{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-07-18_3_StR_218_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-18","aktenzeichen":"3 StR 218/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR_ 218/90\n\nBESCHLUSS\n\nBe\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n.ısa Maria BED seborene Hu aus RE, Jeboren am EEE 1953 in va,\n\nwegen Erpressung\n\nwıIl\n\n04\n\n3er 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu 2 auf\ndessen Antrag, am 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n17. Januar 1990 - soweit es sie betrifft -\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe\ndes Betruges schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\naa) in dem Einzelstrafausspruch hinsichtlich der Straftat II 1 der Urteilsgründe,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte im Fall II 1 der Ur-\n\nteilsgründe wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt. Dieser Schuldspruch wird von den\n\nFeststellungen nicht getragen. Zwar muß der Täter die Verwirklichung des angedrohten Übels nicht durch ihn selbst in\nAussicht stellen. Soll sie aber durch einen Dritten erfolgen,\nmuß der Täter in dem Bedrohten die Vorstellung erwecken, daß\ner den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198). Insoweit hat die\nStrafkammer keine Feststellungen getroffen.\n\nAngesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten - vorgetäuschten - Bereitschaft der Angeklagten, selbst einen\nTeilbetrag von 10.000,-- DM zu erbringen, mußte sich vielmehr\nfür den Bedrohten der Schluß aufdrängen, daß die Angeklagte\ndie Herbeiführung des Übels durch den Dritten nicht nur nicht\nwollte, sondern gerade - auch im Interesse des Bedrohten - zu\nverhindern bestrebt war.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte aber eines Betruges schuldig gemacht. Der Senat konnte\nden Schuldspruch entsprechend ändern, da sich die Angeklagte\nersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch die Angeklagte vor-\n\ngespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes\n\nN\n\nGewicht beikommen könnte,\n\nausspruch aufgehoben.\n\nhat der Senat auch den Einzelstraf-\n\nRuß Gribbohm\nRissing-van Saan Miebach\n\nHarms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-18/3-str-218-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-18/3-str-218-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.515329+00:00"}}