{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-09_3_StR_136_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-09","aktenzeichen":"3 StR 136/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 Str 136/20 BESCHLUSS\n\nRT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Tönjes E EEE aus ODE, geboren am\n@S. Em 1935 in Nm,\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nAH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 9. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n19. Dezember 1989 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit an seiner Ehefrau, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum\nSchuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen\n\nBes tand .\n\nDas Landgericht hat außer der \"Massivität der von\nmötungsabsicht getragenen Tötungshandlung\" strafschärfend\nberücksichtigt, daß der Angeklagte \"über die Ausnutzung der\nArg- und Wehrlosigkeit seines Opfers hinaus dessen Vertrauen\nausgenutzt\" habe. Die Strafkammer meint, die Ehefrau sei\n_ dem Angeklagten bewußt - davon überzeugt gewesen, ihr Mann\nwürde ihr nie Gewalt antun (UA S. 23). Es kann auf sich beruhen, ob eine solche Überzeugung der Ehefrau unter den im\nübrigen festgestellten Umständen geeignet wäre, die Annahme\neines besonderen Vertrauens zu tragen, dessen Ausnutzung dem\nAngeklagten ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot\n(S 46 Abs. 3 StGB) strafschärfend angelastet werden könnte.\nDie Feststellungen ergeben jedenfalls nicht, daß die Ausnutzung gerade dieses besonderen Vertrauens für die Tat von\nBedeutung gewesen wäre. So ist ihnen nicht sicher zu entnehmen, ob die Ehefrau überhaupt wußte oder damit rechnete,\ndaß es der Angeklagte war, der gegen 21.45 Uhr an ihrer\nwohnungstür schellte oder klopfte, nachdem ihr Sohn Wolfgang\nsie soeben verlassen hatte. Offen ist auch, ob die Ehefrau,\nals sie die Tür öffnete, den Angeklagten vor der sie überraschenden Tat noch wahrgenommen und erkannt hat. Selbst\nwenn dies der Fall gewesen sein sollte, bieten die bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, daß es auf\neine Ausnutzung dieses besonderen Vertrauens ankam und sie\nden Tatablauf irgendwie begünstigt hätte. Denn \"sofort nach\ndem Öffnen der Tür\" schlug der Angeklagte wuchtig mit dem\nBeil zu. Seine Ehefrau stürzte sofort, tödlich getroffen, zu\n\nBoden.\n\nDer dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß\ner sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat\nbei der Strafzumessung auf die beanstandete Erwägung besonders abgehoben und damit zu erkennen gegeben, daß es ihr\n- als einem von zwei im Urteil angeführten Strafschärfungsgründen - wesentliches Gewicht beigelegt hat.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-09/3-str-136-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-09/3-str-136-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.629321+00:00"}}