{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-08-08_3_StR_153_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-08","aktenzeichen":"3 StR 153/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Mo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 153/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed Hassan vw zus DEE, Seboren am\nCD 1952 ir DEN,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıI\n\nPLLH\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 8. August 1990 einstimmig\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 8. Dezember 1989\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der\nAngeklagte wegen Widerstandes\ngegen Vollstreckungsbeamte zum\n\n-- -- Nachteil des Zeugen ve\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\n„AS\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeante in zwei Fällen (zum Nachteil des\nZeugen vi end zum Nachteil des Zeugen Si) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen vollstreckungsbeamte zum Nachteil des Zeugen ve hat keinen Bestand, weil die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift. un\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe\nnicht erkannt, daß der als Scheinkäufer von Haschisch auftretende Zeuge Wei Polizeibeamter gewesen sei (UA\nS, 11); er habe nicht wahrgenommen, daß dieser vor der versuchten Festnahme gerufen habe (UA S. 14): \"Halt, Polizei,\nSie sind festgenommen!\" Die Strafkammer hat die Einlassung\naufgrund der Aussage des Zeugen we ED, er habe die genannten Worte \"unüberhörbar gebrüllt\" (UA S. 14), als widerlegt angesehen. Die Revision macht mit der auf S 261 StPO\ngestützten Verfahrensrüge geltend, daß die Aussage des vom\nAngeklagten benannten Entlastungszeugen EB Aurch Verlesen des polizeilichen Vernehmungsprotokolls nach § 251\n\nAbs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt, bei der Beweiswürdigung aber nicht berücksichtigt worden ist. Sie\nteilt den Wortlaut der verlesenen Aussage mit; danach hat\nder Zeuge u.a. bekundet:\n\n\"Der Polizeibeamte hat sich dann auf den Mohamed (den\nAngeklagten) gestürzt. Ich dachte, es wäre ein Abzug\noder die Polizei, und bin deshalb aus dem Haus gerannt\n\nIch habe nicht gehört, daß jemand Polizei gerufen\nhat.\"\n\nDa diese Aussage für die Richtigkeit der Einlassung des\nAngeklagten sprechen kann, er habe nicht wahrgenommen, daß\nVe Polizei\" gerufen habe, hätte sie das Landgericht\nnicht verschweigen und sich bei der Beweiswürdigung nicht\nauf die knappe Wertung beschränken dürfen, es glaube dem geschädigten We. Eine solche Beweiswürdigung ist unvollständig, weil sie besorgen läßt, daß der Tatrichter bei\nder Urteilsfindung die Angaben des Entlastungszeugen nicht\nin Erwägung gezogen hat.\n\n2. Soweit die Revision die beiden anderen Schuldsprüche\nangreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Das gilt auch für die Rüge der Verletzung des\nS 185 GVG, § 338 Nr. 5 StPO. Der Dolmetscher war keine Person, deren Anwesenheit im Sinne des S 338 Nr. 5 StPO für die\ngesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (vgl.\nBGHSt 3, 285; BVerfGE 64, 135, 149). Denn der Angeklagte,\nder sich seit 1979 in der Bundesrepublik aufhält, spricht\nund versteht nach der Überzeugung des Tatrichters ausreichend Deutsch (UA S. 4, 14). Inwieweit und an welchen Tagen\n\nANZ\n\nder Dolmetscher herangezogen werden sollte, oblag daher dem\nErmessen des Tatrichters (BGH aa0, NStZ 1984, 328). Daß er\nes fehlerhaft ausgeübt hätte, hat die Revision nicht dargetan. Entgegen ihrer Auffassung läßt die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters und des Beisitzers vom\n\n15. Mai 1990 nicht die Auslegung zu, daß der Dolmetscher\ndeswegen vorsorglich hinzugezogen worden sein könnte, um den\nAngeklagten zu veranlassen, von seinem Recht auf rechtliches\n\nGehör nur beschränkt Gebrauch zu machen.\n\n3. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil\nunklar ist, welchen Schuldumfang die Strafkammer der Straf-\n\nzumessung zugrunde gelegt hat.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte an den Zeugen RW mindestens 80 g Heroin zum Preise von 280 DM pro\nGramm verkauft (UA S. 6 f). Angaben zum Wirkstoffgehalt enthält das Urteil nicht. Die Qualität des gelieferten Heroins\nwird als \"gut durchschnittlich\" (UA S. 6), an anderer Stelle\ndes Urteils als \"gut\" bezeichnet (UA S. 15). Die Strafkamer\nhat das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nach\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - als erfüllt angesehen\nund bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß der \"erhebliche Umfang\" des verkauften Heroins\n\"deutlich über der Grenze zur geringen Menge\" liege (UA\nS. 17). Damit wollte die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Wirkstoffgehalt des verkauften\n\nHeroins deutlich über der Grenze zur nicht geringen Menge\nliege. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2\nNr. 4 BtMG entnommen worden ist, bedarf es zur Bestimmung\ndes Schuldumfangs konkreter Mindestfeststellungen zum wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel (BGHR BtMG S 29 III Nr. 1\nSchuldumfang 1 und Nr. 4 Menge 1; BGH, Urt. vom 10. Oktober 1989 - 1 StR 483/89 - bei Schoreit NStz 1990, 329,\n331/332). Der wirkstoffgehalt kann, wenn eine sachverständige Untersuchung fehlt, aufgrund der Beurteilung sachkundiger\nBeteiligter unter Beachtung des GrundsatzeS \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" geschätzt werden (BGHR BtMG § 29 III Nr. 4\nMenge 5). Dies hat die Strafkammer unterlassen. Der Senat\nvermag - anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom\n25. April 1990 - 3 Str 57/90 (NSt2 1990, 395) zugrunde lag -\nnicht auszuschließen, daß eine genaue Angabe des wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt\nhätte, zumal auch die Ausführungen zur Mindestmenge des\ngehandelten Heroins nicht widerspruchsfrei sind. Die Strafkammer geht nämlich von 80 g Heroin zu einem Grammpreis von\n280 DM aus (UA S. 5, 6), stellt aber andererseits fest, daß\nder Zeuge Daniel FO mindestens 20.000 DM an den Angeklagten gezahlt hat (UA S. 8). Berücksichtigt man, daß der\nVater dieses Zeugen noch dessen Schulden in Höhe von\n\n1.000 DM beglichen hat, so hat der Angeklagte für mindestens\n21.000 DM Heroin an Daniel FEB verkauft. Dieser Preis\nentspricht nicht der festgestellten Mindestmenge von 80 9,\nsondern nur einer Menge von 75 g (21.000 DM : 280 g).\n\nAS\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die an sich\nrechtsfehlerfreie Zumessung der Einzelstrafe für den Widerstand des Angeklagten gegen den Vollstreckungsbeamten Ss\nin Höhe von 6 Monaten durch die beiden aufgehobenen Strafen\nwegen unerlaubten Handeltreibens (3 Jahre) und Widerstands\ngegen den Vollstreckungsbeamten WOMEEEEEED (1 Jahr) beeinflußt worden ist. Die Strafen müssen daher insgesamt neu zugemessen werden.\n\n4. Der vom Verteidiger des Angeklagten beantragten Beiziehung anderer Verfahrensakten bedarf es zur Entscheidung\nüber die Revision nicht. Daher war auch dem Antrag auf Über-..\nsendung dieser Akten nicht zu entsprechen, zumal weitere\nVerfahrensrügen ohnehin nicht mehr erhoben werden können.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-08/3-str-153-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-08/3-str-153-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.325052+00:00"}}