{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-03-02_3_StR_40_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-03-02","aktenzeichen":"3 StR 40/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 40/90\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Postbeamten a.D. Heinrich K 5 aus DEE.\ngeboren am. EB 1929 in Tm/VemiEEiEB ‚\n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nwıIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1990\nnach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, zu ziffer 2 gemäß\ns 349 Abs. 4 StPO einstimmig, beschlossen:\n\n1. Der Beschuldigte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 6. September 1989 in den vorigen\n\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Be-\n\nschuldigte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Duisburg vom\n13. Dezember 1989, durch den die Revision ver-\n\nworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Septenmber 1989 mit den Feststellungen, soweit diese\nnicht den bestehen bleibenden äußeren Sachverhalt zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen\nTaten betreffen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.\nDie Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist, sachverständig beraten, zu der\nAuffassung gelangt, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten\nschuldunfähig gewesen. \"Wegen der schweren Charakterstörung,\ndie im Sinne des Gesetzes als andere schwere seelische Abartigkeit gedeutet werden muß, und der schweren Problematik\nmit der jetzt eingetretenen Folge eines beginnenden\nKorsakow-Syndroms\" lägen, SO führt die Strafkammer im Urteil\naus, die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit vor. \"Die\nakute alkoholische Intoxikation ... zusammen mit seinem\nKorsakow-Syndrom\" hätten ihn \"das Unrechtmäßige seiner Tat\nnicht mehr sehen\" lassen. Auch die \"Steuerung seines Verhaltens\" sei \"durch die beiden genannten Ursachen völlig auf-\n\ngehoben\" gewesen (UA S. 8).\n\nZu der Alkoholbeeinflussung bei den sexuell motivierten\nTaten ist festgestellt, daß der Beschuldigte am 8. Januar\n1989 etwa 50 Minuten nach der Tat einen Blutalkoholgehalt\nvon 2,21 %o aufwies (UA S. 6) und am 12. Februar 1989\nca. 5 Stunden nach der Tat einen solchen von 1,35 %o.\n\nWie lange nach der Tat vom 16. Februar 1989 dem Beschuldigten die Blutprobe entnommen wurde, die einen Blutalkoholgehalt von 2,28 %o aufwies, ist nicht festgestellt (UA S. 7).\nZu dem \"Korsakow-Syndrom\", das neben dem Alkoholeinfluß als\n\nweitere Ursache für die angenommene Schuldunfähigkeit genannt wird, sagt das Urteil, es könne \"im weiteren Sinne des\nWortes ... davon gesprochen werden\", daß sich bei dem Beschuldigten \"ein beginnendes Korsakow-Syndrom herausgebildet\" habe. Als was die Strafkammer ein \"beginnendes\nKorsakow-Syndrom\" versteht, zumal ein solches \"im weiteren\nSinne des Wortes\", und welchem der sogenannten biologischen\nMerkmale des § 20 StGB es zuzuordnen sei, wird nicht klar.\nMöglicherweise versteht das Urteil darunter die (UA S. 8\noben) als Symptome eines chronischen Alkoholmißbrauchs aufgezählten, zur Persönlichkeit des Beschuldigten festgestellten \"psychopathologischen Auffälligkeiten: Störungen der\nMerkfähigkeit, Störungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit, sein umständliches, perversierendes Denken, seine\ndetaillistische Erzählweise, seine beginnenden Konfabulationen, seine völlige Kritiklosigkeit seiner Situation\ngegenüber, seine paranoide Verarbeitung der Umgebung\".