{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-06-13_3_StR_132_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-06-13","aktenzeichen":"3 StR 132/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\na SIR 132750 BESCHLUSS\n\nZur:\nwoh\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Edwin K mp aus A, dort geboren am\nER EB 1941,\n\n2. Walter S EEE aus A, dort geboren am\nwe. am 1938,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung\n\n99\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshafs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 13. Juni 1990 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 1989 werden als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nUnbegründet ist auch die Verfahrensrüge des\nAngeklagten S@EMEEM, der Zeuge TED sei\ntrotz prozessualer Gemeinsamkeit des Verfahrens, in dem (bis zur Einstellung gegen sie\ngemäß § 170 Abs. 2 StPO) zunächst auch die\nEhefrau des Zeugen Mitbeschuldigte gewesen\nsei, nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden\n(vgl. BGHSt 34, 138; 34, 215). Ein Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Vielmehr ist\nanzunehmen, daß das Zeugnisverweigerungsrecht\ndem Zeugen nicht zustand, weil das Verfahren\nmehrere rechtlich voneinander unabhängige\nStraftaten - versuchte Steuerhinterziehung\nzugunsten der GmbH im Steuerfestsetzungsverfahren und versuchte Steuerhinterziehung\nzugunsten des Zeugen im Steuerbeitreibungsverfahren - betraf und weil der Zeuge nur zu\n\nder zweiten Tat vernommen werden sollte, die\n\nseiner Ehefrau nicht vorgeworfen worden war\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 52\nRdn. 12; KK-Pelchen StPO 2. Aufl. § 52\n\nRdn. 8). Zwar richtete sich ein Verdacht, an\nder ersten Tat beteiligt zu sein, nach dem\nRevisionsvorbringen während des Ermittlungsverfahrens zeitweise auch gegen den Angeklagten SEE. Insoweit wurde aber Anklage\ngegen ihn nicht erhoben, und der Teil des\nSachverhalts, der (nach Auffassung der Revision) eine Beziehung zwischen der ersten Tat\nund der zweiten hätte begründen können, wurde\ngemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung\ngegen die Angeklagten ausgenommen, noch bevor\nder Zeuge TEE in der Hauptverhandlung\ngehört wurde. Allerdings wurde - worauf die\nRevision trotz Wiedergabe des Sachverhalts\nnicht abhebt - der Angeklagte Kw in der\nzur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage\nbeider Taten beschuldigt. Das Verfahren gegen\nihn wegen der versuchten Steuerhinterziehung\nzugunsten der GmbH wurde jedoch am zweiten\nHauptverhandlungstag gemäß § 154 Abs. 2.StPO\nvorläufig eingestellt, ehe der Zeuge TEE\nam dritten Hauptverhandlungstag vernommen\nwurde. Bei dieser Verfahrenslage drängt es\nsich auf, daß schon zu Beginn der Vernehmung\ndes Zeugen klar war, Gegenstand seiner Vernehmung werde nur eine Straftat sein, die\nsich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht mit der Straftat berührte,\n\nRuß\n\nI\n\n- 4 -\n\nwegen der früher einmal ein Verdacht gegen\ndie Ehefrau bestanden hatte. Dafür spricht\nauch der Inhalt der Frage, mit der der Vorsitzende der Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift die Vernehmung zur Sache\neröffnete.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nKrauth Gribbohm\nzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-13/3-str-132-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-13/3-str-132-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.998432+00:00"}}