{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-30_3_StR_110_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-30","aktenzeichen":"3 StR 110/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 er — BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian Dieter Ernst Hans N Mm aus BEER, dort\ngeboren am &. ER 1952,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıIIl\n\nEL\n\nEX\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 19. September 1989 mit den Feststellungen - unter\nAusnahme der Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die\nFreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit\nAusnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte\ndie Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen\nhat. Eine Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat schließt\nes aus. Seine Erwägungen hierzu sind nicht frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\nNach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich\nbei dem Angeklagten um eine narzißtische Persönlichkeit, die\neine \"Stellung zwischen reifer Person und Border-Line-Person\" einnehme und bei der eine schwere andere seelische\nAbartigkeit im Sinne des S§ 20 StGB vorliege. Der Tat läge\neine \"narzißtische Urwut\" zugrunde, die die Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert\nhabe.\n\nHierzu ist zu bemerken:\n\nDie Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf\nbeide Alternativen gestützt werden. Wenn der Täter trotz\nerheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich\ndes Unrechts seines Tuns tatsächlich bewußt ist, wird seine\nSchuld nicht gemindert (BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21\nEinsichtsfähigkeit 3). Fehlt dem Täter jedoch die Einsicht\nin das Unrecht seines Tuns aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden\nkann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit\nnicht $S 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Für $S 21 StGB\nist in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum,\nwenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dies dem Täter aber\nvorgeworfen werden muß (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 984;\nBGH NStZ 1985, 309; BGHR aaO Einsichtsfähigkeit 2 und 4).\n\nBL\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte trotz seiner erheblich\nverminderten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das\nUnrecht seines Tuns hatte, verhalten sich die Urteilsgründe\nnur in unzureichender Weise. Zwar führt das Landgericht im\nRahmen der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens aus,\ndaß die Fähigkeit des Angeklagten \"entsprechend seiner noch\nvorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, noch erhalten geblieben\" war (UA S. 25). Dies könnte darauf hindeuten, daß\ndas Landgericht das Vorhandensein der Unrechtseinsicht bejahen wollte. Andererseits läßt bereits die Formulierung\nbesorgen, daß der Sachverständige und ihm folgend der Tatrichter damit lediglich die an zahlreichen Urteilsstellen\nwiederholt für $S 21 StGB angeführte verminderte Einsichtsund Steuerungsfähigkeit umschreiben wollte, ohne sich\ndes Erfordernisses bewußt zu Sein, daß festgestellt werden\nmuß, ob die Einsicht in das Unrecht in der Tatsituation\ngegeben war oder ob diese fehlte. Im letzteren Falle wäre\nzudem zu erörtern, ob dem Angeklagten seine fehlende\nUnrechtseinsicht vorzuwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309\nm.w.N.). Hinzu kommt, daß das Landgericht seine Annahme,\neine Schuldunfähigkeit habe nicht vorgelegen, auf das Fehlen\neines \"tiefgreifenden Defekts\" und \"einer seelischen Erkrankung\" (UA S. 26) und damit ersichtlich nur auf die pathologischen Störungen des § 20 StGB stützt, ohne die - nicht\nkrankhafte - andere schwere seelische Abartigkeit zu erör-\n\ntern.\n\nDiese fehlerhafte Bewertung, die ersichtlich auf einem\ndie rechtlichen Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB verkennenden Sachverständigengutachten beruht, macht eine neue\nVerhandlung und Entscheidung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zum Rechtsfolgenausspruch erforderlich.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschen werden von\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen, sie können\ndaher bestehen bleiben.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen\nist, ob der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur allgemein oder lediglich infolge der durch eine\nKränkung ausgelösten \"narzißtischen Urwut\" vermindert\nschuldfähig war. Eine Maßregel nach S$S 63 StGB kommt jedoch\nnur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder\nverminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und\nnicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21\nStGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27). Auch dies\nbedarf der Klärung in einer neuen Hauptverhandlung.\n\nRuß Krauth Harms\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/3-str-110-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/3-str-110-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.507507+00:00"}}