{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-05-09_3_StR_112_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-09","aktenzeichen":"3 StR 112/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES -\n\n3 StR 112/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Udo Karl-Heinz B mE aus TREE\ndort geboren am uni,\n\n2. den Arbeiter Jürgen B En aus ve, dort\ngeboren am EEE,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nHarms,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 2: WEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Udo DEE,\n\nRechtsanwalt MP aus GEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Jürgen |\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n23. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Udo Bächle\nbetrifft.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Jürgen Bächle wird das genannte\nUrteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\n1. im Fall II 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben;\n\n2. im Fall II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Diebstahls entfällt.\n\nDer Strafausspruch wird insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Jürgen\nDER wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Udo und Jürgen\nBEEEEMB wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung, den\nAngeklagten Jürgen PO darüber hinaus wegen versuchten\nDiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter\n\nNötigung jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge\nsuchten der Angeklagte Jürgen AEWB und ein Begleiter am\nNachmittag des Tattages die Wohnung der Eheleute ige -\nKEER auf. Er wöllte deren Wohnung nach Geld durchsuchen, um Zahlungsansprüche auf diese Weise zu befriedigen,\ndie er und sein Bruder wegen zuvor von ihnen durchgeführter\nRenovierungsarbeiten meinten gegen die Eheleute Sm -\nKG geltend machen zu können (UA S. 11). Nachdem er\ndie Eingangstür in Abwesenheit der Wohnungsinhaber mit Hilfe\neines Schraubenziehers geöffnet und vergeblich alle Schränke\nnach Geld durchsucht hatte, verstreuten der Angeklagte\nJürgen BEE und sein Begleiter den Inhalt aller Behältnisse in der Wohnung und zerstörten den Fernsehapparat sowie\nverschiedene Möbelstücke, \"um der Zeugin einen Schrecken\neinzujagen und sie dadurch zur zahlung des Geldes, auf das\ner einen Anspruch zu haben glaubte, zu bewegen\" (Fall II1l\nder Urteilsgründe).\n\nIn der Nacht suchten die Angeklagten Udo und Jürgen\nBOB gemeinsam erneut die Wohnung der Eheleute ww -\n\nKOEEEEB auf. Als der Angeklagte Udo BER das Ausmaß\nder Verwüstung in der Wohnung sah, entschloß er sich zu\n\neinem eigenen Beitrag, um die gemeinsamen Ansprüche durchzusetzen und den durch die Verwüstungen bezweckten Druck auf\ndie Zeugin me - Ki zu erhöhen. Er entzündete mit\neinem Feuerzeug Teile der Wäsche, die sein Bruder nachmittags aus dem Schrank gerissen und im Zimmer verteilt hatte;\nanschließend zündete er die auf dem Bett liegende Tagesdecke\nan, die ebenso wie die wäsche mit kleiner Flamme brannte (UA\nS. 16, 17). Der Angeklagte Jürgen BÜB stand derweil im\nTürrahmen und beobachtete seinen Bruder. Zwar war er von\ndessen Vorgehen überrascht, ließ ihn aber gewähren, \"weil er\nmit dem Verhalten seines Bruders im Grunde einverstanden\nwar\" (UA S. 17). Das Landgericht stellt als unwiderlegt\nfest, daß beide Angeklagte bei Verlassen der Wohnung \"davon\nausgingen, daß sich das Feuer auf die in Brand gesteckten\nwäscheteile und die Tagesdecke bzw. andere Einrichtungsgegenstände innerhalb des Zimmers beschränken würde\", und\nfährt dann fort: \"Auf Grund der räumlichen Enge des Zimmers\nund der darin stehenden Möbelstücke war aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß das\nFeuer ... auch auf wesentliche Gebäudeteile des Hauses\nübergriff\" (UA S. 17, 18). Tatsächlich griff das Feuer auf\nFensterrahmen und Sockelleisten über, die selbständig brannten, bevor die Feuerwehr den Brand löschen konnte (UA\n\nS. 20). Zwei Hausbewohner erlitten schwere Rauchvergiftungen\nund mußten stationär behandelt werden (Fall II 2 der\n\nUrteilsgründe).\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten\nRevision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet\n\nsich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Angeklagten nur\nwegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden sind und\ndie Strafkammer sich nicht mit der Frage des bedingten\nVorsatzes bei beiden Angeklagten auseinandergesetzt hat. Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nl. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß\ndie vom Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe (Brandlegung durch Udo 5 getroffenen Feststellungen\nnicht den Anforderungen genügen, die an die Darlegung und\n\nBegründung der inneren Tatseite zu stellen sind.\n\nZwar schließt das Landgericht im Hinblick auf die\nBrandstiftung in ausreichender Weise den direkten Vorsatz\naus (UA S. 17, 30), geht aber im übrigen ohne weitere\nErörterung nur von unbewußter Fahrlässigkeit bei beiden\nAngeklagten aus (UA S. 18, 30, 33). Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts hätte sich die\nStrafkammer jedoch mit der Frage befassen müssen, ob die\nAngeklagten die hier naheliegende Möglichkeit erkannten, daß\nder vom Angeklagten Udo BB verursachte Brand auf das\nWohngebäude übergriff (Wissenselement), und welche innere\nEinstellung sie gegebenenfalls zu dem für möglich gehaltenen\nErfolg hatten (Willenselement). Denn die Entscheidung, ob im\nEinzelfall unbewußte Fahrlässigkeit, bewußte Fahrlässigkeit\noder bedingter Vorsatz in Betracht kommt, ist nur auf der\nGrundlage sorgfältiger Feststellungen zur inneren Tatseite\nmöglich. Während der unbewußt fahrlässig Handelnde den\ntatbestandsmäßigen Erfolg nicht voraussieht, er sich aber\nder Gefahr und damit der Möglichkeit eines Schadenseintritts\nhätte bewußt werden können, erkennt der bewußt fahrlässig\n\nHandelnde die Möglichkeit der Tatbeständsverwirklichung, ist\nnicht mit ihr einverstanden und vertraut ernsthaft - nicht\nnur vage - darauf, daß der Erfolg nicht eintritt; der bedingt vorsätzlich Handelnde dagegen nimmt den Erfolg billigend in Kauf oder findet sich um des erstrebten Zieles\nwillen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung ab (BGHR\nStGB § 15 Vorsatz bedingter 2, 6; Dreher/Tröndle 44. Aufl.\n§ 15 Rdn. 9 und 13). Diese Erörterung war hier um so mehr\ngeboten, als das Landgericht wiederholt ausführt, daß auf\nGrund der räumlichen Gegebenheiten am Tatort - einem mit\nMöbeln vollgestellten Zimmer, in dem eine Vielzahl von\nTextilien verstreut herumlagen - eine \"mit an Sicherheit\ngrenzende Wahrscheinlichkeit\" des Übergreifens der Flammen\nauf wesentliche Gebäudeteile bestand (UA s. 17) und die\nAngeklagten dieses erkennen und voraussehen mußten (UA\n\nS. 30, 33). Das Urteil muß daher im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Von der Aufhebung wird auch die\ntateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung erfaßt.\nAuch hinsichtlich der von einigen Hausbewohnern erlittenen\nRauchvergiftungen wird der neue Tatrichter die innere\nTatseite einer neuen Überprüfung unterziehen müssen. Im\nübrigen wird für die neue Hauptverhandlung bemerkt, daß im\nFall II 2 ebenfalls eine Verurteilung der Angeklagten\nwegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Zeugin Ts-KO in Betracht kommt, soweit ihr Handeln von der\nMotivation getragen war, den \"Druck ... auf die Zeugin ...\nzu erhöhen\" (UA S. 16).\n\n2. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu\nGunsten der Angeklagten wirkt (S 301 StPO), gilt folgendes:\n\na) Eine vom Angeklagten Jürgen BEE in Mittäterschaft\nbegangene Sachbeschädigung durch Unterlassen kommt auf der\nGrundlage der zum objektiven Tatbestand getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Denn Jürgen BÜEMM hatte keine\nGarantenstellung gegenüber den angegriffenen Rechtsgütern\ninne. Aus der Verwüstung der Wohnung am Nachmittag des\n13. Januar 1989 folgte insbesondere keine Garantenpflicht\naus vorangegangenem Tun. Die dadurch bewirkte Sachbeschädigung war generell nicht geeignet, die sich später realisierende Gefahr einer Brandlegung herbeizuführen. Sie war zwar\nkausal für die später erfolgte Inbrandsetzung durch den\nAngeklagten Udo DEM, weil dieser erst auf Grund der\nvorhandenen Verwüstungen den Entschluß faßte, einen eigenen\nBeitrag zur Durchsetzung der gemeinsamen Geldforderungen zu\nleisten und den Druck auf die zeugin JEEe- X AU,\ndadurch zu erhöhen, daß er weitere Gegenstände im Zimmer\nzerstörte oder beschädigte (UA S. 16). Diese allgemeine\nMitverursachung reicht jedoch für die Begründung einer\nIngerenz nicht aus. Das rechtswidrige Verhalten des Vortäters muß vielmehr die nahe Gefahr für den Schadenseintritt\nin sich bergen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\n\nS 13 Rdn. 34; Rudolphi in SK StGB § 13 Rdn. 39 a; OLG\nSchleswig NStZ 