{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-16_3_StR_26_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-16","aktenzeichen":"3 StR 26/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 su 261 90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Sch@iie aus MSc, seboren am WB.\n1952 in WE,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIII\n\n2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 16. Mai 1990 gemäß SS 44, 46, 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 20. Februar 1989 und\n\n2. die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil\n\nwerden auf Kosten des Beschwerdeführers als\n\nunzulässig verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden.\nDas angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 28. Juni 1989 zugestellt, die Begründung des Rechtsmittels erfolgte jedoch erst am 29. August 1989 und damit\nnicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand vom 25. August 1989, der ebenfalls am\n29. August 1989 bei Gericht eingegangen ist, entspricht\nnicht den Anforderungen des § 45 StPO und ist deshalb\n\nunzulässig.\n\nDie Begründung eines Wiedereinsetzungsamtrages\nerfordert grundsätzlich genaue Angaben über die versäumte\nFrist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt, in dem das\nHindernis weggefallen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen sämtlich innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO vorgetragen werden (BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 4; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 45 Rdn. 5).\nZwar führt der Angeklagte aus, er habe anläßlich einer\nBesprechung vom 14. Juli 1989, bei der Einzelheiten des\nRevisionsverfahrens erörtert wurden, seinen Verteidiger auch\nmit der Wahrnehmung seiner Interessen in seinem anhängigen\nScheidungsverfahren beauftragt, in dem am 11. August 1989\nTermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Durch ein\nBüroversehen seien seinem Verteidiger alle ihn betreffenden\nAkten, unter anderem auch seine Revisionsakte, erst zum\n11. August 1989 wieder vorgelegt worden. Diese Begründung\nist jedoch unvollständig und schon deshalb unzulässig im\nSinne des § 45 StPO, weil sie nur darlegt, daß der Verteidiger \"zum\" oder \"am\" 11. August 1989 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat. Auf dessen Kenntnis kommt es jedoch\nnicht an, maßgeblich ist die Kenntnis des Betroffenen selbst\n(Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 3). Dazu wird nichts vorgetra-\n\ngen.\n\nSollte der Angeklagte - hierfür spricht, daß am\n11. August 1989 Termin zur mündlichen Verhandlung in seinem\nScheidungsverfahren anstand, bei dem er durch seinen\nVerteidiger anwaltlich vertreten wurde - ebenfalls an\ndiesem Tage Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt haben,\nwäre der Wiedereinsetzungsamtrag überdies verspätet gestellt\nworden. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO war am\n29. August 1989 bereits um elf Tage überschritten.\n\n22\n\nDas Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil\ndie Revision nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 349\n\nAbs. 1 StPO).\n\nzschockelt Harms\nMiebach\n\nRuß\nRissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-16/3-str-26-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-16/3-str-26-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.883536+00:00"}}