{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-02-14_3_StR_362_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-14","aktenzeichen":"3 StR 362/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 362/89\n\nBj\n\nf .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans Bernd M Ew aus Wu, dort\ngeboren am @. EEE 1955,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nwımII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 1989 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Diebstahl unter\nEinbeziehung einer anderweit verhängten rechtskräftigen\nGeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund drei Wochen verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision hat zum\nStrafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der\nSenat den Schuldspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten\ndahin geändert, daß Körperverletzung mit Todesfolge und\nDiebstahl statt der vom Landgericht angenommenen Tateinheit\nim Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Dies trifft\nzwar nach den Feststellungen zu; denn Körperverletzungs- und\nDiebstahlshandlungen überschnitten sich auch nicht teilweise\n(UA S. 16). Einer Umstellung des Schuldspruchs steht aber\n§ 265 Abs. 1 StPO entgegen. Da schon in der Anklage und im\nEröffnungsbeschluß von Tateinheit ausgegangen wurde, setzt\neine Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener\nDelikte einen förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO\nvoraus. Würde dieser gegeben, so könnte nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sich der Angeklagte gegen eine Änderung des\nKonkurrenzverhältnisses mit Erfolg verteidigen kann, etwa in\ndem Sinn, daß in der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben sei,\nob die Körperverletzung auch Beginn der Wegnahme gewesen sei\nund damit Tateinheit vorliege. Derartige tatsächliche Zweifel würden wegen des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht zu\neiner Verurteilung wegen Raubes, wohl aber zur Annahme von\nTateinheit zwischen Körperverletzung und Diebstahl führen\n(vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 I in dubio pro\nreo 4). Die möglicherweise fehlerhafte Beurteilung des\nKonkurrenzverhältnisses beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen erheblicher Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.\n\nDA\n\n-4-\n\nDas Landgericht nimmt an, der - aufgrund der Trinkmengenangaben ermittelte - Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nhabe zur Tatzeit allenfalls 1,6 bis 1,7 %0 betragen (UA\nSs. 22). Das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten ließe\nsich zwar auch mit einem die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Blutalkoholwert von 2,4 bis 2,5 %0 vereinbaren. Ein solcher Wert sei möglich, wenn die Einlassung des\nAngeklagten zutreffe, er habe vor der Tat neben Bier und\nOuzo noch eine Flasche (0,7 1) Apfelkorn getrunken. Diese\nEinlassung habe er zwar seit seinem polizeilichen Geständnis\nkonstant aufrechterhalten (UA S. 18); sie sei aber \"allein\"\nschon deswegen widerlegt, weil der Angeklagte den Konsum der\nFlasche Apfelkorn bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung\nnicht angegeben habe, obwohl er damals zu seinem Alkohol -\ngenuß zur Tatzeit befragt worden sei. Da er damals die Tat\nbestritten habe, habe kein Anlaß bestanden, eine zur Tatzeit\n\netwa vorhandene hohe Alkoholisierung Zu verschweigen.\n\nEine solche tatrichterliche Schlußfolgerung ist zwar an\nsich möglich, weil sich der Angeklagte bei der ersten polizeilichen Vernehmung zur Sache, insbesondere zu seinem Verhalten am Tatabend, eingelassen hat. Die Strafkammer hätte\naber prüfen müssen, ob nicht das Verschweigen hochgradiger\nAlkoholisierung bei der ersten polizeilichen Vernehmung auch\ndarauf beruhen kann, daß der durch Zeugenaussagen erheblich\nbelastete Angeklagte befürchtete, die Polizei werde seiner\nbestreitenden Einlassung keinen Glauben schenken, wenn er\nzugäbe, beim Zusammensein mit dem Tatopfer betrunken gewesen\nzu sein. Das Verschweigen der hochgradigen Alkoholisierung\nhätte dann seiner Entlastung gedient, SO daß der Annahme des\n\nLandgerichts, er habe zum Verschweigen wegen des Ableugnens\n\nder Tat keinen Grund gehabt, der Boden entzogen wäre. Im\nübrigen hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum\nGenuß von Apfelkorn nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte, der auch sonst hochprozentigen Alkohol im Übermaß zu\ntrinken pflegte (UA S. 8), bei dem etwa zwei Stunden nach\nder Tat gegenüber seinem Arbeitgeber Gödersmann abgelegten\nTeilgeständnis \"einen betrunkenen Eindruck\" machte (UA\n\nSs. 17).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß bei der Berechnung der Tatzeitalkoholisierung die\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten\nGrundsätze zu beachten sind. Danach ist bei der Ermittlung\ndes höchstmöglichen Blutalkoholgehalts aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten neben einem Resorptionsdefizit\nvon 10 % von einem Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde auszugehen (BGHSt 34, 29, 32). Die Annahme eines stündlichen\nAbbauwerts von 0,2 %o neben einem Resorptionsdefizit von\n10 % (vgl. UA S. 19 unten) oder die Berücksichtigung eines\nSicherheitszuschlags (vgl. UA S. 22) kommen in diesem\nZusammenhang nicht in Betracht. Die Berechnungssgrundlagen\n\nSH\n\nmüssen grundsätzlich so genau angegeben werden, daß die\nErmittlung des Promillegehalts nach der sog. Widmark-Formel\nfür den Senat nachvollziehbar ist. Dazu gehört auch die\n\nAngabe des maßgeblichen Reduktionsfaktors.\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-14/3-str-362-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-14/3-str-362-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.412348+00:00"}}