{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-08-01_3_StR_222_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-01","aktenzeichen":"3 StR 222/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47.7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 222/90\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\nahmet YE us DEE, seboren am\nu 1930 in AB Türkei,\n\nwegen schwerer Brandstiftung U.2.\n\nwıl\n\n- 2 -\n\n‚0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n1. August 1990 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\n\ns 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 8. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen S\n\nchwerer\n\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und\n\nwegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheit\n\nsstrafe von\n\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt. ES hält ihn für\n\nüberführt, am 6. Februar 1989 durch einen gedung\n\nenen, unbe-\n\nkannt gebliebenen Brandstifter das von ihm zum Betrieb eines\n\nTextilgeschäftes gemietete Ladenlokal durch Anzü\nBenzin in Brand gesetzt und versucht zu haben, f\n\nBrandschaden die Feuerversicherungssumme von 80.\n\nnden von\nür den\n000 DM zu\n\nerhalten. Die Beweiswürdigung, durch die das Landgericht die\n\nbestreitende Einlassung des Angeklagten für wide\nsieht, ist lückenhaft und unvollständig. Das Urt\n\nrlegt aneil beruht\n\ndaher, wie die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt im Ergebnis mit Recht geltend machen, auf einer\n\nunzureichenden Tatsachengrundlage.\n\nDer 60jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger, der sich seit 1976 als selbständiger Kaufmann in\nder Bundesrepublik aufhält und bisher nicht bestraft ist. Er\nbetreibt in DEE auser dem vom Brand betroffenen\nTextilgeschäft noch einen Schmuckladen in der K@lstraße\nund lebt unwiderlegt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen\n(UAS.5f£.).\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß der Brand in dem\nTextilgeschäft auf vorsätzlicher Brandstiftung beruht, weist\nkeinen Rechtsfehler auf. Da aufgrund der Bekundungen der\nZeugen NG, DEE und BEER feststeht, daß der Angeklagte\ndas Benzin nicht selbst gezündet haben kann, kommen als\nTäter auch ihm feindlich gesonnene Personen in Betracht, die\ndie Tat begangen haben könnten, um ihn zu schädigen oder\ndurch einen Denkzettel zu warnen. Das Landgericht ist jedoch\naufgrund eines Indizienbeweises davon überzeugt, daß der\nAngeklagte selbst das Benzin am Tattage in seinem Ladenlokal\nausgeschüttet und später durch einen Helfer von der Straßenseite her hat anzünden lassen. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung ist zu beanstanden, da die für den Schuldnachweis\nherangezogenen Gründe zu pauschal und nicht detailliert\ngenug dargelegt, insbesondere nicht daraufhin überprüft\nwerden, ob sie auch erklärbar sind, wenn der Angeklagte\nunschuldig ist.\n\nA7L\n\nDie Strafkammer meint: Daß der Angeklagte \"selbst der\nDrahtzieher der Tat gewesen ist, erhellt vor allem der Umstand, daß er nach der am Fastnachtsonntag (5. Februar 1989)\nim Ceschäftslokal vorgenommenen Auszeichnung von Ware Teile\ndieser Ware aus dem Geschäftslokal in sein Ladengeschäft auf\nder Kstraße verbracht und dort versteckt hat\"\n\n(UA S. 21). Die Indizwirkung dieses Umstands hängt maßgeblich davon ab, ob der Angeklagte auch sonst einzelne Verkaufsstücke aus dem Textilgeschäft in seinen Schmuckladen\nauf der Kgßstraße verbracht hat, etwa um sie dort Interessenten - ggf. \"unter der Hand\" - anbieten zu können, und\nwelchen Wert die fortgeschafften Teile im Verhältnis zu den\n\ntatsächlich verbrannten Waren gehabt haben.\n\nDer Angeklagte behauptet, am 5. Februar 1989 einige\n(UA S. 18: drei oder vier; UAS. 22: fünf) Hosen aus dem\nTextilgeschäft in seinen Schmuckladen mitgenommen zu haben.