{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-04-25_3_StR_483_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-04-25","aktenzeichen":"3 StR 483/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 483/89 URTEIL\n\nun -\nann S\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Georg R EEEEEEEB zus Ne > -\nvB, geboren am @. EEE 1937 in DENE:\n\nwegen Betruges u.ä.\n\nwımIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 25. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n58\n\nSitzung\n\n538\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 23. Mai 1989\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen und wegen\nSteuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nNäher auszuführen ist nur folgendes: In den beiden\nFällen des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue\nzum Nachteil der TEE AG ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Soweit die Firma TED AG durch mißbräuchliche Verwendung von Materialentnahmescheinen im Rahmen des zwischen ihr und der Firma RED : Dei KG bestehenden Sonderverrechnungsabkommens geschädigt worden ist,\n\nwar die Tat Ende März 1982 mit Bezahlung aller Rechnungen,\n\ndenen fingierte Materialentnahmescheine zugrunde lagen, be-\n\nendet (UA S. 28); soweit dem Angeklagten zur Last gelegt\n\nwird, die Firma TB» AG durch Doppelberechnungen von\nWarenlieferungen geschädigt zu haben, war die Tat mit den\n\nletzten Zahlungen auf Grund der Doppelfakturierungen am\n\n24. Mai 1982 beendet (UA S. 32). Der Ablauf der damit beginnenden, jeweils fünfjährigen Verjährungsfrist ist wirksam\nunterbrochen worden durch die von Oberstaatsanwalt > U)\ndurchgeführte Anhörung des Angeklagten vom 26. August 1986\nund die dabei erfolgte Bekanntgabe, daß gegen ihn das\nErmittlungsverfahren geführt wird ($S 78 c Abs. I1Nr. ı\nStGB). Zwar handelte es sich bei dieser Anhörung, deren\nErgebnis der vernehmende Staatsanwalt in einem Vermerk vom\nselben Tage niederlegte, nicht um eine verantwortliche\nVernehmung des Angeklagten im Sinne des § 136 StPO. Indessen\nergibt sich aus dem Vermerk vom 26. August 1986 mit der\nerforderlichen Sicherheit, daß dem Angeklagten spätestens zu\ndiesem Zeitpunkt bekanntgegeben wurde, daß gegen ihn ein\nErmittlungsverfahren eingeleitet worden war. Die Bekanntgabe\nder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Folge der\nVerjährungsunterbrechung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB hat\neine selbständige Bedeutung neben der ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten. Sie bedarf keiner\nbestimmten Form und keines bestimmten Inhalts; es genügt\ndafür, daß dem Beschuldigten deutlich wird, daß und weshalb\nein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist\n(BGHSt 30, 215, 217).\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat Oberstaatsanwalt\n\nWERE in der Hauptverhandlung als Zeuge erklärt, \"er habe\ngegenüber dem Angeklagten keinen Zweifel daran gelassen, daß\ner ihn ... als Beschuldigten ansehe, und er habe ihm den\nTatvorwurf erläutert, nämlich gemeinschaftlich begangenen\nBetrug zu Lasten der Firma Tb... Dem Angeklagten\nREED sei klar gewesen, welche Vorwürfe im Raume ständen\"\n(UA S. 70). Nach Überzeugung des Senats, der insoweit nicht\nan die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden ist (vgl. BGHSt 30, 215, 218 m.w.N. und BGH,\nBeschluß vom 21. März 1990 - 3 StR 486/89), bestehen auf\nGrund des übrigen Akteninhalts keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk\ndes Zeugen vom 26. August 1986, daß er den Angeklagten als\n\"Beschuldigten\" bezeichnet und vor seiner Aussage belehrt\nhat. Der Vermerk wurde niedergelegt unter dem staatsanwaltschaftlichen Geschäftszeichen 5 Js 2679/85; dieses Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg richtete sich\n- wie der Senat den Akten entnimmt - seit Oktober 1985 gegen\nden Beschuldigten Hans-Georg REED wegen Betruges. Auch im\nRahmen des gegen die Eheleute REES geführten Steuerstrafverfahrens wird im Bericht der Steuerfahndung vom 2. Mai\n1986 auf ein gesondertes Betrugsverfahren verwiesen. Daß der\nAngeklagte trotz der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens\nbis zum 26. August 1986 und auch noch in der Folgezeit von\nder Kriminalpolizei im Rahmen der von ihr\ngeführten Ermittlungen als Zeuge und nicht als Beschuldigter\nvernommen wurde, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des\nZeugen EB im Hinblick auf sein eigenes Verhalten gegenüber dem Angeklagten am 26. August 1986 nicht entgegen.\n\nIhr steht weiter nicht entgegen, daß er sich in der mehr als\nzwei Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung auf wiederholte Nachfrage über die Art der Belehrung des Angeklagten vorsichtig äußerte. Der Senat gewinnt seine Überzeugung, daß dem Angeklagten am 26. August 1986 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden ist,\n\naus dem vorliegenden Inhalt der Akten.\n\nAuch die Tatsache, daß Oberstaatsanwalt ww» die\nAussage des Angeklagten lediglich sinngemäß als Vermerk und\nnicht in einer verantwortlichen Vernehmung niedergelegt hat,\nführt zu keiner anderen Beurteilung der von ihm vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlung. Denn die vom Angeklagten an diesem Tag mitgeteilten Tatsachen betrafen vorrangig Straftaten anderer, gegen die daraufhin Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, nicht dagegen seine eigene\nBeteiligung an den Straftaten zum Nachteil der Firma Tess»\nAG. Wie sich aus dem vorangestellten Teil des Vermerks ergibt, war dies insoweit folgerichtig, als der Angeklagte\n\nSS\n\nREED sich insbesondere dagegen gewandt hatte, als \"Hauptbeschuldigter\" des gesamten Verfahrens zum Nachteil der\nTEEEEEEB AG in der Presse dargestellt zu werden und deshalb\nergänzende Angaben über die Beteiligung Dritter machen\n\nwollte.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-25/3-str-483-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-25/3-str-483-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.008983+00:00"}}