{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-07-18_3_StR_234_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-18","aktenzeichen":"3 StR 234/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AUT\n\nPA/KEH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 234/90\n\nI BESCHLUSS\nDr w\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Joachim Ss EEE u: DEE. dort geboren\nam ED 1956,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwıIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 13. Februar 1990 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert,\ndaß die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom\n\n24. Juli 1989 entfällt und der Angeklagte zur\nneuen Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Mona-\n\nten verurteilt wird.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Einzelstrafe betroffen sind. Der Gesamtstrafenausspruch\n\nhat jedoch keinen Bestand. '\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil\nvom 26. April 1989 wegen Raubes in zwei Fällen,\nbegangen am 24, und 29. Juli 1988, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei hatte es für die Tat vom 24. Juli 1988\nauf eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und für diejenige vom 29. Juli 1988 auf eine Einzelstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten erkannt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom\nll. Oktober 1989 sowohl den Schuldspruch als auch die\nEinsatzstrafe von zwei Jahren hinsichtlich der Tat vom\n24. Juli 1988 bestätigt und das Urteil im übrigen hinsichtlich der Tat vom 29. Juli 1989 insgesamt sowie im\n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung vom 13. Februar\n1990 hat das Landgericht die Tat vom 29. Juli 1988 als\nDiebstahl bewertet und deswegen eine Einzelstrafe von\nzehn Monaten verhängt. Bei der erforderlichen Gesamtstrafenbildung mit der rechtskräftigen Verurteilung\nvom 26. April 1989 wegen Raubes hat es zugleich die\nmit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 24. Juli 1989 wegen eines am 19. Mai 1989\nbegangenen Diebstahls verhängte Geldstrafe von\n60 Tagessätzen gemäß S 55 StGB einbezogen und erneut\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten erkannt. Dies ist nicht\n\nrechtsbedenkenfrei.\n\nDer Senat kann offen lassen, ob das Landgericht\nzu Recht den Strafbefehl vom 24. Juli 1989 im Hinblick\n\nauf die noch abzuurteilende Tat vom 29. Juli 1988 als\n\n0\n\nfrühere Verurteilung im Sinne des § 55 StGB angesehen\nhat oder ob - wie der Generalbundesanwalt meint - die\nin diesem Verfahren ergangene rechtskräftige Verurteilung vom 26. April 1989 bezüglich der Tat vom 24. Juli\n1988 als frühere Entscheidung maßgeblich ist (vgl.\nVogler LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 4; BayObLGSt 1955, 235).\nDie Strafkammer hat es jedenfalls unterlassen, erkennbar abzuwägen, warum sie von der Möglichkeit, die\nGeldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu\nlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Nichtanwendung der SS 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf\ndann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH\nwistra 1986, 256; BGHR StGB § 53 II Einbeziehung,\nnachteilige 1 und 2). Diese Voraussetzungen liegen\nvor, da die mit der Einbeziehung der Geldstrafe verbundene Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten belastet (vgl. auch BGHSt 35, 208, 212).\n\nDie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten kann durch die zu beanstandende\nEinbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen\nhöchstens um zwei Monate erhöht worden sein. Der Senat\n\nsetzt eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund vier Monaten fest, indem er die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. |] StPO um zwei\nMonate ermäßigt; die mit Strafbefehl vom 24. Juli 1989\nverhängte Geldstrafe bleibt daneben selbständig beste-\n\nhen.\n\nRuß Gribbohm Harms\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-18/3-str-234-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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