{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-07-11_3_StR_84_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-11","aktenzeichen":"3 StR 84/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGE\n\nRICHTSHOF\n\n3 StR 84/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Ronald s GEEEEEREEED\nGE 15: ;,\n\n2. Wilfried DB uw\nWE 1555 in ru,\n\naus BEE, dort geboren am\n\naus BEE, seboren am mn\n\nwegen Betruges u. a.\n\nWIII\n\n7?\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 11. Juli 1990 gemäß S 146 a Abs. 1 Satz 1, S 137 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO zu Ziffer 1 und gemäß SS 349 Abs. 2 und 4 Stpo\n\neinstimmig zu Ziffer 2 beschlossen:\n\nl. Professor Dr. Erich Sg aus IE SED\nwird als Verteidiger des Angeklagten Sg\n\nzurückgewiesen.\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juli 1989\n\nmit den Feststellungen\n\na) im Schuldspruch, soweit beide Angeklagte wegen\nBetruges verurteilt worden sind,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n14\nvw\n\nGründe:\n\nl. Professor Dr. SW ist als Verteidiger des Angeklagten Su zurückzuweisen, weil die Zahl der Verteidiger\ndieses Angeklagten, nachdem er Rechtsanwalt VE das Mandat entzogen hat, immer noch drei übersteigt. Ersichtlich\nmöchte er von den Rechtsanwälten E 7 und\nDr. Bon verteidigt werden, wie dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Ba vonm 24. April 1990 und dem Schreiben des\nAngeklagten vom 23. März 1990 zu entnehmen ist. Professor\nDr. Sc, dem der auf dessen Zurückweisung lautende Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. Mai 1990 zugestellt worden\nist, hat keine Äußerung abgegeben.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind\ndie Rechtsmittel unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift ist zur Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1981 ergänzend lediglich zu bemerken,\ndaß nach dem - von den Angeklagten nicht in Frage gestellten - Ergebnis der Beweisaufnahme Rückstellungen für Forde-Tungen von Anlegern nur in Höhe von 86.163,14 DM vorzunehmen\nwaren, weil andere Forderungen aus Abschlüssen des Jahres\n1981 entweder mit Erfolg zurückgewiesen oder noch 1981 beglichen wurden (UA S. 101).\n\nDie Verurteilungen wegen (fortgesetzten) Betruges haben\nallerdings keinen Bestand. Nach den Feststellungen haben die\nAngeklagten mit Optionen auf Warentermingeschäfte gehandelt\nund bei den 293 Anlegern nach Auffassung des Landgerichts ei-\n\nnen Schaden von über 1,2 Millionen DM verursacht.\n\nDie Schadensberechnung hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, weil das Landgericht die zugrundeliegenden Beträge, nämlich den von den Anlegern jeweils gezahlten Gesamt- u)\npreis, die Optionsprämien sowie die Aufschläge der Firma der\nAngeklagten und der Broker - mit Ausnahme eines Beispielfalles (Anlage A 1 zu UA S. 28) - nicht festgestellt hat. Es\nhat lediglich die von einem Kriminalbeamten im Ermittlungsverfahren für die einzelnen Aufträge der 293 Anleger errechneten Schadenssummen nach dessen Vernehmung übernommen. Das\ngenügt den Anforderungen auch deshalb nicht, weil der Beamte\ndie Schadensbeträge anders berechnet hat, als das Gericht es\nfür richtig hält. Dieser hat als zwischen der Firma der Angeklagten und den Anlegern vertraglich vereinbarten Preis die\nsog. reine Börsenprämie multipliziert mit der jeweiligen\nWarenmenge zuzüglich eines Aufschlages von 66,67 % angesehen\nund die überschießenden Zahlungen der Anleger als Schaden ”\ngewertet (UA S. 34). Demgegenüber errechnet sich nach\nAuffassung des Landgerichts der wirkliche Wert der Option aus\nder Optionsprämie zuzüglich eines Aufschlages von 30 $%,\nnämlich 15 % für den Broker und - marktgerechten - 15 % für\n\ndie Firma der Angeklagten (UA S. 31, 33).\n\nEine solche Schadensberechnung würde aber voraussetzen,\ndaß die Angeklagten die Anleger in diesem Sinne über den\nwirklichen Wert der Option und die Höhe der Aufschläge getäuscht und einen entsprechend höheren Preis von den Anlegern\n\ngefordert hätten (vgl. etwa BGHSt 30, 177; 30, 388; 31, 115;\n32, 22; BGH MDR 1983, 591). Das ist so aber nicht der Fall.\nIn dem vom Landgericht mitgeteilten Prospekt der Firma der\nAngeklagten für 1981 heißt es zum Optionsgeschäft ausdrücklich, daß von den eingezahlten Geldern der Anleger (lediglich) \"ca. 60 % an die Börse ... weitergeleitet werden. Der\neinbehaltene Betrag wird für Brokerkosten, Analysen, Service\"\nusw. verwendet (Anlage A 20 zu UA S. 24). Auch in der beispielhaft im Urteil wiedergegebenen Plazierungsbestätigung\nwird in § 4 ausdrücklich darauf hingewiesen, \"daß von der\numseitig angegebenen, an die Firma (der Angeklagten) gezahlten Prämie nur ca. 60 % an die Börse\" weitergeleitet und der\nRest für Brokerkosten, Analysen, Service usw. einbehalten\nwird (Anlage A 2 zu UAS. 28).