{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-23_3_StR_163_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-23","aktenzeichen":"3 StR 163/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nur 1a BESCHLUSS\n\n[tt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Josef Carl C EEE aus VG,\ngeboren am &. ED 1950 in cCR-:s\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwılIl\n\n1.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III 2\nwegen Untreue und im Fall III 5 der\nUrteilsgründe wegen Betruges verurteilt\n\nworden ist,\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Be-\n\ntruges in 14 Fällen, wegen falscher uneidlicher Aussage in\n\nTateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Untreue unter\nEinbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt und eine vom Angeklagten erbrachte Geldbuße in der\nWeise angerechnet, daß drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe\nals verbüßt gelten. Die mit der Sachrüge begründete Revision\ndes Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nII. In den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe ist\nkeine Strafverfolgungsverjährung eingetreten.\n\nl. Die unter III 1 abgeurteilte uneidliche Falschaussage war am 23. März 1979 und der damit in Tateinheit\nstehende versuchte Betrug am 3. Oktober 1979 beendet. Das\nvom Landgericht unter III 2 festgestellte und als Untreue\ngewertete Geschehen muß mangels weiterer Feststellungen zu\nGunsten des Angeklagten als im März 1979 abgeschlossen und\ndamit als beendet im Sinne des § 78a StGB angesehen werden.\nDer Ablauf der damit beginnenden jeweils fünfjährigen VerjJährungsfrist ist am 4. November 1981 durch die Beauftragung\neines Sachverständigen und sodann durch Anklageerhebung am\n5. September 1986 wirksam unterbrochen worden.\n\nDer von der Staatsanwaltschaft an den Sachverständigen\nerteilte Auftrag war darauf gerichtet, durch Auswertung\nsämtlicher Buchführungsunterlagen den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln und eine Untersuchung des gesamten geschäftlichen Verhaltens des Angeklagten auf seine\nstrafrechtliche Relevanz zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der\n\n)\n\n-4-\n\nAuftragserteilung waren die Fälle III 1 und 2 bereits Gegenstand des zahlreiche Betrugsanzeigen umfassenden Sammelverfahrens. Sind mehrere selbständige Straftaten Gegenstand des\nErmittlungsverfahrens, so erstreckt sich die verjährungsunterbrechende Handlung in aller Regel auf alle Taten, es\nsei denn, der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans ist erkennbar auf eine oder nur einen Teil\nder Taten beschränkt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 395\nund MDR 1970, 897; BGH bei Holtz MDR 1984, 796; BGH, Beschluß vom 10. September 1982 - 3 StR 280/82; Jähnke in LK,\n10. Aufl., § 78c Rdn. 8; Lackner, StGB, 18. Aufl., § 78c\nAnm. 6 b, bb). Der in den Akten niedergelegte Auftrag an den\nSachverständigen zielte auf die Aufklärung des geschäftlichen Gebarens des Angeklagten insgesamt. Dieses Beweisthema war insbesondere auch für den Fall III 2 der Urteilsgründe wesentlich, dem eine Übereignung eines Pkw an eine\nSpar- und Darlehenskasse zur Sicherung von Forderungen\nzugrundelag, die das Kreditinstitut gegen eine der zahlreichen Firmen des Angeklagten hatte.\n\nEine wirksame Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c\nAbs. 1 Nr. 3 StGB erfordert weiter, daß dem Beschuldigten\nvor Beauftragung des Sachverständigen die Einleitung des\nErmittlungsverfahrens bekanntgegeben worden war. Zwar war\nder Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu den unter\nIII 1 und 2 abgeurteilten Sachverhalten verantwortlich vernommen worden. Für die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens\nund dessen Gegenstand ist jedoch keine bestimmte Form und\nkein bestimmter Inhalt vorgeschrieben; es genügt, wenn sie\nden Beschuldigten darüber \"ins Bild\" setzt, daß und weshalb\ngegen ihn ermittelt wird (BGHSt 30, 215, 217; BGH, Urteil\n\nvom 25. April 1990 - 3 StR 483/89; Jähnke, aaO, Rdn. 21;\nDreher/Tröndle, 44. Aufl., § 78c Rdn. 13).\n\nDiese Bekanntgabe ist durch Aktenübersendung an die\nRechtsanwälte SB und Dem am 14. April 1981 erfolgt.