{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-06-27_3_StR_169_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-06-27","aktenzeichen":"3 StR 169/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatrichter darf von der Einbeziehung einer Geldstrafe in\neine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn\nes ihm nur so ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.","text_plain":"Veröffentlichung: ja\nZeitschriften: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 53 Abs. 2 Satz 2, S 56 Abs. 2\n\nDer Tatrichter darf von der Einbeziehung einer Geldstrafe in\neine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn\nes ihm nur so ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 {LG Kaisers-\n_ lautern)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 169/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd Dieter B EB aus NEM an dem We ,\ndort geboren am @. EEE 1943,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwııl\n\n75\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohnm,\nZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n13. Dezember 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen, wegen Bankrotts in zwei Fällen\nund wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,-- DM\nverurteilt; zugleich hat es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nficht das Urteil lediglich insoweit an, als dem Angeklagten\n\nStrafaussetzung gewährt worden ist.\n\nInfolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der\nSenat das Urteil nur in diesem Umfang zu überprüfen. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nl. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die Gesichtspunkte, die das Landgericht zur Begründung der angegriffenen Entscheidung angeführt habe, könnten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.\n\na) Das Landgericht hat auf der Grundlage einer\ngünstigen Sozialprognose für den bisher unvorbestraften\nAngeklagten erwogen, daß er bereits 46 Jahre alt sei, eine\nStrafverbüßung seine Eingliederung in das Arbeitsleben erschweren, wenn nicht gar vereiteln würde, er über keine\nausreichende Alterssicherung verfüge, für seine Familie zu\nsorgen habe, sich jahrzehntelang straffrei geführt habe und\ndie Straftaten zum Teil auf der Furcht beruhten, sein erneutes Scheitern als selbständiger Unternehmer offenbar\nwerden zu lassen (UA S. 37). Soweit die Revision vorbringt,\ndarin lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß nach\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen keinen\n\"Ausnahmecharakter\" zu haben brauchen, die der Tat den\n\"Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\" (BGHR StGB § 56\nII Umstände, besondere 1). Vielmehr können auch Umstände,\ndie bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und\neinfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen\ndas Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 II\nUmstände, besondere 7). Von dieser Rechtsauffassung ist\n\nIS\n\ndas Landgericht ersichtlich ausgegangen. Soweit sich die\nRevision mit Erwägungen tatsächlicher Art gegen die angeführten einzelnen Aussetzungsgründe wendet, wertet sie den\nSachverhalt anders; damit kann sie im Revisionsrechtszug\n\nnicht gehört werden.\n\nb) Die angegriffene Entscheidung ist rechtsfehlerfrei\nauch im Hinblick darauf, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe\nder Höchstgrenze von zwei Jahren nähert, bis zu der eine\nStrafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, und daß\ndiese Grenze - wie im Urteil hervorgehoben - überschritten\nworden wäre, wenn das Landgericht von der Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe abgesehen hätte. Die Entscheidung\nist in ausreichender Weise begründet. Eine Strafaussetzung\nnach § 56 Abs. 2 StGB wird nicht schon deshalb unzulässig,\nweil für sie kein Raum gewesen wäre, wenn der Tatrichter von\nder im Rahmen seines Ermessens liegenden rechtlichen Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht\nhätte. Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum\nAnlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in\neine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB S§ 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht\nwird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und\ndabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte\nFreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt\n32, 60, 65 ££.).\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich\nangenommen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gebietet. Insoweit\nerhebt die Revision keine Einwendungen gegen das Urteil.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZzschockelt Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/3-str-169-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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