{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-04-18_3_StR_252_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-04-18","aktenzeichen":"3 StR 252/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 20 Abs. 3; StPO 1975 § 154 Abs. 1\n\nDie \"Zusage\" der Staatsanwaltschaft, eine bestimmte Tat\nnicht zu verfolgen, wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel\nunter Hinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen\nSache zurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis; sie\nist allerdings, wenn diese Tat unter Verstoß gegen den\nGrundsatz des fairen Verfahrens trotzdem angeklagt und wegen\nihr verurteilt wird, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: jafzu I. 1-4\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 20 Abs. 3; StPO 1975 § 154 Abs. 1\n\nDie \"Zusage\" der Staatsanwaltschaft, eine bestimmte Tat\nnicht zu verfolgen, wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel\nunter Hinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen\nSache zurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis; sie\nist allerdings, wenn diese Tat unter Verstoß gegen den\nGrundsatz des fairen Verfahrens trotzdem angeklagt und wegen\nihr verurteilt wird, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund.\n\nBGH, Urt. vom 18. April 1990 - 3 StR 252/88 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF °7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 252/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Herbert P ED aus Gr, geboren am\n@. WEBB 1936 in wem,\n\n2. Monika GC EEE aus Ot@iimm, geboren am\n. Em 1940 in HA.\n\n3. Christa Sch ER aus Vom, geboren\nam @@. EEE 1953 in ME,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 11. April 1990 in der Sitzung vom\n18. April 1990, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt,\nHarms,\nDr. Rissing van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pas,\nRechtsanwalt Dr. EL GEEEEEEER\nals Verteidiger der Angeklagten GEM\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte MP in der Verhandlung und\n\nJustizamtsinspektor WEB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten PB und\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 7. Dezember\n1987 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte Pb hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie durch sie entstandenen notwendigen\nAuslagen der Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PB unter\nFreisprechung im übrigen wegen Lohnsteuerhinterziehung,\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen und wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und zehn Monaten verurteilt und die Angeklagten\nCB und Sch@B freigesprochen. Mit den Revisionen wendet\nsich der Angeklagte P&MMB gegen seine Verurteilung, die\nStaatsanwaltschaft gegen die drei Freisprüche sowie zum Teil\ngegen den - aus Sicht der Beschwerdeführerin zu geringen -\nSchuldumfang der Verurteilung des Angeklagten P&iiB. Beide\nRechtsmittel sind nicht begründet.\n\nI. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten PB hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht hat das\nLandgericht den Angeklagten auch wegen Lohnsteuerhinterziehung in den Jahren 1978 bis 1982 verurteilt, obwohl er\nvon der Staatsanwaltschaft die \"Zusage\" hatte, deswegen\nnicht weiter verfolgt zu werden.\n\nl. Zur Verfahrensgeschichte hat das Landgericht festgestellt, daß der sachbearbeitende Staatsanwalt in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten PER wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Hinterziehung von Lohnsteuern am 2. August 1983 die \"Einstellung\"\nhinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung - bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung gemäß § 154 Abs. 1 StPO - verfügt und\neinen Strafbefehl wegen Vorenthaltung von Sozialversichetungsbeiträgen in den Jahren 1978 bis 1982 beantragt hat.