{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-03-09_3_StR_109_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-03-14","aktenzeichen":"3 StR 109/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n3 StR 109/89 URTEIL\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar P r EEE aus De,\ngeboren am 8. Me 1941 in ObaiEES (CSSR),\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıIIl\n\nnn\n\nN)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nmündlicher Verhandlung vom 9. März 1990 in der Sitzung\nvom 14. März 1990, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nKutzer,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ME»\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED mp aus EEE ,\nRechtsanwalt EEE aus GEBEN\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n42\n\nAr\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 2. November 1987\nwird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin\nergänzt, daß der Angeklagte zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt\n\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer a]\nwegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen\n\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nNach den Feststellungen beschlossen der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Die am 2. Januar 1978 während\neines Aufenthalts in TOD /Spaiip, eine ihnen geeignet erscheinende Person zu bestehlen und, wenn nötig, auszurauben. Dem Mitangeklagten Dügs fiel dabei die Aufgabe zu,\nnach einem Opfer Ausschau zu halten und dieses in eine\nSituation zu bringen, die den geplanten Diebstahl oder Raub\nermöglichte. In Ausführung dieses Plans lockte Düg® in der\n\nNacht vom 2. Januar auf den 3. Januar 1978 den amerikanischen Staatsangehörigen William LP an den Strand von\nTO. Als dieser und Düe® dort nebeneinander standen, um zu urinieren, tötete der Beschwerdeführer, der zuvor\nvon DüM® unterrichtet worden und ihnen gefolgt war, aus geringer Entfernung LS von hinten mit einem Schuß in den\nKopf aus der von ihm mitgeführten Pistole \"Ceska\" Kaliber\n7,65 mm Browning. Dü@®, der vom Einsatz der scharfen Waffe\nüberrascht und durch ein Geschoßteil - entweder die ausgeworfene Patronenhülse oder das aus dem Kopf des LED\naustretende Projektil - getroffen wurde, flüchtete aus\nAngst. Der Beschwerdeführer durchsuchte LP Leiche nach\nmitnehmenswerten Gegenständen und nahm 300 Peseten an sich.\nBeobachter dieser Ereignisse war, vom Beschwerdeführer und\nDÜ@B zunächst nicht bemerkt, Julian Fernandez CEEB. Als\nder Beschwerdeführer CB wahrnahm, ging er auf diesen\nzu und schoß ihm mit der mitgeführten Pistole aus etwa einem\nMeter Entfernung von vorne in den Kopf, um die Entdeckung\nder vorangegangenen Straftat zu verhindern. Cs war,\nwie L@WWB, auf der Stelle tot. Dügg beobachtete dieses\nGeschehen aus einiger Entfernung. Sodann lief er in das\ngemeinsame Hotel, wo der Beschwerdeführer später gleichfalls\neintraf. Die Strafkammer vermochte hinsichtlich des Tatzeitpunktes lediglich festzustellen, daß dieser sicher nach\n\n0.00 Uhr am 3. Januar 1978 lag.\n\nMit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nI. Formelle Rügen\n\nDie Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, da in\nBezug genommene Anträge, Gerichtsbeschlüsse und Aktenteile\nentgegen S§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO inhaltlich nicht mitgeteilt werden, so unter anderem bei der Rüge der Verletzung\ndes § 338 Nr. 8 StPO und teilweise bei den Behauptungen, das\nLandgericht habe gegen § 338 Nr. 3 StPO verstoßen. Zum Teil\nsind die Rügen offensichtlich unbegründet.