{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-07-25_3_StR_146_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-25","aktenzeichen":"3 StR 146/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 146/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Klaus-Josef K EEE aus SED. dort\ngeboren am EB 1351,\n\n2. den Kosmetiktechniker Rainer Hermann 3 aus\n\nDEE, dort geboren am GEEEEEED 1956,\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\nhinsichtlich des Angeklagten PB auf dessen Antrag, am\n25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n4. Dezember 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten\n- nach Ausschalten der Lichtanlage und Abschließen der\neinzigen Eingangstür - kurz nach Beginn der 13.00 Uhr-Nachrichten die Videothek des Angeklagten KW verließen und\nsich zum Mittagstisch in ein nahegelegenes Restaurant\n\nbegaben. Spätestens um 13.04 Uhr vernahmen Anwohner einen\nlauten, mit einem Scherbenklirren verbundenen explosionsartigen Knall, sahen zunächst nur zerborstene Fensterscheiben und nach einiger Zeit Qualm und Feuerzungen. Der Notruf\nbei der Polizei ging um 13.05 Uhr ein. Als der Feuerlöschzug\num 13.09 Uhr eintraf, stand die Videothek in hellen Flammen.\nDie Feuerwehr hatte den Brand nach kurzer Zeit unter Kontrolle. Weil in den auf Veranlassung der Hauseigentümer noch\nvor Löschen des Brandes angelieferten Container Brandschutt\nverbracht worden war, bot sich dem gegen 15.30 Uhr erschienenen Brandsachverständigen Ridder ein grob aufgeräumtes\nBild. Die vor den zerborstenen Schaufensterscheiben als\nSichtschutz aufgestellten etwa zwei Meter hohen Spanplatten\nwaren \"nahezu unverändert\" stehen geblieben. Ohne nähere\nreststellungen zum Tatablauf nimmt das Landgericht an, daß\nbeide Angeklagte \"arbeitsteilig und im bewußten und gewollten Zusammenwirken nach großflächigem Verschütten eines\nBrandbeschleunigers - mit einiger Wahrscheinlichkeit\nVergaserkraftstoff - wahrscheinlich mit Hilfe eines Zündverzögerers ... eine explosionsartige Verpuffung bewirkt\nhaben\", um nach Ausbrand der Videothek Versicherungsleistungen zu erschwindeln.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts, die dieses\nErgebnis stützen soll, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Zwar sind die gezogenen Schlußfolgerungen an sich\nmöglich. Das Landgericht hat es aber unterlassen, die Beweise erschöpfend zu würdigen und alle Umstände, die die\nEntscheidung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen\ngeeignet sind, in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl.\nHürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 50).\n\nAn?\n\nDas Landgericht hat zwar ausgeschlossen, daß ein \"unbekannter Dritter\" den Brand gelegt haben könnte. Mit der Möglichkeit, daß die oder ein Hauseigentümer als Brandverursacher in Betracht kommen, hat es sich aber nicht auseinandergesetzt. \"Der\" (oder die?) Eigentümer hatte(n) \"einige\nZeit lang einen Schlüsselsatz\"; der Schlüssel für die Eingangstür kann \"leicht nachgemacht werden\" (UA S. 18). Die\nEigentümer bestellten \"kurze Zeit nach Brandausbruch\" einen\nContainer, der noch vor Löschen des Brandes angeliefert\" und\nin den alsbald der gröbste Bauschutt verbracht wurde\" (UA\nS. 9), und zwar vor Erscheinen des Brandsachverständigen.\nGenaue Feststellungen zur Brandursache waren dem Sachverständigen aufgrund der Brandspuren nicht mehr möglich;\nvielmehr bot sich ihm bei der \"örtlichen Untersuchung ein\nbereits grob aufgeräumtes Bild\" (aa0). Einen schlüssigen\nsachweis zur Art des Brandbeschleunigers konnte er nicht\nmehr führen; er konnte auch nur noch ohne genauere Angaben\nieststellen, daß die Entzündung \"wahrscheinlich mittels\neines Zündverzögerers\" bewirkt wurde (UA S. 17). Die Frage,\nwie genau die als Sichtblenden aufgestellten Spanplatten\nbeschaffen und befestigt waren und ob sie bei der Explosion\nnicht hätten herausgeschleudert werden müssen, war ersichtlich nicht klärbar (UA S. 17). Ersichtlich waren auch die\nStellen, \"an denen ein Brandbeschleuniger verschüttet\"\nwurde, nicht mehr genau zu bezeichnen (UA S. 16). Hinzu\nkommt, daß die Hauseigentümer auch ein Motiv haben konnten.\nIhnen sind Versicherungsleistungen in Höhe von ca.\n\n100.000 DM zugeflossen, (UA S. 10). Sie hätten, im Falle\neiner Täterschaft auch Anlaß gehabt, die Eingangstür wieder\nzu verschließen, um den Verdacht damit auf die Angeklagten\nzu lenken (vgl. UA S. 19).\n\nVon den sonstigen zugunsten des - bislang unbestraften - Angeklagten KW. der die vom Vorgänger übernommene\nversicherungssumme von 200.000 DM auf 100.000 DM hatte\nherabsetzen lassen, sprechenden Umständen hat das Landgericht zwar erwogen, daß er eigentlich \"nicht so dumm\"\ngewesen sein dürfte, nach der Vorbereitung des Brandes die\nEingangstür wieder zu verschließen, sowie daß er nach dem\nEindruck von Zeugen am Brandort \"betroffen\" war, daß er dem\nSchadensregulierer der Versicherung von sich aus angegeben\nhatte, die Videothek habe zum Verkauf angestanden, und daß\ndie Angeklagten beim Mittagstisch nicht nach Benzin rochen\n(UA S. 19 £.). Nicht beachtet hat es allerdings, daß der\nAngeklagte KB - bei einer realistischen Preisvorstellung von 70.000 DM, auf diesen Betrag hatte er sich auch\nnach mehreren Gesprächen mit der Versicherung. geeinigt (vgl.\nUA S. 10) - bereits einen Käufer für jedenfalls 60.000 DM\nyefunden hatte, mit dem er noch in Preisverhandlungen stand\n(UA S. 7). Das alles wäre damit zu würdigen gewesen, daß\nirgendwelche Feststellungen zu Handlungen der Angeklagten im\nZusammenhang mit dem Brand, zur Art und Wirkungsweise des in\nBetracht kommenden Zündverzögerers unter Berücksichtigung\ndes Zeitablaufs oder auch nur zum Behältnis des Brandbeschleunigers nicht getroffen werden konnten.\n\n03\n\nNach allem hat das Urteil keinen Bestand, ohne daß der\nSenat auf die Verfahrensrügen und auf die Frage einer\n- ggfs. - aktiven Tatbeteiligung des Angeklagten Pf einzu-\n\ngehen braucht.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\n\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-25/3-str-146-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-25/3-str-146-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.793614+00:00"}}