{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-31_3_StR_180_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-31","aktenzeichen":"3 StR 180/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 180/90 BESCHLUSS\n\nE -\n\nDe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Heinrich LP aus VB, geboren an@. EB 1948\nin A 1 / TE ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIlI\n\n84\n\n_ _ _42- 5\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n22. September 1989 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller\nNötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung auf\nGrund der Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen\n\nden einzelnen Tathandlungen. Durch die gleichzeitige und\nfortdauernde Nötigung aller Tatopfer wird das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen Tat verbunden.\n\nDie dadurch erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat selbst vornehmen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Damit\nentfallen die beiden Einzelstrafen, die Gesamtstrafe von\nvier Jahren bleibt als Einzelstrafe bestehen. Durch die\nbloße Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden weder der\nSchuldumfang noch das Tatunrecht berührt. Es ist deshalb\nauszuschließen, daß der Tatrichter bei Annahme nur einer Tat\n\nauf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nRuß Krauth Harms\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-31/3-str-180-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-31/3-str-180-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.576524+00:00"}}