\n\nIm Zusammenhang der Ausführungen zur Schuldfähigkeit\nwird noch einmal auf eine \"schwere Charakterstörung mit\nparanoider und querulatorischer Komponente von Krankheitswert im Sinne einer anderen seelischen Abartigkeit\" hingewiesen sowie darauf, daß das zusätzlich hinzutretende \"beginnende Korsakow-Syndrom nach jahrelangem erheblichem\nAlkoholmißbrauch\" gekennzeichnet sei durch den Verlust\nethisch-sittlicher Wertvorstellungen (UA S. 8/9).\n\nDie Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit sind damit\nnicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren\n\nrechtsbedenkenfreien Weise dargetan.\n\n77\n\nDie \"schwere Charakterstörung\", die das Landgericht als\nandere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB\nbewertet, scheint es, falls es darunter nicht unausgesprochen die exhibitionistische Neigung des Beschuldigten selbst\nversteht, in der \"hohen, engen Bindung\" des 60-jährigen an\nseine Mutter, die ihn im Grunde nie habe selbständig werden\nlassen, sowie darin zu sehen, daß Sexualität für ihn, bei\ndem es nie zu einer dauerhaften Beziehung zu einer Frau gekommen sei, \"offensichtlich immer ein Problemfeld war\" (UA\ns. 8). Eindeutig ist das nicht, zumal die Feststellung\ndieser Besonderheit in der Persönlichkeit des Beschuldigten\nmit der Ausführung eingeleitet wird, daß auch die psychische\nEntwicklung des Beschuldigten - neben den Folgen des schweren Alkoholmißbrauchs - eine weitere Ursache für sein Fehlverhalten sein \"dürfte\", während die \"schwere Charakterstörung\" ohne Vorbehalt als eine der Ursachen für die\nSchuldunfähigkeit bezeichnet wird. Ob in den bezeichneten\nBesonderheiten oder worin sonst eine \"charakterstörung\" zu\nsehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls würde ein bloßer\nCharaktermangel - ohne eine, hier nicht festgestellte,\nschuldausschließende Persönlichkeitsentartung im Sinne der\nAusführungen in BGHSt 14, 30, 32/33; 23, 176, 190/191 - die\nAnwendung des § 20 StGB nicht rechtfertigen (vgl. auch BGH,\nBeschluß vom 22. November 1983 - 5 StR 684/83; BGH NJW 1958,\n2123). Die Behauptung des Urteils, die schwere Charakterstörung müsse im Sinne des Gesetzes als \"andere seelische\nAbartigkeit gedeutet werden\", entbehrt einer diesen Schluß\n\nrechtfertigenden Begründung.\n\nUnklar ist auch, was die Strafkammer unter einer\nschweren Charakterstörung \"von Krankheitswert\" versteht. Ob\n\nsie damit eine schwere andere seelische Abartigkeit kennzeichnen will, die pathologisch bedingt ist und damit den\nkrankhaften seelischen Störungen zuzuordnen wäre - dafür\nkönnte die, allerdings als Feststellung eines pathologischen\nBefundes nicht ausreichende Bemerkung sprechen, es müsse\n\"davon ausgegangen werden\", daß eine beginnende organische\nSchädigung vorliege (UA S. 10) - oder ob mit dem \"Krankheitswert\" lediglich ein den krankhaften seelischen\nStörungen entsprechendes Gewicht einer seelischen Abartigkeit angesprochen sein soll (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25\nm.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH MDR 1988, 980;\nLackner in Festschrift für Kleinknecht, 1985 S. 258 mit\nFn. 47, S. 263), bleibt offen.\n\nMit der auf ersichtlich unsichere Feststellung (:\"im\nweiteren Sinne des Wortes\"... ein \"beginnendes\") gründenden\nAnnahme eines Korsakow-Syndroms sind die Voraussetzungen der\nSchuldunfähigkeit weder allein dargetan, noch in Verbindung\nmit der jeweils aktuellen Alkoholbeeinflussung sowie der\nCharakterstörung. Das vornehmlich durch mangelnde Merk- und\nKonzentrationsfähigkeit, Desorientiertheit und Konfabulationen gekennzeichnete, in der psychiatrischen Wissenschaft\nals Korsakow-Syndrom bezeichnete Phänomen, das unter anderem\nauch als Folgewirkung chronischen Alkoholismus beobachtet\nwird (vgl. Roche, Lexikon Medizin, 1984, Stichwort: Korsakow\nSyndrom; Uwe H. Peters, Wörterbuch der Psychiatrie und\nmedizinischen Psychologie, 1971, Stichwort: amnestisches\n(Korsakow) Syndrom; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche\nPsychiatrie, 4. Aufl., S. 43, 141, 155, 171), bietet - jedenfalls auf dem Hintergrund der hier getroffenen Feststellung - in seiner Begriffsweite ohne zusätzliche Darlegung\n\n4\n\ngreifbarer Befunde und deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines\nAusschlusses derselben (vgl. auch Bleuler, Lehrbuch der\npsychiatrie, 15. Aufl., S. 203 bis 206).