\nDer Senat kann offen lassen, ob eine Bekanntgabe gegenüber\neinem bevollmächtigten Verteidiger stets wirksam im Sinne\ndes S 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB erfolgen kann (vgl. Jähnke aa0;\nG. Schäfer, Dünnebier - Festschrift, 1982, S. 541, 555), da\n$S 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB die Kenntnis des Beschuldigten und\nnicht seines Verteidigers oder eines sonst bevollmächtigten\nRechtsanwalts voraussetzt. Die Bekanntgabe der Einleitung\ndes Ermittlungsverfahrens kann jedenfalls dann über einen\nfür den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt erfolgen, wenn\naus den Umständen klar ersichtlich wird, daß die diesem gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über\nExistenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen\nsoll und auch tatsächlich gedient hat. Diese Voraussetzungen\n\nliegen hier vor.\n\nwie der Senat den Akten entnimmt, wandten sich die bis\ndahin nur in Zivilverfahren der Firma CHR Baugesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, tätigen Rechtsanwälte SW und DEE anläßlich der\nBeschlagnahme der Konten der GmbH, des Angeklagten sowie\nweiterer Familienmitglieder mit Schriftsatz vom 10. Februar\n1981 an die Staatsanwaltschaft. Darin wurde namens des Angeklagten, seiner Ehefrau und seines Vaters um Aufklärung\ngebeten, auf Grund welcher Anzeige Verfahren gegen die genannten Personen eingeleitet worden waren und auf welchem\nTatverdacht die Beschlagnahme beruhte. Dem Schriftsatz war\n\nL,\n\neine vom Angeklagten mit Datum vom 10. Februar 1981 unterschriebene Strafprozeßvollmacht beigefügt. Bereits dieses\nSchreiben sowie die vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht\nzeigen, daß er maßgeblich daran interessiert war, Grund und\nUmfang des Ermittlungsverfahrens zu erfahren, von dessen\nExistenz er erst durch die Beschlagnahme Kenntnis erhalten\nhatte. Hierzu bediente er sich zusammen mit seiner Ehefrau\nund seinem Vater der Rechtsanwälte SGB und > _,r\ndenen zunächst er allein durch die schriftliche Vollmacht\nLegitimation gegenüber den Ermittlungsbehörden erteilte.\nDarauf, ob der Angeklagte diese Vollmacht nur als eine \"allgemeine\" und nicht als Verteidigerbestellung verstanden\nwissen wollte, kommt es nicht an. Ebensowenig kommt es auf\nden Umstand an, daß diese Rechtsanwälte sich in einem späteren Schriftsatz - ohne schriftliche Vollmacht - ausdrücklich zu Verteidigern der Ehefrau des Angeklagten bestellten\nund eine gerichtliche Überprüfung der Beschlagnahme gemäß\n\n§ 98 Abs. 2 StPO beantragten. Daß der Angeklagte überdies\nebenso wie die anderen betroffenen Familienmitglieder persönlich \"Beschwerde\" gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft einlegte und Unterrichtung über die Grundlage der\nMaßnahme verlangte, unterstreicht sein eigenes Interesse an\nder Information, das er mit Nachdruck verfolgte. Hieraus\nsowie aus dem Umstand, daß die Akten nach erfolgter Einsicht, die auf weiteres telefonisches Begehren der Rechtsanwälte SED und DEE \"wunschgemäß\" durch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft veranlaßt wurde, unter dem\nBetreff \"Firma CHR\" zurückgegeben wurden, folgt, daß diese\nAkteneinsicht zumindest auch dem Angeklagten zur Bekanntgabe\ndes bis dahin vorhandenen Akteninhalts dienen sollte. Weitere Anfragen und Beschwerden erfolgten danach nicht mehr.\n\nHieraus folgt eindeutig, daß der Angeklagte durch die\nRechtsanwälte über Gegenstand und Umfang des Ermittlungsverfahrens auch tatsächlich informiert worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB sind\ndamit für die Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe erfüllt.\n\n2. Allerdings begegnet der Schuldspruch im Fall III 2\nrechtlichen Bedenken. Die Feststellungen, der Angeklagte\nhabe, nachdem der an die Spar- und Darlehenskasse sicherungsübereignete Pkw ausgebrannt war, die Sicherungseigentümerin von diesem Schaden nicht unterrichtet und das von\nder Versicherung ausgezahlte Geld für sich behalten, tragen\ndie Verurteilung wegen Untreue nicht. Untreue gemäß § 266\nStGB in der Tatbestandsalternative des Treubruchs setzt ein\nfremdnütziges Schuldverhältnis voraus, bei dem die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht nur beiläufige\nPflicht ist, sondern eine Hauptpflicht darstellt (BGHSt 22,\n190, 191; BGHR StGB S 266 I Mißbrauch 2 und Vermögensbetreuungspflicht 9). Zwar kann auch ein Sicherungsübereignungsvertrag eine solche Pflicht begründen (vgl. BGHSt 5, 61, 63;\nBGH MDR 1978, 625; BGH wistra 1984, 143; Hübner in LK,\n\n10. Aufl., § 266 Rdn. 50 f.). Ob dies der Fall ist, kann der\nSenat nicht beurteilen, weil Inhalt und Ausgestaltung des\nSicherungsübereignungsvertrages im Urteil nicht mitgeteilt\n\nwerden.