\n\nNäher auszuführen ist lediglich folgendes:\n\nl. Die Rüge, die Hauptverhandlung sei mehrfach unter\nVerstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO länger als zehn Tage unterbrochen worden, ist unbegründet. Die Meinung des Beschwerdeführers, an den in den aufgeführten Zeiträumen durchgeführten Sitzungstagen sei lediglich zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit und damit nicht zur Sache verhandelt worden,\nist verfehlt. Denn die Beauftragung und Vernehmung zahlreicher Sachverständiger, die den Umfang der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten aufklären sollen, dienen der\nSicherung des Fortgangs des Verfahrens und stellen eine\nSachverhandlung dar (BGH, Urteil vom 7. November 1978\n- 1 StR 470/78).\n\n2. Die Rüge, der Schöffe Albers, der bis zum 14. Oktober 1985 nur Ergänzungsschöffe war, habe bis dahin an\nsämtlichen Zwischenberatungen der Strafkammer teilgenommen,\ngenügt nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Ein Verstoß gegen § 193 GVG beinhaltet keinen\nabsoluten Revisionsgrund (RG JW 1926, 1227 Nr. 14; BGH,\n\nUrteil vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53; BGHSt 18, 331,\n332; OLG Koblenz VRS 46, 449, 452). Die Revision trägt nicht\nvor, welche Beschlüsse das Landgericht unter Verletzung des\n§ 193 GVG gefaßt haben soll. Der Senat kann somit nicht beurteilen, ob die behauptete Anwesenheit des Ergänzungsschöffen in einer Weise gegen § 193 GVG verstößt, daß das Urteil\ndarauf beruhen kann. Darauf, ob eine Verletzung des § 193\nGVG durch die Teilnahme des Ergänzungsschöffen als Hauptschöffe an der weiteren Hauptverhandlung bis einschließlich\nzur Urteilsverkündung geheilt worden sein kann, kommt es\ndeshalb nicht an.\n\n3. Die zulässigen Rügen des Beschwerdeführers, mit\ndenen er beanstandet, daß die Ablehnungsgesuche vom\n19. August 1985 und 6. Mai 1987 zu Unrecht zurückgewiesen\nworden seien, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Tatsächliche\nIrrtümer, wie sie jedem Richter unterlaufen können, Äußerungen einer Rechtsmeinung oder Begründungen einer Zwischenentscheidung rechtfertigen die Ablehnung eines Richters in\nder Regel selbst dann nicht, wenn in ihnen aus prozessual\nveranlaßten Gründen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck kommt (BGH GA 1962, 282;BGH VRS 41,\n203; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; BGHR StPO\n§ 26a Unzulässigkeit 3).\n\n4. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe die\nmit Antrag vom 4. Dezember 1986 in das Wissen der Zeugin\nChristina Ss gestellte Tatsache, daß der Beschwerdeführer sich in der Nacht vom 2. Januar auf den 3. Januar\n1978 nicht in der Bar \"Christina\" aufgehalten habe, zwar als\nwahr unterstellt, sich in den Urteilsgründen zu dieser Wahrunterstellung jedoch in Widerspruch gesetzt, zumindest aber\n\nN\n\nN)\n\nnicht erörtert, daß der Mitangeklagte Dü@® in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider das Gegenteil behauptet hat.\n\nOb die Strafkammer diese als wahr unterstellte Behauptung unzulässig eingeengt oder rechtsfehlerfrei als\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet hat, braucht\nder Senat nicht zu entscheiden. Auf einem möglichen Rechtsfehler, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, beruht das\nUrteil nicht. Für die Strafkammer war es ersichtlich nur von\nBedeutung, daß die Tat, wie festgestellt, in einem in der\nNähe des Strandes gelegenen Lokal den Anstoß zur unmittelbaren Ausführung fand. Darauf, ob es sich hierbei um die Bar\n\"Christina\" oder ein anderes der in diesem Ortsteil gelegenen zahlreichen Lokale handelte, kam es für die Tat selbst\nnicht an. Beweisamtrag und Revisionsvorbringen zielen nicht\ndarauf ab, nachzuweisen, daß der Beschwerdefüher sich nicht\nin der tatrelevanten Umgebung aufgehalten hat, sondern\nstreben lediglich den Nachweis der Unglaubwürdigkeit des\n\nMitangeklagten Düg® an.