{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-02-16_3_StR_390_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-16","aktenzeichen":"3 StR 390/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 390/89 BESCHLUSS\n\na in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz-Michael Sch WW aus Wu, dort geboren\nam GB. ED 1964,\n\n2. Volker W En aus Wu, dort geboren am\n22 GEB 1966,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwiIll\n\n3t\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 16. Februar 1990 gemäß § 349 Abs\n\nbeschlossen:\n\n. 2 und 4 StPO einstimmig\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n15. Februar 1989, soweit es\n\nsie betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\n“neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verwör-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochte\nRevisionsrechtfertigungen hat zum S\n\nnen Urteils auf Grund der\nchuldspruch keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch@a - neben\nweiteren Straftaten - im Fall II 2 der Urteilsgründe der\nversuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nKörperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung\n(ss 255, 253, 239, 223, 22, 23, 52 StGB) sowie den Angeklagten WERE unter anderem der Beihilfe zu dieser versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig befunden. Bei der Strafzumessung für den\nAngeklagten Schi zu diesem Fall hat das Landgericht von\nder Milderungsmöglichkeit gemäß SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB\nGebrauch gemacht und \"unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 2\nStGB\" einen Strafrahmen \"zwischen einem Jahr und elf Jahren\nund drei Monaten\" (UA S. 55/56) zugrundegelegt. Dies ist\nrechtsfehlerhaft.\n\nDie Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welcher\nStrafvorschrift der Strafrahmen entnommen wurde. Zwar\nergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte WeRBEER ein\nMesser einsetzte, um die Bedrohung der Opfer zu intensivieren, und daß der Angeklagte Sch@® eine Eisenkette benutzte, um dem Geschädigten Eis zu drohen, er werde ihn\nanketten, bis das Geld beschafft sei (UA S. 31, 34), so daß\ndie rechtliche Wertung dieser Tat als versuchte schwere\nräuberische Erpressung möglich erscheint (vgl. BGHR StGB\n§ 250 I 2, Mittel 1 und 2). Dafür, daß das Landgericht den\nStrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB der Milderung nach SS 23,\n49 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt haben könnte, ergeben sich\nkeine Anhaltspunkte. Zum einen wäre in diesem Fall von einer\nMindeststrafe von zwei Jahren auszugehen, zum anderen setzt\nsich das Urteil mit § 250 StGB zu Fall II 2 an keiner Stelle\nauseinander. Auch der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ist\n\n\\\nv;\n;\n\nIF\n\nersichtlich nicht in Betracht gezogen worden, zumal dieser\nnach Anwendung der Versuchsmilderung lediglich drei Monate\nbis drei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe umfassen würde.\nDer Senat geht deshalb davon auS, daß das Landgericht die\nnach ss 253, 255 StGB angedrohte Strafe wegen Raubes gemäß\n§ 249 Abs. 1 StGB mildern wollte. Diese führt jedoch nach\n§ 49 Abs. 1 Ziffer 3 StGB nicht zu einer Mindeststrafe von\neinem Jahr, sondern zu einem Strafrahmen von drei Monaten\nbis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Da die\nfür Fall II 2 verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren nicht\nwesentlich über der vom Landgericht fälschlicherweise angenommenen Mindeststrafe von einem Jahr liegt, kann nicht\nausgeschlossen werden, daß diese Einzelstrafe, wäre die\nrichtige Mindeststrafe von drei Monaten zugrundegelegt\nworden, für den Angeklagten Schi noch günstiger ausge-\n\nfallen wäre.\n\nAuch für den Angeklagten Wentzeck begegnen die Strafzumessungserwägungen zu Fall II 2 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich hat die\nStrafkammer mit allgemeinen Strafzumessungsgründen auf eine\nEinzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt (UA S. 70). Die Ausführungen des Landgerichts\nhierzu lassen ebenfalls nicht erkennen, welchem Strafgesetz\ndie Strafe entnommen wurde. Von welchem Strafrahmen es auSsgegangen ist, teilt es nicht mit. Den Urteilsgründen ist\nnicht zu entnehmen, ob die Milderungsgründe des § 27 Abs. 2\nStGB und des § 23 Abs. 2 StGB überhaupt beachtet wurden. Der\nSenat vermag deshalb insbesondere nicht zu prüfen, ob das\n\nLandgericht bedacht hat, daß schon allein das Vorliegen\neines vertypten Milderungsgrundes für den Tatrichter Anlaß\ngeben kann, einen minder schweren Fall - $S 249 Abs. 2 StGB -\nanzunehmen (BGH StV 1984, 254; BGH NSt2Z 1985, 546; BGHR StGB\nvor 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1 und 2, Strafrahmenwahl\nl und 2), und ob das Landgericht nach Ablehnung eines minder\nschweren Falles die gemäß S$S 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgeschriebene Milderung des Strafrahmens vorgenommen und über\ndie fakultative Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB\nentschieden hat.\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafen für Fall II 2, die\nzugleich für beide Beschwerdeführer die Einsatzstrafen darstellen, entfällt die Gesamtstrafe. Auch die übrigen gegen\ndie Angeklagten Sch@® und Weib verhängten an sich\nmaßvollen Einzelstrafen können keinen Bestand haben. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß diese von der Höhe der\naufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden sind.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend: Im Fall I i der Urteilsgründe - unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge durch den Angeklagten SchB - hat das\nLandgericht den Schuldumfang in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die in den Urteilsgründen\nmitgeteilten Anknüpfungstatsachen tragen den Schluß, daß es\nsich bei dem vom Angeklagten Sch in der Zeit von Juni\n1987 bis August 1987 vertriebenen Haschisch um mittlere\nQualität handelte. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte das Haschisch - Roter Libanese und Grüner Marokkaner - in Partien von 500 Gramm bis 1.000 Gramm zu einem\nGrammpreis von 8,50 DM. Dieses verkaufte er über den Zeugen\n\nIF\n\nE@iEEMR, der seinerseits an den Angeklagten 9,50 DM bis\n\n10,-- DM je Gramm zahlte, an die Endabnehmer zu \"marktüblichen Preisen\" von durchschnittlich 12,50 DM. Aus der\n\"äußerst empfindlich reagierenden Szene\" gab es keine\nReklamationen. Der Tatrichter ist auch ohne Verstoß gegen\ngesicherte wissenschaftliche Erkenntnis unter Beachtung des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" von einem THC-Gehalt von\nmindestens 6 % ausgegangen. Cannabisharz weist bis 5 % eine\nschlechte Qualität, eine mittlere bis 8 %, eine gute Qualität bis 10 %, eine sehr gute Qualität ab 10 % THC auf (vgl.\nKörner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., S. 786; vgl. auch\nAnalyseergebnisse bei Wachenfelt, Archiv für Kriminologie\n174, 167, 171 £.; BGHSt 33, 8, 11). Soweit der Senat auf die\nRevisionen der Angeklagten in einigen Entscheidungen vom\nTatrichter festgestellte niedrigere Mindest-THC-Gehalte als\nsachlich-rechtlich bedenkenfrei angesehen hat (BGHR BtMG\n\n§ 29 III 4 Menge 2: 2,5 % THC und BGHR BtMG S 30 I 4 nicht\ngeringe Menge 1: 3 % THC; BGH bei Schmidt MDR 1986, 970: 5 %\nTHC), waren die Angeklagten hierdurch jedenfalls nicht\n\nbeschwert.\n\nDer Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer\nzurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet (BGHSt 35, 267).\n\nGribbohm Zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-16/3-str-390-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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