\n\nFehlt es mithin an einer rechtsbedenkenfreien Darlegung\nder Voraussetzungen für die Annahme eines gänzlichen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Betroffenen zur Zeit\nseiner Taten, so reichen die Feststellungen auch nicht aus,\num eine - für die Anordnung der Unterbringung nach § 63\nStGB ausreichende - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten anzunehmen. Dem steht schon die\nUnsicherheit entgegen, die sich daraus ergibt, daß die\nStrafkammer annimmt, der Beschuldigte habe sowohl das Unrechtmäßige seiner Taten nicht mehr gesehen, wie auch die\nSteuerung seines Verhaltens völlig aufgehoben gewesen sei.\nReichen die Feststellungen für die Annahme voller Schuldfähigkeit nicht aus, SO steht der allenfalls denkbaren Erwägung, dann wenigstens deren erhebliche Verminderung als\nfestgestellt zu erachten - neben anderem - bereits der Umstand entgegen, daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht\ngleichzeitig angewandt werden können (feststehende Rechtsprechung, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 3\n\nmit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nDie dargelegten Mängel bei der Begründung einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblichen Minderung dieser Fähigkeit zur Zeit der Taten wirken sich auch aus auf die Feststellung einer Gefährlichkeit des Beschuldigten, die im\nRahmen des § 63 StGB nur insoweit beachtlich ist, als sie\nFolge seines \"Zustandes\" ist. Dies ist sie nur dann, wenn\n\nsie Folge eines anomalen biologischen Zustandes ist, der als\nsolcher künftig erhebliche Straftaten erwarten läßt (vgl.\nLackner, StGB 18. Aufl. § 63 Anm. 2 c bb mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe namentlich BGHSt 34, 22, 27/28).\n\nZu einer genauen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt sowie im\nZusammenhang damit der symptomatischen Bedeutung der begangenen Taten für die Gefährlichkeit des Beschuldigten gibt\nauch der Umstand Anlaß, daß die Strafkammer - im Rahmen\nihrer Ausführungen zu mangelnder Schuldfähigkeit des Beschuldigten - auch auf eine hohe alkoholische Beeinflussung\n(\"hoch alkoholintoxiziert\") des Beschuldigten zu den Tatzeiten abstellt, ohne dessen chronischen Alkoholmißbrauch\nals Folge einer Sucht, der er nicht oder nur schwer widerstehen könne, zu kennzeichnen; vielmehr stellt sie auf eine\nmangelnde \"Bereitschaft ..., seine Mißbrauchsproblematik\nanzugehen\", ab (UA S.10). Eine - möglicherweise entscheidend - auf einem Charakterfehler beruhende Gefährlichkeit\neines Täters gibt für die Maßregel der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus keine ausreichende Grund-\n\nlage.\n\nIm Zusammenhang der Prüfung künftiger Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten kann auch von Bedeutung sein, ob es zutrifft, daß das sogenannte Korsakow-Syndrom \"wenige Tage\n\nId\n\nnach seinem Auftreten wieder verschwinden oder dauernd bestehenbleiben kann\" (so Peters aaO) und wie dies bei dem\n\nBeschuldigten liegt.\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-02/3-str-40-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-02/3-str-40-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.028744+00:00"}}