\n\nDas Landgericht hat sich in über vier Jahren Hauptverhandlung eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des\nMitangeklagten Dü@ß befaßt, insbesondere seine eigene Verstrickung in das Tatgeschehen und seine Persönlichkeit\nerwogen und nicht übersehen, daß er in seiner ersten\npolizeilichen Vernehmung seine eigene Tatbeteiligung\nverschwiegen und unterschiedliche Angaben zu Zeitabläufen\ngemacht hatte. Der Tatrichter hat die Möglichkeit der falschen Bezichtigung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten Düg@® bedacht und verneint. Er war sich dessen\nbewußt, daß hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit und der\nGlaubhaftigkeit der Angaben ein besonders strenger\n\nMaßstab anzulegen war (vgl. UA SS. 137), und hat seine Bekundungen \"lediglich insoweit den Feststellungen hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens und des Tatgeschehens ... zugrundegelegt, als sie durch weitere Beweisanzeichen gestützt werden\" (UA S. 139). Die Strafkammer hat\nsich auf Grund vieler anderer Umstände die Überzeugung verschafft, daß der Mitangeklagte Dü@® im wesentlichen zutreffend ausgesagt hat. Als ein besonderes gewichtiges Indiz für\ndie Täterschaft des Beschwerdeführers und die Richtigkeit\nder Angaben des Mitangeklagten Dü@® hat die Strafkammer das\nGutachten des Schußwaffensachverständigen des Bundeskriminalamtes herangezogen. Diesem standen für seine Vergleichsuntersuchungen Originalteile der Pistole \"Ceska\" - Schlitten\nund Griff - und Originalpatronen aus dem Besitz des Beschwerdeführers zur Verfügung, sowie ein am Tatort in\nTOD Jefundenes Geschoß und vom Tatort stammende\nPatronenhülsen. Der Sachverständige hat eine völlige Übereinstimmung der Verfeuerungs- und Ladespuren der am Tatort\ngefundenen Geschoßhülsen mit denjenigen der Vergleichsmunition festgesteilt. Zur Überzeugung der Strafkammer steht\ndeshalb fest, daß die tödlichen Schüsse auf den Amerikaner\nLEE und den Spanier CB aus der Pistole \"Ceska\"\nKaliber 7,6 mm Browning abgegeben wurden. Diese Pistole\nhatte der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1977 bei einem\nVilleneinbruch entwendet und danach in TOR bis zu\nseiner Festnahme in anderer Sache im Januar 1978 ständig in\nBesitz. Ebenso sieht das Landgericht die Angaben des Mitangeklagten Düg® durch Aussagen verschiedener Zeugen\nbestätigt, denen gegenüber der Beschwerdeführer sich mehr\noder weniger deutlich selbst der Taten in To\nbezichtigt hatte.\n\nAL\n\n5. Die Rügen, das Landgericht habe die als wahr unterstellten Mitteilungen und Bekundungen sowie Erklärungen der\nZeugen BEP -Coiip, SaHHHHB-1.cdim, CamEilp und Lamp im\n\nUrteil unberücksichtigt gelassen, gehen fehl.\n\nDer Beschwerdeführer hatte die Vernehmung dieser Zeugen\nbeantragt, um durch deren Bekundungen Vorgänge in der Tatnacht unter Beweis zu stellen, die nach seiner Auffassung\nRückschlüsse auf die Tatzeit ermöglichen sollten.