{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-02-14_3_StR_496_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-14","aktenzeichen":"3 StR 496/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 4 Bass BESCHLUSS\n\n/\n£\n\nEr\n\nFaBaN\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Georg Günter Willi J EEE zus Rei,\ngeboren am @. EB 1926 in DE,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwıII\n\n3\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 14. Februar 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 17. März 1989 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Zurücknahme der Revision durch Rechtsanwalt |\nwar unwirksam, weil er hierzu vom Angeklagten nicht ausdrücklich ermächtigt worden war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die\nFrage, ob unter den gegebenen Umständen in der späteren\nErteilung einer Untervollmacht von Rechtsanwalt EEE auf\n\nRechtsanwalt EB i.V.m. der danach erfolgten Bevollmächtigung von Rechtsanwalt ge eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme gesehen werden kann, kann\nauf sich beruhen. Denn die Rücknahmeerklärung wurde nach\ndieser Bevollmächtigung nicht wiederholt. Daß Rechtsanwalt\nGEB zur Rücknahme der Revision vom Angeklagten nicht\netwa mündlich ermächtigt worden war, folgt aus seinem von\nVorsitzenden Richter am Landgericht FOEEB veranlaßten\nSchreiben an den Angeklagten vom 20. Juli 1989.\n\nAuf seinen Antrag ist der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen\nStand wiedereinzusetzen. Aus den verschiedenen Äußerungen\ndes Angeklagten, insbesondere bei den Verhandlungen vor dem\nRechtspfleger am 14. und 26. Juli 1989 ergibt sich, daß\nalles Erforderliche zur ordnungsgemäßen Durchführung des von\nihm gewünschten Rechtsmittels getan werden sollte. Dem\nrechtsunkundigen Angeklagten darf nicht angelastet werden,\nwenn dabei die Überlegungen zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch Rechtsanwalt EB im Vordergrund\nstanden und er nicht schon hier auf den sachlich gebotenen\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionsbegründung hingewiesen wurde. Das gilt um so mehr, als\ner mit seinem am 26. Juli 1989 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 25. Juli 1989 aus der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich \"zur Fristwahrung eine Wiedereinsetzung\nin den alten Stand\" beantragte und bat, die nicht gewollte\nRücknahme der Revision \"nicht zu meinem Nachteil anzurechnen\". Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte bis zu\ndem formgerechten Wiedereinsetzungsamtrag durch Rechtsanwalt\nDr. GEB mit der nachgeholten Revisionsbegründung schuldhaft die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten hat.\n\n33\n\nDas Rechtsmittel selbst ist allerdings unbegründet. Die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(s 349 Abs. 2 stpo). Nach S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in\nden Gründen des Strafurteils bei der Strafzumessung ledig-\n\nlich die bestimmenden Umstände, nicht aber sämtliche\n\nErwägungen anzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzu-\n\nmessung 2).\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-14/3-str-496-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-14/3-str-496-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.451311+00:00"}}