{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-04-25_3_StR_11_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-02","aktenzeichen":"3 StR 11/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 11/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Georg Helmut A EEE | aus M&C :\n\ndort geboren am &. EEE 1966\n\nwegen Mordes\n\nwıIll\n\n27\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 25. April 1990 in der Sitzung\nvom 2. Mai 1990, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nzschockelt\nKutzer\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt EEEEEEB für den Nebenkläger\nGünter Scheib in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte NEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Februar 1989 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen\ngetötet, wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte aus\nungehemmter triebhafter Eigensucht töten wollte, weil er\nAnnette Sch als sein Eigentum betrachtete und nicht gewillt war, sie einem anderen als Freundin zu überlassen. Das\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten während der Vorgeschichte der Tat lege dies nahe. Für die ungehemmte triebhafte Eigensucht spreche der Umstand, daß er Annette die\ntödlichen Stiche versetzt habe, obwohl eine Zeugin, ihre\n\nMutter, zugegen war (UA S. 22, 28).\n\nDie so getroffene Feststellung des Tötungsmotivs begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nNachdem der Angeklagte am Abend des 27. Dezember 1987\nin der Wohnung der Zeugin Martina BB ein Telefongespräch\ndieser Zeugin mit Annette Sch mitgehört hatte, äußerte\ner Martina gegenüber, heute werde jemand bluten. Auf der\nanschließenden Fahrt mit Udo KR sagte er im unmittelbaren\nZusammenhang mit der Erklärung, er habe dieses Telefongespräch mitgehört, \"jetzt sei die Kacke am dampfen\". Beide\nÄußerungen sprechen dafür, der Inhalt des von ihm mitgehörten Gesprächs zwischen Martina BEE und Annette Schee\nhabe ihm einen Anstoß zu Tötungsgedanken gegeben. Den Inhalt\ndieses Gesprächs, das die später vom Angeklagten Getötete\nmit der Zeugin BB geführt hatte, teilt die Strafkammer\nnicht mit. Ob die Kammer es mit zur \"Vorgeschichte\" zählt,\nwenn sie zur Feststellung des Motivs auf das Verhalten des\nAngeklagten vor der Tat abstellt, läßt die Urteilsbegründung\nnicht erkennen. Ob der Inhalt des Gesprächs, auf das der\nAngeklagte in der festgestellten Weise reagiert hatte, den\nSchluß auf das Motiv triebhafter Eigensucht nahelegt oder ob\ndie Strafkammer auch andere naheliegende Beweggründe hätte\nin Betracht ziehen müssen, kann das Revisionsgericht auf der\nGrundlage des nur unvollkommen wiedergegebenen Ergebnisses\ndieses Teils der Beweisaufnahme nicht überprüfen. Daß sich\nin dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt aufgekommene Tötungsgedanken bereits gegen sein späteres Opfer, Annette Schge,\nrichteten, liegt zwar angesichts der späteren Tat nahe; doch\nsetzt sich das Urteil nicht mit der Bedeutung der Äußerung\ndes Angeklagten auseinander, er werde Annette Schw nichts\ntun, \"eher der Claudia\" (UA S. 8). Die Erwägung der Kammer,\n\n27\n\nder Angeklagte habe zwischen seiner Äußerung, \"heute\" werde\njemand bluten, und der Tat Zeit genug gehabt, sich über die\nBeweggründe seines Tuns klar zu werden, dürfte so zu verstehen sein, daß er nach Auffassung der Kammer bereits im\nZeitpunkt dieser Äußerung sich zur Tötung Annettes entschlossen oder diese Tötung zumindest ins Auge gefaßt hatte.\nDie Annahme eines so frühen Tötungsentschlusses stünde im\nWiderspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe spätestens in dem Augenblick, als er durch die Tür der Wohnung\nSchramm brach, den Tötungsentschluß (\"Absicht\") gefaßt (UA\nS. 10). Die Annahme, er habe im Anschluß an das Mithören des\nTelefongesprächs zwischen Martina Bi» und Annette\nSch@#, wenn auch noch keinen festen Entschluß gefaßt, so\naber doch gegen Annette gerichtete Tötungsgedanken erwogen,\nsetzt hier notwendig eine Auseinandersetzung mit der in\ndiesem Zeitpunkt festgestellten Äußerung des Angeklagten\nvoraus, er werde Annette nichts tun, eher der Claudia. Dabei\nist zu bedenken, daß sowohl das den Mord vom Totschlag\nunterscheidende Tatmotiv wie auch das von der Rechtsprechung\ngeforderte Bewußtsein des Täters von seinem Handlungsamtrieb\nund von der Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die\nTat sich auf seine konkrete tat- und opferbezogene Motiva-\n\ntion erstrecken müssen.\n\nBedenken begegnet auch die Erwägung der Strafkammer,\nfür eine ungehemmte triebhafte Eigensucht des Angeklagten\nspreche, daß dieser Annette in Anwesenheit von deren Mutter\ntötete. Daß er sich durch diese Anwesenheit der Mutter\nseines Opfers nicht von der Tat hat abhalten lassen, spricht\nsicherlich für die Stärke seines Vernichtungswillens. Als\nIndiz für eine gerade durch Eigensucht geprägte Motivation\n\nseines Handelns erscheint die vom Landgericht hervorgehobene\n\nTatsache aber schwerlich geeignet.\n\nNach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nBei der neu vorzunehmenden Prüfung des Beweggrundes\noder des möglicherweise in Betracht zu ziehenden Motivbündels, von dem die Tat getragen war, werden auch die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten zu beachten\nsein. Sie könnten mit Anlaß geben, auch andere Beweggründe,\nwie etwa ein Handeln aus einem übersteigerten Gefühl erlittenen Unrechts in Betracht zu ziehen oder das Motiv der\nEifersucht, das keineswegs stets als niedrig zu bewerten ist\n(vgl. dazu namentlich die grundlegende Entscheidung BGHSt 3,\n180; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2 und 15\nsowie weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\n\ns 211 Rdn. 5 a). Wäre die Tat von mehreren Beweggründen\ngetragen, so käme es bei der Prüfung ihrer Niedrigkeit im\nSinne des Mordtatbestandes auf eine wertende Gesamtbetrachtung an (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5 m.w.N.).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-02/3-str-11-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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