\n\nDer Umstand, daß das Landgericht nicht bestimmte Uhrzeiten, sondern die behaupteten Äußerungen der benannten\nZeugen über ihre Wahrnehmungen in der Tatnacht oder zu Mitteilungen des Zeugen Bow und deren zeitliche Einordnung\nals wahr unterstellt hat, gibt unter den gegebenen Umständen keinen Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht habe Sinn\nund Zweck der Beweisamträge unzulässig eingeengt oder umgedeutet. Im allgemeinen ist es zwar unzulässig, die in das\nWissen eines Zeugen gestellten Tatsachen dadurch zu relativieren, daß sie als dessen bloße Bekundung behandelt werden\n(vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,\n\n5. Aufl., S. 676; Herdegen, KK, 2. Aufl., S 244 Rdn. 91;\nKleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 344 Rdn. 71 m.w.N.). Ein\nBeweisamtrag kann jedoch die Tatsachenbehauptung beinhalten,\ndaß ein Zeuge eine bestimmte inhaltliche Äußerung machen\nwerde. Dann geht es um die Tatsache des Bekundens und nicht\num die objektive Richtigkeit des Inhalts der Aussage (vgl.\nHerdegen, aaO; BGH NStZ 1983, 376). Um solche Beweisbehauptungen handelte es sich. Sie hatten nicht die Tatzeit\nselbst, sondern Wahrnehmungen und Bekundungen Dritter zum\n\n= ”- 10 -\n\nGegenstand, die lediglich Schlüsse auf mögliche Zeitpunkte\nzuließen. Dies belegen nicht nur Wortlaut und Inhalt der\nmitgeteilten Anträge, sondern auch das Revisionsvorbringen\nselbst. Daß der Beschwerdeführer möglicherweise nur mißverständliche Formulierungen gewählt hat, kann der Senat ausschließen. Mit den als wahr unterstellten Angaben befaßt\nsich die Beweiswürdigung des Urteils. Diese setzt sich nicht\nnur mit der Einlassung des Mitangeklagten Düg® zu den Zeitabläufen in der Nacht des 2. Januar zum 3. Januar 1978, den\nWahrnehmungen und Zeitangaben des persönlich gehörten Zeugen\nBoW@WEB und weiterer persönlich gehörter und deshalb namentlich genannter Zeugen auseinander, sondern auch mit\n\n\"den Zeitangaben der anderen Auskunftspersonen\", die von\ndenjenigen des Mitangeklagten Düggm abweichen (UA S. 169,\n170). Hiermit sind, wie aus den Urteilsgründen ohne weiteres\nerkennbar wird, die Zeugen gemeint, deren Vernehmung der Beschwerdeführer beantragt hatte und deren behauptete Bekundungen als wahr unterstellt worden waren. Die Angaben dieser\nZeugen erachtet das Landgericht jedoch ebenso wie die Angaben des Mitangeklagten Düg® und der persönlich gehörten\nZeugen für nicht geeignet, sichere Feststellungen zum Tatzeitpunkt zu treffen. Dabei stellt es unter anderem darauf\nab, daß viele unterschiedliche Aussagen zu Uhrzeiten vorliegen, die nicht nur objektiv unzuverlässig sind - die\nAngaben des Mitangeklagten Dü@® und Bob sind nur ungefähre Angaben, Bowib hatte nicht auf die Uhr gesehen, die\nanderen Zeugen hatten keinen Anlaß, auf die Uhr zu sehen und\nsich den genauen Zeitpunkt für längere, zunächst unabsehbare\nDauer einzuprägen - sondern auch untereinander kaum zu vereinbaren sind. Nach den Urteilsausführungen sind insbesondere die Angaben Bowie weder mit den Angaben des vernommenen Gerichtsmediziners zum möglichen Todeszeitpunkt der\n\no\n\n42\n\nopfer in Einklang zu bringen noch mit den Bekundungen der\nvernommenen spanischen Polizeibeamten, wonach die ersten\nBeamten bereits zwischen 2.00 Uhr und 2.10 Uhr die Leichen\ngefunden hatten (UA S. 168), und damit bereits zu einer\nZeit, zu der Bob die Schüsse erst gehört haben will.