1982, 116, 117). Dagegen wird zu prüfen sein,\nob Mittäterschaft durch positives Tun oder Beihilfe unter\ndem Gesichtspunkt der psychischen Unterstützung hinsichtlich\ndes vom Angeklagten Udo be verursachten Brandes vorliegt. Einer derartigen Beurteilung steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der Angeklagte Jürgen BEE sich an\n\nder Brandlegung nicht eigenhändig beteiligt hat, sondern nur\nam Tatort zugegen und - ohne vorherige Absprache - mit dem\nVorgehen seines Bruder einverstanden war. Ein die Mittäterschaft begründender gemeinsamer Tatentschluß kann auch\nstillschweigend gefaßt werden (RGSt 49, 239, 241); für die\nAnnahme von Mittäterschaft und psychischer Beihilfe kann das\nbloße Zugegensein ausreichen, wenn dadurch der Tatentschluß\ndes (anderen) Täters gestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl\nder Sicherheit gegeben wird (vgl. BGH StV 1982, 517 mit Anm.\nRudolphi, sowie BGH StV 1982, 516). Ob und in welcher Form\neine Beteiligung des Angeklagten Jürgen DEM an der Brandlegung seines Bruders in Betracht kommt, hängt nach den allgemeinen Grundsätzen von einer wertenden Gesamtbetrachtung\nab, die im wesentlichen neben der Tatherrschaft das eigene\nInteresse am Taterfolg in die Würdigung einzubeziehen hat\n(vgl. BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 4; Dreher/Tröndle StGB\n44. Aufl. S 25 Rdn. 7, S 27 Rdn. 7). Je nachdem, welche\nFeststellungen der neue Tatrichter zur Frage der Teilnahme\ndes Jürgen BEE an der Sachbeschädigung zu treffen vermag,\nwird dies auch für die nach Auffassung des Landgerichts\ntateinheitlich begangenen Straftaten der Brandstiftung und\nKörperverletzung von Bedeutung sein, zumal bei Annahme von\nFahrlässigkeit oder Beihilfe eine mittäterschaftliche Ver-\n\nurteilung nicht in Betracht kommt.\n\nb) Schließlich führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des gegen den Angeklagten Jürgen DA\nverhängten Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls.\n\n- 10 -\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\ngingen die Angeklagten davon aus, daß jedem von ihnen als\nEntlohnung für durchgeführte Renovierungsarbeiten noch ein\nAnspruch in Höhe von 300,-- DM gegen die Eheleute TB -\nKG zustand. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß dieser Anspruch unberechtigterweise geltend gemacht\nwurde (UA S. 8). Als der Angeklagte Jürgen BEE am Nachmittag des 13. Januar 1989 die Wohnung der Eheleute JTm-KG durchsuchte, geschah dies in der Absicht, das\nGeld aus der Wohnung, auf das er einen Anspruch zu haben\nglaubte (UA S. 12), an sich zu nehmen, um seinen Zahlungsanspruch zu befriedigen (UA S. 11). Auf der Grundlage dieser\nFeststellungen lag bei dem Angeklagten Jürgen BÜEEB ein den\nVorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum vor (ständige Rspr., vgl. BGHSt 17, 87, 90 £.;\nBGHR StGB S$S 249 I Zueignungsabsicht 2, 3 jeweils m.w.N.).\nDas Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Da die\nVerurteilung des Angeklagten Jürgen Be im Fall II 1 der\nGründe wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung nicht\nzu beanstanden ist, hat der Senat den Schuldspruch geändert;\n\nder Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.\nII. Revision des Angeklagten Jürgen Bw\n\nDas mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete\nRechtsmittel führt aus den oben unter I 2 b dargelegten\nGründen zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchten\nDiebstahls und zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit.\n\n- 1 -\n\nDarüber hinaus rügt der Beschwerdeführer zu Recht seine\nVerurteilung wegen mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung durch Unterlassen im Fall II 2 der Urteilsgründe.\nInsoweit wird auf die oben unter I 2 a dargelegten Gründe\nverwiesen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung hat die Aufhebung des damit in\nTateinheit stehenden Schuldspruchs wegen fahrlässiger Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung sowie des gesan-\n\nten Strafausspruchs zur Folge.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nRuß Krauth Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm befindet\nsich in Erholungsurlaub; er\nist an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nRuß\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-09/3-str-112-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-09/3-str-112-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.610098+00:00"}}