{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-21_3_StR_128_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-21","aktenzeichen":"3 StR 128/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 128/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGuido Sven Ka EEEED aus we, geboren am m. aim\n1964 in DEEEED- Re,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwııI\n\n7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Mai 1990 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n13. November 1989 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt jedoch auf die\n\nSachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nBei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne\ndes § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, hat die Strafkammer die\n\ndabei erforderliche Gesamtbetrachtung aller für die Wertung\nder Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände (vgl.\nhierzu BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 1, 2 sowie 5 =\nbei Holtz MDR 1990, 97) nicht erkennbar in dem von der\nRechtsprechung geforderten umfassenden Sinne vorgenommen. Im\nZusammenhang dieser Prüfung führt sie zwar eine ganze Reihe\nvon tatbezogenen Umständen an, die nach ihrer Wertung der\nAnnahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Weitere\nim Rahmen einer Gesamtbetrachtung wesentliche tat- und\ntäterbezogene Umstände, die zugunsten des Angeklagten\nsprechen, führt sie dagegen erst - nach Ablehnung des minder\nschweren Falles - bei der Strafzumessung innerhalb des\nNormalstrafrahmens an, dessen Untergrenze bei der verhängten\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren liegt. Dazu gehört der Umstand, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1990, 97), daß er ein von Reue getragenes\nGeständnis abgelegt und daß die Verletzte ihr gesamtes Geld\nwieder zurückerhalten hat. Im Rahmen einer umfassenden Bewertung aller wesentlichen Umstände kann auch die von der\nStrafkammer in die Prüfung der Voraussetzungen des § 250\nAbs. 2 StGB nicht einbezogene, für den Angeklagten besonders\naktuell gewordene finanzielle Notlage von Bedeutung sein,\nauf deren Hintergrund er am Tage nach der Tat seine Wohnung\nräumen sollte; das Bestreben, diese Gefahr durch Begleichung\nder aufgelaufenen Mietschulden abzuwenden, war der Hauptgrund dafür, daß er sich am Abend des Vortages zu der Tat\nentschloß (vgl. BGHR aaO 4). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die bezeichneten\nMilderungsgründe bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt, zu\nder Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes\n\n2\n\ngekommen wäre. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen\nbleiben.\n\nIm Hinblick auf die Notwendigkeit einer neuerlichen\nStraffestsetzung sei bemerkt, daß der zur Verneinung eines\nminder schweren Falles mit herangezogenen Erwägung, der Angeklagte, der Widerstand nicht erwartet hatte, habe durch\ndie Verwendung einer durchgeladenen Gaspistole eine objektiv\ngefährliche Lage geschaffen, Bedenken aus § 46 Abs. 3 StGB\nentgegengebracht werden können.\n\nRuß Krauth Kutzer\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-21/3-str-128-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-21/3-str-128-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.072086+00:00"}}