\nDaß sich das Landgericht unter diesen Umständen nicht die\nÜberzeugung verschaffen konnte, daß die Tatzeit genauer als\ngeschehen eingegrenzt werden kann, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nOb die Strafkammer die als wahr unterstellten Aussagen\nim Ergebnis wie unerhebliche Tatsachen behandelt hat, kann\ndahinstehen. Diese Sachbehandlung wäre jedenfalls unschädlich. Der Tatrichter braucht den Angeklagten in der Regel\nnicht vom Wechsel der Bewertung einer Beweisbehauptung zu\nunterrichten, wenn eine als wahr unterstellte Indiztatsache\nsich nach dem Ergebnis der Urteilsberatung als bedeutungslos erweist (BGH NJW 1961, 2069: BGH bei Dallinger MDR 1972,\n272 und bei Holtz MDR 1979, 282; BGH bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1981, 96 und NStZ 1983, 357). Umstände, die eine\nAusnahme von dieser Regel gebieten können (vgl. BGHSt 30,\n383), liegen nicht vor. j\n\n6. Dem Revisionsvorbringen, das Landgericht habe\nrechtsfehlerhaft die dreimal beantragte Vernehmung des\nZeugen Ma@B Sem abgelehnt, ist der Erfolg ebenfalls zu\n\nversagen.\n\nHinsichtlich des Antrages vom 29. Juni 1987 beanstandet\n\nder Beschwerdeführer nur, der Zeuge hätte im Wege der\nRechtshilfe gehört werden können und sei deshalb erreichbar\n\n- 12 -\n\ngewesen. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat in dem\nbeanstandeten Beschluß eine solche Vernehmung erwogen und\nals ungeeignetes Beweismittel erachtet. Diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung (BGH NStZ 1985,\n375, 376; BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 7) ist\nnicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß S 244 Abs. 2 StPO lag ebenfalls nicht vor.\n\nDie weiteren Anträge auf Vernehmung dieses Zeugen vom\n5. und 22. Oktober 1987 hat das Landgericht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung vorliegt und hinreichend dargelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar\n1990 - 4 StR 658/89). Der Senat kann jedenfalls ausschließen, daß das Urteil auf einer fehlerhaften Ablehnung dieser\nAnträge beruht. Die Urteilsgründe sehen es als erwiesen an,\ndaß der Zeuge Bo@WiB seine Wahrnehmungen einem Gastwirt in\nder Nachbarschaft fernmündlich mitgeteilt hat, der daraufhin\nseinerseits die Polizei informiert hat (UA S. 167). Bei\ndiesem Gastwirt handelt es sich ersichtlich um den Zeugen\nMag Se@@m. Hinsichtlich der Behandlung der von diesem\nZeugen zu bekundenden telefonischen Mitteilung Boi® in\nden Morgenstunden des 3. Januar 1978 und deren zeitliche\nEinordnung wird auf die Ausführungen unter Nr. I 5 Bezug ge-\n\nnommen .\n\n7. Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe den\nAntrag vom 24. Oktober 1986 auf Augenscheinseinnahme des\nTatortes in To rechtsfehlerhaft beschieden. Die\nAnsicht der Revision geht fehl, dieser Beschluß sei schon\ndeshalb aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil er die erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten\n\nN\n\n42\n\n- 13 -\n\nunter anderem auf die Angaben des Mitangeklagten Dü\nstütze, so daß die Einlassung, deren Unwahrheit bewiesen\nwerden sollte, als Argument für die Entbehrlichkeit der Inaugenscheinsnahme herangezogen werde. Soweit der angefochtene Beschluß bei der Darlegung der Ablehnungsgründe auch\ndie Einlassung Dügm erwähnt (Sichtmöglichkeiten von der\nFelsentreppe, Stellung der Beteiligten zueinander zum Zeitpunkt der tödlichen Schüsse auf das Tatopfer Li), ist\ndies ersichtlich nur zu dem Zweck geschehen, darzulegen, daß\ndie Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Einlassung des\nMitangeklagten Dü@® bereits mit den aus anderen Beweismitteln (Lichtbildern, Obduktionsergebnis) geschöpften Erkenntnissen überprüft werden kann. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 5\nStPO beinhaltet diese Begründung nicht. Daß das Landgericht\nsich im übrigen auf die Lichtbilder vom Tatort sowie die\n\n- ortskundigen - spanischen Zeugen gestützt hat, ist mit\neiner sachgerecht wahrgenommenen Aufklärungspflicht vereinbar. Dies gilt um so mehr, als ein deutsches Gericht eine\nAugenscheinseinnahme im Sinne des § 244 Abs. 5 StPO auf\nfremdem Staatsgebiet nicht durchführen kann. Die Strafprozeßordnung gebietet deshalb eine solche Beweisaufnahme nicht\n(vgl. BGHR StPO S§ 244 III 2 Unerreichbarkeit 7 und § 251 I\nNr. 2 Auslandsvernehmung 1).