\nDie Strafkammer stellt fest, daß er drei von der Zeugin\nCB identifizierte Lederröcke nach der Preisauszeichnung\nam 5. Februar 1989 dorthin verbracht hat. Da die Zeugin\ndiese Röcke in der Hauptverhandlung nicht mehr identifizieren konnte und die Strafkammer die Beweiswürdigung auf\nderen frühere Angaben im Ermittlungsverfahren stützt, hätte\nsie darlegen müssen, an welchen Merkmalen die Zeugin die\nRöcke früher erkannt haben will und inwieweit ihre Erinnerung jetzt nicht mehr besteht. Insbesondere wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welchen Wert die damals\nvon der Zeugin wiedererkannten drei Röcke gehabt haben, und\nzwar sowohl im Verhältnis zu den vom Angeklagten als mitge-\n\nnommen angegebenen Hosen wie auch im Verhältnis zu der\n\nzurückgelassenen Ware. Handelte es sich bei den drei Lederröcken nur um einen unwesentlichen Teil der am\n\n5. Februar 1989 im Geschäft befindlichen Ware, so käme ihrer\nMitnahme nur ein geringer Beweiswert dafür zu, daß der Angeklagte einen Teil des Warenbestandes vor dem Brand retten\n\nwollte und daher schon vorher informiert gewesen sein muß.\n\nZwar geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte\nnach der Preisauszeichnung vom 5. Februar 1989 und vor der\nBrandlegung am nächsten Tage \"weitere Warenbestände\" aus dem\nVerkaufsraum beiseite geschafft hat. Aber auch insoweit ist\ndie Beweiswürdigung unvollständig. Die Strafkammer stützt\nihre Annahme darauf (UA S. 23), daß \"die im Brandschutt\nvorgefundenen sparsamen Reste von Textilien und Kleiderbügeln\" dagegen sprechen, daß Ware in dem Umfang verbrannt\nist, den der Angeklagte in der Schadensmeldung gegenüber der\nVersicherung genannt hat. Abgesehen davon, daß keine - auch\nkeine annähernden - Größenverhältnisse angegeben werden,\nberücksichtigt diese Erwägung nicht, daß überhöhte Angaben\nzum Schadensumfang noch kein Indiz für die eigene Schadensverursachung sein müssen; denn sie werden vom Versicherungsnehmer häufig auch bei einer Fremdschädigung gemacht, um an\neinem Schadensfall zu \"verdienen\". Die Strafkammer führt in\ndiesem Zusammenhang ein weiteres Indiz an: Die Abbrandspuren\nim Bereich der Empore des Ladenlokals weisen darauf hin, daß\ndort weniger Ware verbrannt ist als von der Zeugin cu am\nVortage an dieser Stelle vorgefunden worden war. Dies ist so\nlange von geringer Aussagekraft dafür, daß der Angeklagte\nheimlich vor dem Brand Ware beiseite geschafft hat, wie\n\nnicht ausgeschlossen wird, daß ein anderer als er vor dem\n\nFE EERRE\n\n+0\n\nBrand Zugang zum Geschäftslokal hatte. Die Feststellung, daß\nder Angeklagte Stunden vor der Brandzündung die Schaufenster\nseines Geschäfts mit Kleidungsstücken verhängt hatte\n\n(UA S. 11), wird in der Beweiswürdigung nicht belegt. Insbesondere bleibt unklar, wo und wie lange und unter welchen\n\nUmständen ihn die Zeugin Ce beobachtet hat.\n\nAuch gegen die Bewertung der weiteren Umstände, die die\nStrafkammer zur \"Bestätigung\" ihrer Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten anführt (UA S. 23 £f£f.), bestehen\nBedenken. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, daß die\nzum Geschäft führenden Türen vor dem Brandausbruch verschlossen waren und das Zylinderschloß der Eingangstür\nSpuren eines versuchten Aufbruchs aufwies. Die Strafkammer\n\"vermutet\" (UA S. 24), daß der Angeklagte beim Vorbereiten\ndes Brandes durch Ausschütten von Benzin Aufbruchsspuren\nabsichtlich gelegt hat, \"um davon abzulenken, daß der Brandstifter mit Hilfe eines Schlüssels in das Geschäft gelangt\nist\". Wollte der Brandstifter wirklich davon ablenken, hätte\ner nicht einen versuchten, sondern einen vollendeten Aufbruch vorgetäuscht. Im übrigen hat die Strafkammer nicht\naufgeklärt, wer außer dem Angeklagten noch im Besitz von\nSchlüsseln zum Geschäft gewesen ist und ob Nachschlüssel\ngefertigt worden sein können. War der Angeklagte nicht\n\nallein im Besitz von passenden Schlüsseln, so ist die vom\n\nSachverständigen festgestellte Zündung des Luft-Gas-Gemisches von außen her auch mit der Annahme vereinbar, daß\nein anderer als der Angeklagte das Benzin im - später wieder\n\nverschlossenen - Laden verschüttet hat.\n\nRuß Krauth Kutzer\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-01/3-str-222-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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