\nDas Amtsgericht erließ am 22. August 1983 den beantragten\nStrafbefehl und verhängte eine Geldstrafe von 30.000 DM\n(200 Tagessätze § 150 DM). Der Angeklagte legte Einspruch\nein und wollte durch seinen Verteidiger erreichen, daß er,\nfalls er den Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung rechtskräftig werden ließe, nicht mehr wegen der Lohnsteuerhinterziehung bestraft werden könne. \"Nachdem der sachbearbeitende Staatsanwalt die Zusage abgegeben hatte, daß die\nStaatsanwaltschaft die Steuerhinterziehung nicht weiterverfolgen werde\", nahm der Angeklagte den Einspruch zurück,\nso daß der Strafbefehl rechtskräftig wurde. \"Im Vertrauen\ndarauf, daß er entsprechend der Zusage der Staatsanwaltschaft nicht mehr wegen Lohnsteuerhinterziehung ... für den\nZeitraum 1978 bis 1982 verfolgt werden könne\", bezahlte der\nAngeklagte die Geldstrafe von 30.000 DM. Der damalige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft hielt sich an die Zusage,\n\n57\n\nsein Nachfolger nicht. Der Angeklagte hätte nach seinen\nAngaben den Einspruch niemals zurückgenommen (insbesondere\nnicht wegen der empfindlichen Geldstrafe), wenn ihm nicht\ndie Zusage gegeben worden wäre, daß dann die Lohnsteuerhinterziehung für 1978 bis 1982 nicht weiter verfolgt würde.\n\n2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß durch\ndiesen Vorgang die Strafklage wegen Lohnsteuerhinterziehung\nin den Jahren 1978 bis 1982 nicht verbraucht ist. Der Verbrauch der Strafklage mit der Sperrwirkung, daß eine neue\nStrafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat\nunzulässig ist (Art. 103 Abs. 3 GG), kann nur durch eine\nrichterliche, nicht jedoch durch eine staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder eine wie auch immer geartete\n\"Zusage\" der Staatsanwaltschaft eintreten (vgl. BGHSt 28,\n119, 121; 29, 288,- 292). Durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 2. August 1983 wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 1978\nbis 1982 wurde die in diesen Jahren begangene Lohnsteuerhinterziehung nicht erfaßt. Denn die Lohnsteuerhinterziehung\ndes Angeklagten und die Beitragsvorenthaltung sind, wie das\nLandgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, nicht eine\nsachlichrechtlich einheitliche Tat. Obwohl der Betrieb des\nAngeklagten möglicherweise darauf angelegt war, Arbeitnehmer\nzum Teil illegal (\"schwarz\") zu beschäftigen und diese\ninnerhalb derselben Zeiträume weder zur Lohnsteuer anzumelden noch für sie Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen,\nhandelt es sich bei der gegebenen sachlichrechtlichen Tatmehrheit bei der Lohnsteuerhinterziehung und der Beitragsvorenthaltung auch um zwei Taten im prozessualen Sinne (vgl.\n\nBGHSt 35, 14).\n\nAuch ein sonstiges Prozeßhindernis steht der Verfolgung\nder Lohnsteuerhinterziehung des Angeklagten in den Jahren\n1978 bis 1982 nicht entgegen. Insbesondere ist Verfolgungsverjährung selbst dann nicht eingetreten, wenn es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um eine einzige\nfortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung von 1978 bis 1984 gehandelt haben, sondern der Fortsetzungszusammenhang durch\ndie Strafverfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1982 oder 1983\nunterbrochen worden sein sollte (vgl. BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558;\nBGH StV 1984, 367).\n\nOb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten einen Verstoß\ngegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt,\n\nbraucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Immerhin ist zu bedenken, daß der Angeklagte nach - zwar nicht\nnaheliegender (vgl. Jähnke GA 1989, 376), aber aus Rechtsgründen auch nicht ausgeschlossener - Würdigung des Tatrichters im Jahre 1978 einen Gesamtvorsatz zur Lohnsteuerhinterziehung faßte, den er trotz der Gespräche, die - ersichtlich im September - 1983 zu der \"Zusage\" des Staatsanwalts\nführten, nicht aufgab, sondern daß er die Tat entsprechend\ndem Gesamtvorsatz auch nach dem Strafbefehl vom 22. August\n1983 bis Juli 1984 fortsetzte. Selbst wenn dennoch die nicht\neingehaltene \"Zusage\" der Staatsanwaltschaft als Verstoß\ngegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG\ngewertet wird, läge kein Verfahrenshindernis vor. Denn die\n\"Zusage\" der Staatsanwaltschaft, eine bestimmte Tat nicht\n\ner\n\nzu verfolgen, wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel unter\nHinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen Sache\nzurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis; sie ist\nallerdings, wenn diese Tat unter Verstoß gegen den Grundsatz\ndes fairen Verfahrens trotzdem angeklagt und wegen ihr\nverurteilt wird, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund.\n\nAls Verfahrenshindernisse kommen nämlich nur Umstände in\nBetracht, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem\nZusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes So schwer\nwiegen, daß von ihrem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit\ndes Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß. Das\ngilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für\nVerstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Wegen der Weite und\nUnbestimmtheit dieses Prinzips ist es aus Gründen der\nRechtssicherheit ausgeschlossen, ohne gesetzliche Regelung\nein Verfahrenshindernis dann anzunehmen, wenn ein bestimmtes\nVorkommnis als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den\ndaraus herzuleitenden Anspruch auf ein faires Verfahren\nbewertet werden kann (BGHSt 32, 345, 350 £f. m.w.N., ferner\nBGHSt 33, 283; BGHR StPO vor § 1 Verfahrenshindernis/Rechtsstaatsprinzip 1; BGH MDR 1990, 168; Kleinknecht/Meyer, StPO\n39. Aufl. Einl. Rdn. 148).\n\n3. Wenn die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO\nvon der Verfolgung einer Tat absieht, so kann sie grundsätzlich - jedenfalls bei Vorliegen eines \"sachlich einleuchtenden Grundes\" (Rieß NStZ2 1981, 2, 9) - die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen (BGHSt 30, 165). Nach der\nFassung des Gesetzes gelten die Beschränkungen in den Absätzen 3 bis 5 des § 154 StPO nur für den Fall der vorläufigen\n\nEinstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 154\nAbs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1986, 469). Ein \"sachlich\neinleuchtender Grund\" zur Wiederaufnahme der Ermittlungen\nbestand, weil der Angeklagte ungeachtet des 1982/ 1983\ndurchgeführten Verfahrens und trotz des Strafbefehls sein\nstrafbares Verhalten fortsetzte, wenn auch stark vermindert\n(Lohnsteuerhinterziehungsbeträge 1978: 171.860 DM, 1979:\n321.711 DM, 1980: 313.199 DM, 1981: 146.769 DM, 1982:\n67.021 DM, 1983: 48.641 DM und 1984: 40.227 DM).\n\n4. Andererseits ist - bei einem Verstoß gegen den\nGrundsatz des fairen Verfahrens - das durch die \"Zusage\"\neines zuständigen Staatsanwalts, eine bestimmte Tat nicht\nweiter zu verfolgen, hervorgerufene Vertrauen eines Beschuldigten zu beachten, der glaubt, mit der Rechtsmittelrücknahme in einer anderen Sache und der Vollstreckung der\ndort erkannten, aus seiner Sicht empfindlichen Strafe sei\ndie Tat, auf die sich die \"Zusage\" bezieht, \"mitbestraft\"\nund \"erledigt\". Aus Sicht des betroffenen Bürgers wird, wenn\ner sich wegen der vermeintlich \"mitbestraften\" und \"erledigten\" Tat nun doch vor Gericht verantworten muß, ein Vertrauenstatbestand nicht eingehalten und gegen das Gebot\ndes fairen Verfahrens verstoßen (zum \"Vertrauensschutz\" in\nden Fällen des § 154 Abs. 1 StPO vgl. auch BGH NStZ 1983,\n20, 21).\n\nEine von einem Tatrichter festgestellte Nichteinhaltung\neiner solchen im Ermittlungsverfahren getroffenen \"Vereinbarung\", ist ganz maßgeblich bei der Strafzumessung für diese\ndennoch angeklagte Straftat zu berücksichtigen (vgl. BGHSt\n32, 345, 355). Das Vertrauen des Betroffenen auf die\n\"Zusage\" des zuständigen Strafverfolgungsorgans, seine\n\n57\n\ndadurch beeinflußte Willensbetätigung zur Rechtsmittelrücknahme und sein Bedürfnis nach Rechtssicherheit vor dem\nweiteren Strafverfahren sind in die Abwägung einzubeziehen.