\n\n8. Die Revision kann mit dem Vorbringen nicht durchdringen, ein Verstoß gegen § 261 StPO sei darin zu sehen,\ndaß polizeiliche und richterliche Vernehmungsprotokolle des\nMitangeklagten Dügs wörtlich im Urteil zitiert werden, ohne\ndaß diese Protokolle im Wege des Urkundenbeweises verlesen\nworden seien. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensverstoß liegt. Das Urteil beruht nicht auf den wörtlichen\n\n- 14 -\n\nZitaten, sondern auf dem wesentlichen Inhalt der wiedergegebenen Aussagen. Dies wird aus den Urteilsgründen deutlich,\nwonach das Landgericht aus dem Inhalt der früheren Angaben\nund der Einlassung des Mitangeklagten Düg® in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen \"ein hohes Maß an Konstanz und\nGeschlossenheit\" folgert, \"insbesondere bezüglich des Kernbereichs der Einlassung\" (UA S. 133). Im übrigen ist davon\nauszugehen, daß Dü@$ in der über vier Jahre dauernden\nHauptverhandlung ausführlich vernommen ist und ihm seine\nfrüheren Einlassungen erschöpfend vorgehalten worden sind.\n\nII. Die vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Rügen\nneben denjenigen der Revisionsbegründungsschriften seiner\nVerteidiger und den zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rügen sind unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO genügen.\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Beanstandungen der Revision, materielles Recht\nsei deshalb verletzt, weil die Beweiswürdigung unvollständig\nsei, geht fehl. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle\nerdenklichen Umstände, die auf das Beweisergebnis Einfluß\nhaben könnten, ausdrücklich in den Urteilsgründen anzuführen\n(vgl. Hürxthal, KK, 2. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.).\n\n2. Der Strafausspruch ist allerdings unvollständig. Das\nLandgericht hat für beide Straftaten des Mordes rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verhängt. Es hat es jedoch unterlassen, eine Gesamtstrafe auszusprechen. Diesen gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1\n\n2\n\nStGB erforderlichen Gesamtstrafenausspruch hat der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend\nnachgeholt, daß auf lebenslange Freiheitsstrafe auch als\nGesamtstrafe erkannt wird (BGH, Beschluß vom 31. März 1989\n- 3 StR 486/88, insoweit nicht veröffentlicht).\n\nEine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Vorverurteilung vom 10. November 1981, mit der gegen den Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren\nUrteil eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverhängt worden ist, kommt nicht in Betracht. Zwar teilt das\nLandgericht nicht ausdrücklich mit, ob diese Strafe verbüßt\nist. Auf Grund des Zeitablaufs und der Dauer des vorliegenden Verfahrens ist jedoch davon auszugehen, daß der seit\nFebruar 1979 in Haft befindliche Beschwerdeführer diese\n\n- 16 -\n\nStrafe voll verbüßt hat, so daß § 55 StGB keine Anwendung\nfindet. Ein Härteausgleich kommt angesichts der verhängten\n\nabsoluten Strafe nicht in Betracht.\n\nGribbohm Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Kutzer ist\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm\n\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-14/3-str-109-89","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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