{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-07-11_3_StR_161_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-11","aktenzeichen":"3 StR 161/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _StR_161/90\n\nBESCHLUSS\n\nFr in der Strafsache\n\ngegen\n\nen Großhandelskaufmann Michael HB a s AMD,\ndort geboren am Ep 1955 ,\n\nwegen Totschlags\n\nwIIl\n\nOO\n\n+00\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 12. Januar 1990\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt\ndie Sachbeschwerde. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht\neingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ausschließlich\nmit Angriffswillen auf den später getöteten Wi eingestochen, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung.\nAls der Angeklagte vi ED aus seiner Wohnung wies, saß\nder Angeklagte auf der Eckcouch und nahm das auf dem Wohnzimmertisch liegende Messer in die Hand. Da wi EEE\neinen Angriff des hochgradig erregten Angeklagten auf sich\noder die Zeugin HB befürchtete, sprang er auf und stürzte\nauf den auf der Couch sitzenden Angeklagten, um ihm das\nMesser zu entwinden. Dabei versetzte ihm der Angeklagte\neinen nicht lebensgefährlichen Messerstich in den Oberkörper\n(WAS. 9).\n\nDas Landgericht sieht diesen Stich als rechtswidrig an,\nweil der Angeklagte mit Angriffswillen und nicht in der Absicht gehandelt habe, sich gegen den ihm körperlich überlegenen Wi zu verteidigen (ua Ss. 10). Das Landgericht\nstellt zwar fest, daß Wi einen Angriff des Angeklagten befürchtete, nicht aber, daß ein solcher tatsächlich\ndrohte. Das verstand sich auch nicht von selbst. Da Wim\nGEB dem Angeklagten körperlich überlegen war, kann der\n- sitzen gebliebene - Angeklagte das Messer auch in die Hand N\ngenommen haben, um sich gegen einen möglichen Angriff des\naus der Wohnung Gewiesenen wehren zu können. Wollte der\nAngeklagte Wigp oder die Zeugin HBaber nicht mit\ndem Messer angreifen, sondern nahm Wi dies lediglich\nirrig an, so kann aus der Sicht des Angeklagten durchaus\nVi der Angreifer gewesen sein, gegen den er sich\nverteidigen mußte. Der Verteidigungswillen wird weder durch\neinen bedingten Tötungsvorsatz noch dadurch ausgeschlossen,\ndaß neben der Angriffsabwehr noch andere Motive eine Rolle\ngespielt haben (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 32 Rdn. 14\nmit Nachw. aus der Rspr.). All dies hat die Strafkammer\nnicht erkennbar bedacht.\n\nHat der Angeklagte - entgegen der bisherigen Auffassung\nder Strafkammer - den ersten Stich wenigstens auch zur Abwehr eines angenommenen Angriffs geführt, so bedarf es einer\nneuen Beurteilung der von dem Angeklagten während der Auseinandersetzung geführten beiden tödlichen Stiche. Aus der\nSicht der Zeugin HM drohte der Angeklagte beim Kampf ums\nMesser zu unterliegen. Auch der Angeklagte selbst glaubte\ndies. Er bat deshalb seine Tochter, die Polizei zu rufen.\nDies kann dafür sprechen, daß aus der Sicht des Angeklagten\n\nAD2\n\ndie Angriffsfähigkeit von VB durch den ersten Stich\nnicht entscheidend geschwächt worden ist, so daß es weiterer\nAbwehrmaßnahmen bedurfte.\n\nanwalts in dessen Antragsschrift vom 19. April 1990 Bezug\ngenommen. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das\nLandgericht von einer zu hohen Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten für die Tatzeit ausgeht. soll von dem Ergebnis\neiner Blutprobe für nur eine Stunde zurückgerechnet werden,\nso darf kein stündlicher Abbauwert von 0,4 %o zugrundegelegt\nwerden (vgl. im einzelnen Janiszewski NStz 1986, 254;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. s 20 Rdn. 17;\njeweils mit Nachw. aus der Rspr.).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/3-str-161-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/3-str-161-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:54.021612+00:00"}}