{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-07-20_3_StR_242_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-20","aktenzeichen":"3 StR 242/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"702\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 242/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n!chann Hermann m EB u: HB, geboren am\nGES 1950 :: u un\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIIl\n\nAOF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 9, März 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Urkundenfälschung und Fahrens\nohne Fahrerlaubnis verurteilt worden\n\nist,\n\nb) ferner im Ausspruch über die zugehörigen\nEinzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe\nsowie im Ausspruch über das Berufsverbot\nund die Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nor\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n14 Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Es hat ihm für immer verboten, den Beruf eines\nAnlageberaters oder Anlagevermittlers auszuüben und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren\nkeine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit der Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat\ndie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Anyeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nl. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Sie ergeben nicht, wann sich der Angeklagte den gefälschten Führerschein verschafft und bei welchen Gelegenheiten er davon Gebrauch gemacht hat. Ihnen sind auch keine Angaben darüber zu\nentnehmen, auf welche Tatorte und auf welchen Tatzeitraum\nsich der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht. Insoweit erschöpfen sich die Feststellungen in dem Satz, der\nAngeklagte habe \"dann auch in der Zukunft seine eigenen\nPkw’s, unter anderem den Ford-Cobra und den Range-Rover sowie\nauch andere Fahrzeuge\" gefahren. Aus dem Urteil geht nicht\neinmal hervor, wie lange der Angeklagte die beiden näher\nbezeichneten Fahrzeuge besessen hat, die \"später\" verkauft\n\nwurden.\n\nGrundlage bliebe auch unklar, in welchem Umfange die Verurteilung Rechtskraft erlangte, wenn sie bestehen bliebe.\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Aufhebung auch der Sperre\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Darüber hinaus kann\ndie Anordnung über das Berufsverbot nicht bestehenbleiben.\n\nDie Verhängung einer Maßregel nach $S 70 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm\n\n..\n\n07\n\njedenfalls nicht aus, daß sich der Angeklagte als Anlageberater oder Anlagevemittler überhaupt nicht betätigte, sondern eine solche Tätigkeit nur vortäuschte, um die Geschädig-\n\nten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen.\n\nRuß Gribbohm Harms\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-20/3-str-242-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-20/3-str-242-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.607606+00:00"}}