{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-09_3_StR_510_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-09","aktenzeichen":"3 StR 510/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 510/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nUlrich K ee aus Rep, geboren am VE in\n\nIH 7\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n: wIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nHauptverhandlung vom 9. Mai 1990 in der Sitzung vom 11.\n\n1990, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nHarms,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nMai\n\nRechtsanwalt CE aus WERE in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangestellte uuuus\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 14. August 1989\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer Ulrich Kein,\nwie die Mitangeklagte Ina WM, \"wegen fortgesetzter\nEinfuhr von Heroin in nicht geringer Menge, teilweise in\nTateinheit mit Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel\"\nschuldig gesprochen und hat ihn unter Einbeziehung früher\nerkannter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und einem Monat verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der\nMaßgabe angeordnet, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Weiterhin\nhat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des\nBeschwerdeführers hat keinen Erfolg.\n\n1. Nicht begründet ist die Sachrüge, soweit sie sich\ngegen den vom Landgericht festgestellten Umfang der von dem\nBeschwerdeführer veräußerten Betäubungsmittel richtet. Bei\nder Berechnung des veräußerten Heroins geht die Kammer\ndavon aus, daß der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat,\neinschließlich der an die Zeugen CM Timm und Regina\nNEE (7 Gramm) sowie der an den Zeugen Dep (in\ndrei bis fünf Fällen je zwischen 2 und 5 Gramm) veräußerten\nMengen insgesamt 100 Gramm Heroin an zehn bis zwanzig verschiedene Käufer veräußert zu haben. Von der Grundlage\ndieses Geständnisses aus kommt sie - hinsichtlich der\nVerkäufe an den Zeugen BeiiEB von einer eingestandenen\nHöchstmenge von 25 Gramm (5 mal 5 Gramm) ausgehend - zu der\nFeststellung, daß der Angeklagte (gemeinsam mit der Mitangeklagten We) mindestens 100 Gramm abzüglich 7 und\n25 Gramm, das sind 68 Gramm Heroin, an andere Käufer als die\ngenannten Zeugen veräußert hat. Zu diesen 68 Gramm zählt sie\ndie rechtsfehlerfrei festgestellten Mengen des an die Zeugen\nGB und Na (7,2 Gramm) sowie des an den Zeugen\nDB (mindestens 300 Gramm) tatsächlich veräußerten\nHeroins hinzu. Daraus ergibt sich die festgestellte Menge\nveräußerten Heroins von 375,2 Gramm. Diese Berechnung läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Einwand der Revision, die Berechnung dürfe sich\nnicht auf eine von der Strafkammer als widerlegt erachtete\nEinlassung des Angeklagten stützen, geht fehl. Die Strafkammer hat diese Einlassung nur insoweit als widerlegt erachtet, als sie den Feststellungen widerspricht (UA S. 24).\n\nDas ist insoweit der Fall, als der Angeklagte an die Zeugen\nCE und NEE nicht nur die von ihm eingeräumten\n\n7 Gramm, sondern 7,2 Gramm Heroin verkauft hat und als er an\nBuszynsky nicht nur die auf Grund seiner, des Angeklagten,\nAngaben höchstens anzunehmenden. 25 Gramm, sondern 300 Gramm\nverkauft hat. Die Revision beschränkt ihre Berechnung auf\nein Zusammenrechnen der an einzelne bekannte Zeugen veräußerten Mengen. Sie übersieht dabei, daß der Angeklagte\nglaubhaft eingeräumt hat, nicht nur an diese Zeugen, sondern\nauch an eine größere Anzahl. weiterer Personen Heroin verkauft zu haben.\n\n2. Auch soweit die Revision rügt, daß die Strafkammer\nkeine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB) angenommen hat, muß ihr der Erfolg versagt bleiben.\n\nDie Strafkammer ist dem Sachverständigen Dr. EcHmm\ngefolgt, der auf der Grundlage dessen, daß bei dem Angeklagten keine gewichtigen psychischen Veränderungen eingetreten\nwaren, einen im Sinne der SS 20, 21 StGB beachtlichen Zustand, der die Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht\nder Tat zu handeln, erheblich beeinträchtigen könnte, verneint hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem Rauschgiftsüchtigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise\nanzunehmen ist, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt\nhat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet\nund durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat\n\nDrogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er\ndas Delikt im Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80, MDR\n1981, 508; BGHR StGB S$S 21 BtM-Auswirkungen 4, je mit weiteren Nachweisen). Zweifel an dieser Auffassung der Strafkammer sind hier um so weniger angezeigt, als der Angeklagte\ndie Einfuhr von und den Handel mit Betäubungsmitteln über\nnahezu ein volles Jahr hinweg regelmäßig betrieben hat.\n\nNach allem ist die Revision des Beschwerdeführers zu\nverwerfen, da die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\n\"auch sonst. keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat. Das gilt auch\nhinsichtlich der Einziehungsanordnung. Der Verteidiger hat\nin der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß der\nBeschwerdeführer auf die Rücknahme der Einziehungsgegen-\n\n‚stände verzichtet.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-09/3-str-510-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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