{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-08-08_3_StR_186_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-08","aktenzeichen":"3 StR 186/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 186/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter T EB aus KEEE, dort geboren am EEE\n1939 \"\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwııl\n\nBZ\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu 2 auf dessen Antrag - und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur\nErhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, und\n\n2. die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n7. November 1989\n\nwerden auf Kosten des Beschwerdeführers\n\nverworfen.\nGründe:\n\nMit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 7. Juni 1990 hat\nder Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, um behauptete Verfahrensfehler ergänzend zu rügen.\nEine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte\nhat keine Frist versäumt, sondern lediglich erhobene Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet dem Beschwerdeführer\nnicht die Möglichkeit, Verfahrensrügen zu ergänzen oder nachzuschieben (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 4 und Wirkung 1;\nPikart KK 2. Aufl. S 344 Rdn. 66 und S 345 Rdn. 26 f). Die\nNichtanwendung dieses Grundsatzes kann zwar dann geboten\n\nsein, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung\nAkteneinsicht nicht gewährt wurde. Derartige Voraussetzungen\n\nliegen jedoch nicht vor.\n\nAusweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. März 1990 (Bl. 2602 R. d. A.) hat der Verteidiger\ndes Beschwerdeführers, dem Anzahl und Umfang der von der\nStrafkammer in der Hauptverhandlung verwendeten Akten bekannt\nwaren, nach Urteilszustellung die letzten sechs Aktenbände\nauf der Geschäftsstelle des Landgerichts abgeholt; weitere\nAkten wurden von ihm nicht angefordert. Im übrigen stand ihm\ndas Sonderheft \"Befangenheitsamträge\" seit dem 19. März 1990\n\nauf der Geschäftsstelle zur Verfügung.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Rissing-van Saan\n\n._","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-08/3-str-186-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-08/3-str-186-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.344689+00:00"}}