrichterlicher Feststellung, ohne daß sie\nmit dem revisionsrechtlich beachtlichen Mangel behaftet\nwäre, die naheliegende Möglichkeit einer anderen Auslegung\nverkannt zu haben. Von Bedeutung für das Ergebnis der tatrichterlichen Wertung war, daß die Erwähnung der \"Gefangenen\n\naus RAF\" in dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ganz\nim Hintergrund steht, daß sie nur als Teil einer umfassenderen Aufzählung von inhaftierten terroristischen Gewalttätern\nverschiedener europäischer Gruppen erwähnt werden, daß die\n\"weiterentwicklung der einheit der revolutionäre in westeuropa\" als Zitat der Action Directe, nicht etwa der RAF,\nerscheint (UA S. 68), daß - über den Bezug zu den \"Gefangenen\" hinaus - ein direkter Bezug auf die RAF als Organisation ebenso fehlt wie das RAF-Symbol oder ein vergleichbares, auf diese terroristische Vereinigung hinweisendes\nZeichen. Einen Rechtsfehler enthält diese Wertung nicht. In\nsie ist erkennbar auch die Forderung nach \"weiterentwicklung\nder einheit der revolutionäre in westeuropa\" miteinbezogen.\nDaran ändert der Umstand, daß diese Forderung an späterer\nStelle (UA S. 70/71) zusätzlich noch einer besonderen\nrechtlichen Überprüfung unterzogen wird, nichts.\n\n- 14 -\n\nDie Forderung nach Zusammenlegung von RAF-Häftlingen\ntritt nach der, wie erörtert, rechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Oberlandesgerichts im Gesamtzusammenhang\ndes Inhalts des Bekennerschreibens gänzlich zurück. Unter\ndiesen Umständen stellt es auch keinen Rechtsfehler dar,\nwenn das Oberlandesgericht die Frage, ob die Forderung nach\neiner solchen Zusammenlegung im Zeitpunkt der Tat noch immer\neine Kampfmaßnahme der RAF war (UA S. 70), dahinstehen\nläßt.\n\nIn einem Falle, wie er hier vorliegt, in dem die Täter\nsich nicht selbst dahin einlassen, sie hätten mit der Tat\neine terroristische Vereinigung unterstützen oder für sie\nwerben wollen, muß sich die tatsächliche Wertung des Geschehens vornehmlich auf die der Tat selbst (einschließlich\nder sich darauf beziehenden Tatbekennung) zu entnehmenden\nobjektiven Kriterien stützen. Danach ist das Oberlandesgericht vorgegangen. Der Revisionsführer beanstandet, daß es\ndie Beteiligung der Angeklagten an dem u.a. von RAF-Häftlingen geführten Hungerstreik sowie die Prozeßerklärungen\nder Angeklagten in die Prüfung, ob diese durch Brandanschlag\nund Tatbekennung die RAF unterstützen oder für sie werben\nwollten, nicht einbezogen hat. Die vom Oberlandesgericht\nvorgenommene Bewertung der von ihm herangezogenen Umstände\nläßt demgegenüber erkennen, daß die Berücksichtigung dieser\ndem Tatgeschehen in erheblichem zeitlichen Abstand\nnachfolgenden Umstände den Tatrichter auch nicht zu einem\nanderen Ergebnis geführt habe würde, ohne daß ihm dabei ein\n\nRechtsfehler vorzuwerfen wäre.\n\nAIR\n\n- 15 -\n\n4. Auch die Strafzumessung läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Soweit die Revision des Generalbundesanwalts\nin ihrer Kritik an den Strafzumessungserwägungen des Oberlandesgerichts davon ausgeht, die Angeklagten seien Angehörige einer terroristischen Vereinigung \"Für den Kommunismus\" und sie hätten die RAF unterstützt, geht sie,\nmangels entsprechender Feststellungen, ins Leere. Im übrigen\nhat das Oberlandesgericht zutreffend zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß diese keine Abkehr von\nder Bereitschaft zur Gewaltanwendung erkennen lassen und daß\nsie sich weiterhin als Teil des gewaltbereiten \"Widerstands\"\nfühlen, der Gewaltanwendung zur Durchsetzung \"revolutionärer\" politischer Ziele für richtig hält. Damit ist die\nkämpferische Zielsetzung der Angeklagten sowie deren\nBeteiligung am Hungerstreik in rechtlich bedenkenfreier\n\nWeise mitberücksichtigt.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nRichter am Bundesgerichtshof\nKutzer befindet sich in Urlaub\nund ist an der Unterschriftsleistung verhindert.\nRuß Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/3-str-475-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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