{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-03-21_3_StR_486_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-03-21","aktenzeichen":"3 StR 486/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 486/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Sch Ep aus Die, dort geboren an\nwe. u 1947,\n\n®\n\ns 1.4.\n\ng\n\n[7]\n\nwegen Betr!\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 1 a und 3 auf dessen Antrag, am 21. März 1990 gemäß\ns$s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n11. August 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt\nworden ist (fingierter Verkehrsunfall\nWulff/Zabrocky); insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen die\nentstandenen Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last;\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die sonstigen Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n#7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n13 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen\nhat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nDer zu Ziffer 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Betrug\n(fingierter Verkehrsunfall Wulff/Zabrocky) war bereits bei\nAnklageerhebung verjährt, worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hingewiesen hat. Die Verjährungsfrist von fünf\nJahren begann gemäß SS 78, 78 a StGB mit der Auszahlung der\nerschwindelten Versicherungssumme am 3. Mai 1983 (UA S. 4).\nSie ist vor ihrem Ablauf nicht unterbrochen worden. Allerdings heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 4), daß der Angeklagte am 30. März 1988 zu diesem Betrug (\"dazu\") polizeilich vernommen worden sei. Wäre das richtig, so wäre die\nVerjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtzeitig unterbrochen worden. Da diese Feststellung des Landgerichts ausschließlich für das Verfahrenshindernis der Verjährung von\nBedeutung ist, ist das Revisionsgericht nicht an sie gebunden, sondern hat sie im Freibeweisverfahren zu überprüfen\n(Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 337 Rdn. 6). Die Überprüfung ergibt, daß die Vernehmung des Beschuldigten am\n30. März 1988 nur die unter Ziffer 18 des angefochtenen\nUrteils abgeurteilte Hehlerei - Ankauf eines gestohlenen\n\nWohnmobils im Jahre 1987 - betraf (Bl. 25 ff. ı d.A.). Erst\nnach dieser Vernehmung ergaben weitere Ermittlungen den\nVerdacht, daß der Angeklagte sich auch an fingierten Verkehrsunfällen beteiligt habe (vgl. pol. Vermerk vom 22. Juni\n1989 Bl. 687 £f. III d.A.). Die verantwortliche Vernehmung\ndes Angeklagten hierzu fand erst am 26. April 1989 statt\n(Bl. 632 ff. III d.A.).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die\nwegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten auf die Höhe der\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nausgewirkt hat.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\n\nx\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/3-str-486-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/3-str-486-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.775392+00:00"}}