\nDer Beschuldigte darf nicht Objekt des Verfahrens sein; er\nmuß zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis\ndes Strafverfahrens Einfluß nehmen können. Die Freiheit\nseiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung ist\nvor beachtenswerter Beeinträchtigung geschützt (BVerfG\nwistra 1987, 134).\n\nDas hat das Landgericht beachtet. Sowohl bei der\nStrafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung\nhat es den in Betracht kommenden und nicht ausgeschlossenen\n\"außergewöhnlichen Umstand\" der Verfolgung eines großen\nTeils der Tat unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen\nVerfahrens, wovon das Landgericht ausgeht, \"ganz wesentlich\"\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 160 £f.),\nohne den Umstand der Fortsetzung der Straftat durch den\nAngeklagten trotz der \"Vereinbarung\" außer acht zu lassen.\n\n5. Die in diesem Zusammenhang zu erörternde Rüge der\nStaatsanwaltschaft (Revisionsbegründung = RB S. 84), das\nLandgericht habe zu Unrecht eine solche Strafmilderung vorgenommen, hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin beruft\nsich dabei lediglich auf die der Staatsanwaltschaft gegebene\nMöglichkeit, eine Tat, von deren Verfolgung sie nach § 154\nAbs. 1 StPO abgesehen hat, wieder aufnehmen zu können, ohne\njedoch einen Rechtsfehler bei den Strafzumessungserwägungen\n\naufzudecken.\n\n- 10 -\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist ein Verstoß\ngegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht ausgeschlossen. Bei der gründlichen Aufklärung durch das Landgericht mit der Vernehmung des damaligen Staatsanwalts und des\nfrüheren Verteidigers des Angeklagten als Zeugen sind weitere Feststellungen zu Lasten des Angeklagten nicht zu erwarten. Das wird im übrigen von der Beschwerdeführerin auch\nnicht dargelegt, geschweige denn mit einer Verfahrensrüge\n\ngeltend gemacht.\n\nII. Die über die erwähnte Strafzumessungsfrage hinausgehende Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls\n\nunbegründet.\n\n1. Mit einer Reihe von Rügen greift die Staatsanwaltschaft die Behandlung der in den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1979 und 1980 enthaltenen Ausgaben für\n\"Fremdleistungen\" durch das Landgericht an. Das Landgericht\nhat in diesen Ausgaben entsprechend der Einlassung des Angeklagten Pb und unter Würdigung der dafür und dagegen\nsprechenden Umstände im wesentlichen, nämlich im Jahre 1979\nin Höhe von 903.771 DM und im Jahre 1980 in Höhe von\n852.656 DM, Aufwendungen für dem Finanzamt nicht gemeldete\nLohnzahlungen (\"Differenz\"- und \"Schwarzlöhne\") gesehen,\nnicht aber, wie von der Staatsanwaltschaft gewünscht, verdeckte Gewinnausschüttungen. Dementsprechend hat es den Angeklagten insoweit, ersichtlich auch unter Beachtung des\n\n- 11 -\n\nGrundsatzes im Zweifel für den Angeklagten, wegen Lohnsteuerhinterziehung verurteilt und nicht wegen - für den\nAngeklagten betragsmäßig ungünstigerer - Körperschaft- und\nGewerbesteuerhinterziehung. Gegen die Nichtverurteilung\nwegen Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung wendet\nsich die Staatsanwaltschaft.\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung eines\nBeweisamtrages auf Einholen des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen wegen eigener Sachkunde\ndes Landgerichts (RB S. 3 ff.). Es mag auf sich beruhen, ob\nder 17 Seiten umfassende Antrag, der eine Vielzahl in sich\nverschachtelter Behauptungen und Beweismittelanhäufungen\nenthält, den Anforderungen eines sachgerechten Beweisamtrages entspricht. Aus den Darlegungen der Revision ergibt sich\nder von ihr behauptete Mangel eigener Sachkunde des Landgerichts nicht. Die Beschwerdeführerin begründet diesen angeblichen Mangel lediglich mit Angriffen gegen die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen, die sie durch ihre\neigenen Wertungen ersetzen will.\n\n3. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen vier Aufklärungsrügen (RB S. 44, 49, 55 und 62) sind sämtlich\nunzulässig, weil sie nicht den Begründungserfordernissen\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Neben sonstigen\nUnzulänglichkeiten fehlt bei allen die Angabe einer bestimmten Beweistatsache, die nicht aufgeklärt worden sein\nsoll (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36 f.). Aus\ndem Revisionsvorbringen ergibt sich im übrigen, daß die Beschwerdeführerin sich auch hier in erster Linie gegen die\n\n- 12 -\n\nSchlußfolgerungen des Landgerichts wendet und diese durch\nihre eigenen Wertungen ersetzen möchte. Damit kann sie\n\nim Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\n4. Die Rüge des Verstoßes gegen § 264 StPO (RB\nSs. 72 ff.) ist unbegründet. Der Senat kann offen lassen, ob\nmögliche Einkommensteuerhinterziehungen des Angeklagten für\ndie Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 durch dessen unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GmbH/atypisch stillen Gesellschaft\n\"als zum geschichtlichen Sachverhalt gehörend\" Verfahrensgegenstand geworden sind. Jedenfalls kommt auch aus Sicht\nder Staatsanwaltschaft eine Einkommensteuerhinterziehung des\nAngeklagten nur hinsichtlich nicht versteuerter Zusatzeinkünfte durch verdeckte Gewinnauschüttungen in Betracht.\nSolche verdeckte Gewinnausschüttungen hat das Landgericht im\nZusammenhang mit dem Vorwurf der Körperschaftsteuerhinterziehung rechtsfehlerfrei verneint. Damit ist auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte daraus nicht versteuerte\n\nZusatzeinkünfte hatte.\n\n5, Was die Beschwerdeführerin mit dem \"weiteren Verstoß\ngegen § 264 StPO\" rügen will (RB S. 75), nachdem sowohl der\nAngeklagte Pausch insoweit als auch die Angeklagte Gramke\nfreigesprochen worden sind, ist nicht verständlich.\n\n6. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend\ngeprüft. Dabei sind Rechtsfehler nicht aufgedeckt worden.\nZur Frage des sog. zweiten Buchungskreislaufes im Jahre 1980\nbrauchte im Urteil gegen den Angeklagten P&MB nicht ausführlich und ausdrücklich Stellung genommen zu werden. Es\n\ngenügte der Hinweis auf die durch die Zeugin His glaubhaft bekundete Tatsache des für einen erstrebten Bankkredit\nzusätzlich erstellten Status (UA S. 62). Bei den Ausführungen auf S. 27 bis 43 der Revisionsbegründung verkennt die\nBeschwerdeführerin, daß dem Landgericht die sich aus dem\n\"Status\" für 1980 ergebende zahl für \"echte\" Fremdleistungen\nim Hinblick auf die Bekundungen der Zeugen Hip und\nSeitz sowie im Hinblick auf den Zweck der Statuserstellung\nrichtig erschien (UA S. 61 £f.). Mit den Sog. \"Merkwürdigkeiten\" (RB S. 43) hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei und soweit erforderlich auseinandergesetzt (UA\n\ns. 52 ff).\n\nIm übrigen greift die Beschwerdeführerin im wesentlichen (RB S. 76 bis 82) - im Revisionsverfahren unzulässig - die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die von\nihr gesehenen \"widersprüchlichkeiten\" und \"Denkfehler\" bestehen nicht. Vielmehr hat das Landgericht, wie es seine\nPflicht war, auch die gegen seine Schlußfolgerungen sprechenden Umstände erwogen und sich schließlich aus den im\nUrteil aufgeführten Gründen für das von ihm gefundene\nErgebnis entschieden. Die tatrichterliche Wertung, daß es\nden blanko Unterschreibenden gleichgültig gewesen sei, mit\nwelchen lohnsteuerrechtlich erheblichen Daten die Aushilfszettel ausgefüllt werden würden (RB S. 83), ist ebenso wenig\nrechtsfehlerhaft wie der Umstand, daß das Landgericht diesen\nSachverhalt nicht als Urkundenfälschung beurteilt hat.\n\n- 14 -\n\n7. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (RB\nS. 86) ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß\ndie Angeklagten CB und SchiB freigesprochen worden\nsind. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das\nLandgericht nach Würdigung aller Umstände auch eine leichtfertige Lohnsteuerverkürzung durch die beiden Angestellten\nnicht als bewiesen ansah (UA S. 177, 185). Das muß die Beschwerdeführerin hinnehmen.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/3-str-252-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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