\n\n3. Die Verurteilung im Fall III5 wegen Betruges hält\nebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insoweit wäre\n- worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht\nhinweisen - das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten, wenn, wovon die Urteilsgründe ersichtlich ausgehen, der Betrug zum Nachteil der Firma ID - ein\n\n79\n\nAnfang August 1981 beendet worden wäre. Zum Zeitpunkt der\nAnklageerhebung am 5. September 1986 wäre die fünfjährige\nVerjährungsfrist bereits abgelaufen, da Unterbrechungshandlungen gemäß S 78c StGB nicht stattgefunden haben. Insbesondere kommt die Beauftragung des Sachverständigen am\n\n4. November 1981 als die Verjährung unterbrechende Handlung\nnicht in Betracht, weil dieses Tatgeschehen erst am\n\n14. Oktober 1982 zur Anzeige gelangt ist, und somit am\n\n4. November 1981 noch nicht Gegenstand des Ermittlungs-\n\nverfahrens war.\n\nAus den bisherigen Feststellungen ergibt sich jedoch\nnicht eindeutig, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der\nTatbestand des § 263 StGB durch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Firma ImM-PR erfüllt worden ist. Der\nSenat kann deshalb auch nicht abschließend beurteilen, ob\nhinsichtlich dieses Geschehens Verfolgungsverjährung einge-\n\ntreten ist.\n\nNach den Feststellungen trat der Angeklagte am\n2. August 1981 als Geschäftsführer der CEEB GmbH eine\ndieser gegenüber einer dritten Firma bestehende Werklohnforderung an die Firma IM-PEB zur Sicherheit früherer\nZahlungsansprüche ab, obwohl die zur Sicherung abgetretene\nForderung bereits im Januar 1981 an eine andere englische\nFirma abgetreten worden war. Auf Grund dieser Abtretung lieferte die Firma I@&-PeMB noch einmal Waren an den Angeklagten. Als diese die Drittfirma aus der abgetretenen Forderung\nin Anspruch nehmen wollte, intervenierte der Angeklagte als\nGeschäftsführer der CHR GmbH und verhinderte die Auszahlung der Forderung durch Offenlegung der früheren Abtretung.\n\nBei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht andererseits ersichtlich davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten, er sei von der englischen Firma zur Weiterabtretung\nder Forderung bevollmächtigt worden, nicht zu widerlegen\nist, und sieht Täuschungshandlung, Betrugsschaden sowie\n-vorsatz dadurch begründet, daß die Forderung an den Angeklagten nicht zurückabgetreten war. Diese Annahme ist nicht\nrechtsbedenkenfrei. Wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der\nAbtretung an die Firma I@@-P@R hierzu durch die Forderungsinhaberin bevollmächtigt war, kann allein in dem\nVerschweigen der zuvor erfolgten Abtretung gegenüber der\nFirma I@@-P@EEB keine Täuschungshandlung gesehen werden.\nAuch bedarf die Annahme des Betrugsvorsatzes näherer Begründung. Eindeutige Feststellungen dazu, ob der Angeklagte\nsich gegebenenfalls durch sein späteres Verhalten strafbar\ngemacht hat, fehlen ebenso wie Feststellungen zur zeitlichen\nEinordnung dieser Geschehensabläufe. Diese wird der neue\n\nTatrichter gegebenenfalls nachzuholen haben.\n\nIII. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen\nIII 2 und III 5 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung\nder im übrigen rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen\nund der Gesamtstrafe, da der Senat nicht ausschließen kann,\ndaß sich die Höhe der mit dem Schuldspruch aufgehobenen\nEinzelstrafen von vier Monaten und acht Monaten auch auf die\nHöhe der weiteren Strafaussprüche ausgewirkt hat.\n\nIV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, Fall 6 der\nAnklage vom 28. Dezember 1987 (Betrug zum Nachteil der Firma\nHm) gemäß Ss 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, weil\ninsoweit durch das angefochtene Urteil keine Entscheidung\n\n79\n\ngetroffen worden und auch eine anderweitige Erledigung nicht\nersichtlich ist. Hiervon hat der Senat abgesehen. Die Überprüfung, ob eine Einstellung angemessen ist, kann dem ohnehin mit der Sache neu befaßten Tatrichter überlassen werden.\n\nRuß Krauth Kutzer\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-23/3-str-163-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-23/3-str-163-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.192106+00:00"}}