{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-23_3_StR_121_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-23","aktenzeichen":"3 StR 121/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 121/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n78\n\nFrank Le gi aus Mod geboren am @b. GE\n\n1962 in N:\n\nwegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger\n\nOrganisationen u.a.\n\nwııl\n\n78\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAur die Revisıoun aer Sötaatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit das Landgericht im Rahmen der Verurteilung\nnach den §§ 86, 86 a StGB von einer Einziehungs-\n\nentscheidung abgesehen hat.\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in\nTatmehrheit begangener Vergehen - wegen Verbreitens von\nPropagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in\nTateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen (Begehungsform: Vorrätighalten zum Zwecke der\nVerbreitung), wegen unerlaubter Einfuhr und Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über in § 53 Abs. 3 Nr. 3 waffenG genannte Gegenstände sowie wegen unerlaubten Erwerbs von\nMunition - zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Von der\nEinziehung der sichergestellten Gegenstände hat es abgesehen, weil sich der Angeklagte mit deren außergerichtlichen\nEinziehung einverstanden erklärt hat. Hiergegen richtet sich\n\ndie \"auf den Rechtsfolgenausspruch - und zwar auf die Frage\nder Einziehung der inkriminierten Schriften\" beschränkte und\nmit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision\nder Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.\n\nEin Verfahrenshindernis nach § 410 Abs. 3 StPO (res\njudicata), das auch bei einem auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Rechtsmittel zu beachten wäre (vgl. BGHSt 21,\n\n256, 258; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 8 und § 352 »\nRdn. 3) besteht nicht. Dies ergibt sich mit noch hinreichen-\n\nder Deutlichkeit aus den im Urteil mitgeteilten Tatzeiten\n\nder durch die rechtskräftigen Strafbefehle vom 30. September\n\n1987 und 5. Januar 1988 abgeurteilten Waffen- und Staatsge-\n\nfährdungsdelikte.\n\nIn der Sache teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß von den in § 74 d StGB vorgesehenen\nMaßnahmen nicht allein deswegen abgesehen werden durfte,\nweil sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der in seinem Besitz befindlichen NS-Aufkleber einverstanden erklärt hat (UA S. 14). Denn von der Regelung des\n§ 74 d StGB werden nicht nur diejenigen Exemplare erfaßt,\n\n8\n\ndie der verurteilte Täter in Besitz gehabt hat.. Das ergibt\nsich schon aus § 74 d Abs. 2 StGB (vgl. im einzelnen\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 8).\n\nRuß Krauth Kutzer\nDissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-23/3-str-121-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-23/3-str-121-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.174625+00:00"}}