\n\nNach der Lage der Dinge erscheint es nicht ausgeschlossen,\ndaß die Anleger davon ausgingen, \"ca. 40 %\" ihres Geldes werde für notwendige Unkosten verwendet, zumal sie - in allen\nFällen (UA S. 18) - darüber belehrt wurden, daß es sich bei\nden Geschäften \"um risikobehaftete Geldanlagen handele\" (UA\nS. 15), und die Telefonverkäufer die \"Gewinnchancen und Risiken nicht günstiger dargestellt haben als ... in den Broschüren\" (UA S. 23). Wenn es sich bei der ca. 40 %-Aufschlag-Klausel nicht um eine unwirksame überraschende Klausel gemäß\nS 3 AGB (vgl. BGH wistra 1989, 19, 21) handelt, könnte die\nTäuschung und der darauf - aufgrund der durch entsprechenden\nIrrtum veranlaßten Vermögensverfügung - zurückzuführende\nSchaden zunächst einmal darin liegen, daß nicht nur \"ca.\n\n40 %\", sondern höhere Beträge einbehalten wurden (vgl. BGH\nwistra aa0 S. 22). Insoweit liegt nach den bisherigen Feststellungen nicht fern, daß jeweils die Brokerkosten - ca.\n\n15 % der Optionsprämie - in dem angeblich an der Börse\nplazierten Betrag enthalten, also entgegen den Angaben gegenüber den Anlegern gerade nicht ein Teil des ca. 40 %igen Aufschlages waren (vgl. auch Anlage A 1 zu UA S. 28: Optionsprämie 9x100=900, angeblich plazierte Prämie 1.038). Hinzu\nkommt, daß den Anlegern als Gegenleistung für die relativ\nhohen Kosten von den Angeklagten Leistungen (\"Service\") vorgespiegelt wurden, die sie nach den bisherigen Feststellungen\ntatsächlich überhaupt nicht erbrachten (UA S. 15, 24,25),\nnämlich \"exakte Untersuchungen der Marktlage\" (Anlage A 11 zu\nUA S. 24), \"genaue Verfahrenstechniken, richtiger Einsatz des\nSpekulationskapitals\" (Anlage A 3 zu UA S. 24), \"Analysen\"\n(Anlage A 20 zu UA S. 24) und anderes mehr. Sofern sich deswegen das Gesamtgeschäft (\"Service\" und Option) nicht als\n\"aliud\" und die Gesamtleistung der Firma der Angeklagten als\nzu dem vorausgesetzten Zweck völlig unbrauchbar (vgl. BGHSt\n32, 22, 24; BGH MDR 1983, 591, 592; ferner BGHSt 30, 177,\n181/182; 31, 115) mit der Folge eines Betrugsschadens in\nvoller Höhe des Anlagebetrages darstellt, kommt in Betracht,\ndaß jedenfalls der Aufschlag von \"ca. 40 %\" - abzüglich einer\nangemessenen Maklerprovision - als der den Anlegern entstandene Vermögensschaden angesehen werden kann. Wenn - wie nach\nden bisherigen Feststellungen des Landgerichts - ein angesehenes Londoner Brokerhaus den Maklerdienst durch seine\nRepräsentanten seit 1980 auch in der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Kosten als mit seiner üblichen Brokerkommission (umgerechnet ca. 10 % der Optionsprämie) abgegolten betrachtet, wäre die Wertung des Landgerichts, für die\nbloße Maklerprovision 15 % der Optionsprämie zu veranschlagen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (UA S. 32 £.).\n\n“\n\n77\n\nEntgegen dem Vorbringen, das in der Revision nachgeschoben\nwird, war nicht davon auszugehen, daß der Aufschlag von ca.\n40 % auch eine etwaige Mehrwertsteuer umfasse. Das haben die\nAngeklagten selbst bisher nicht behauptet, es ergibt sich\nauch nicht andeutungsweise aus ihren Broschüren und Vertragsbedingungen, in denen die Höhe des Aufschlags darüber hinaus\nanders begründet wird. Auf die Frage, ob die Leistung des inländischen Geschäftsbesorgers nachs 4 Nr. 5 c UStG steuerfrei\nist, da er ausschließlich im Außengebiet bewirkte Umsätze\nvermittelt, braucht der Senat nicht einzugehen.\n\nIm Hinblick auf die Aufhebung ist die subjektive Tatseite\nebenfalls neu festzustellen. Vorsorglich weist der Senat\ndarauf hin, daß das Landgericht, von seinem Standpunkt aus\ndem Angeklagten SW einen Teiı des Schadens zu Unrecht\nangelastet hat, weil er nach Würdigung des Landgerichts erst\n\"spätestens Anfang Mai 1981\" von der - fälschlich angenommenen - Tat Kenntnis hatte (UA S. 57), während in der von dem\nKriminalbeamten übernommenen Liste (UA S. 36-56) auch eine\nReihe von Schadenssummen vor diesem Zeitpunkt aufgeführt\nsind.\n\nDie Aufhebung der Verurteilungen wegen Betruges führt zur\n\nAufhebung aller Strafaussprüche und der Anordnung des Berufsverbots.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/3-str-84-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/3-str-84-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:54.050674+00:00"}}