{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-30_3_StR_181_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-30","aktenzeichen":"3 StR 181/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 181/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHamdii A EB aus LEE, geboren am EB. EB 1965 in\nseHEED (TEE),\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwıIl\n\n83\n\n- 2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 30. Mai 1990 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nLübeck vom 9. Januar 1990 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, wird\n\nverworfen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur\nLast.\n\nGründe:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung hat keinen Erfolg.\nDer Pflichtverteidiger hat die Revision bewußt nicht\nbegründet, weil der Wahlverteidiger - unter dem Vorbehalt\ndes rechtzeitigen Honorareingangs - die Begründung des\nRechtsmittels übernommen hatte. Da die Honorarzahlung\nausblieb, hat auch der Wahlverteidiger davon abgesehen, die\nRevision zu begründen. Diese vom Antragsteller selbst\nvorgetragenen Umstände und nicht die Urlaubsabwesenheit des\npflichtverteidigers waren die Ursache dafür, daß die Revi-\n\nsionsbegründung unterblieb.\n\nAber auch für den Fall, daß den Pflichtverteidiger\ndurch das Unterlassen einer Nachfrage nach dem Eingang des\nHonorars bei dem Wahlverteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden treffen könnte, ist der\n\nWiedereinsetzungsamtrag zu verwerfen.\n\nEs ist weder vorgetragen noch gemäß $S 45 Abs. 2 Satz 1\nStPO glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte nicht selbst\ndurch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat, zum Beispiel dadurch, daß er es seinerseits\nunterlassen hat, den Pflichtverteidiger über Zahlung oder\nNichtzahlung des Honorars an den Wahlverteidiger zu unterrichten, beziehungsweise diesen gegebenenfalls trotz Nichtzahlung erneut aufzufordern, das Rechtsmittel fristgerecht\n\nzu begründen.\n\nRuß Krauth Harms\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/3-str-181-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/3-str-181-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.525494+00:00"}}