{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-14","aktenzeichen":"3 StR 317/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\ni\nRn\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\n1. den Textilkaufmann Ferdinand TED zus 1m\n(Schweiz), geboren am EEE 1943 in CS SR,\n\n2. den Textileinzelhandelskaufmann Oldrich D dEiiikEE\naus TO, Seboren ar 025 in Tu\n\n(CSSR),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben u.a.\n\nwWIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gemäß § 349\nAbs. 4 StPO am 14. Februar 1990 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 17. Januar 1989 mit den Feststellungen\n\n\"Frehahen\naulgenoönei\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tip wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 DM und den Angeklagten\nDep wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer\nGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt,\n\nDie Revisionen der Angeklagten greifen mit der Sachrüge\ndurch, so daß es des Eingehens auf die formellen Rügen nicht\nbedarf.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich\nbegangener Hinterziehung von Zollabgaben von insgesamt |\n69.718,50 DM und Einfuhrumsatzsteuer von 62.705,30 DM begegnet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nBei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon\n\naus, der Angeklagte TB, der \"seinerzeit die Firma TEE\n\nGmbH unterhielt\" und im Sommer 1981 von der Firma AD- Cie\n2G, ZU Schweiz, drei Partien Herrenflanelloberhemden\nkaufte und diese an \"Endabnehmer\" in der Bundesrepublik weiterverkaufte, habe die Funktion eines Importeurs eingenommen.\nEr habe nämlich in Bezug auf die eingeführte Ware das erste\nUmsatzgeschäft getätigt und sei deshalb zur Gestellung der\neingeführten Ware zur zollamtlichen Behandlung verpflichtet\ngewesen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen und deshalb\nden Tatbestand des $S 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Der Angeklagte DEE, der in partnerschaftlicher Zusammenarbeit\nmit dem Angeklagten Wl®sachliche Mittel - seine a\nEB wohnung diente als Firmensitz der Tip CnbH - zur\nverfügung stellte, in Abwesenheit TB die Korrespondenz\nund den Telefonverkehr der Firma erledigte und sich im Interesse der TE» GmbH mit einer Vielzahl \"praktischer\nTätigkeiten\" befassen mußte, sei gemäß S 370 Abs. 1 Nr. 2\n\nAO, § 25 StGB Mittäter der Eingangsabgabenhinterziehung.\n\nLetzteres begegnet schon deshalb Bedenken, weil ein\npflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2\nAO voraussetzt, daß in der Person des Täters eine besondere\nVerpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen\nbesteht (BGHR AO $S 370 I 2 Mittäter 1 m.w.Nachw.). Eine\nsolche Verpflichtung des Angeklagten DEE ergibt sich aus\nden getroffenen Feststellungen nicht. Fehlt eine derartige\nVerpflichtung, kann der Angeklagte lediglich als Anstifter\n\noder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden.\n\n+\n\nAber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nTEE sei Verpflichteter im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2\nAO gewesen, ist nicht rechtsfehlerfrei, Zwar trifft es zu,\ndaß der Importeur gemäß S 6 ZG in Verbindung mit § 9 AZO gestellungs- und damit aufklärungspflichtig sein kann. Die\ngetroffenen Feststellungen legen es jedoch nahe, daß die drei\nLieferungen der Flanelloberhemden gemäß dem gemeinschaftlichen Versandverfahren - VersandVO - nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl EG\nNr. L 38/1) durchgeführt wurden, dem die Schweiz zum\nZeitpunkt der Taten bereits beigetreten war (ABl EG 1977\nNr. L 122/1).\n\nIm gemeinschaftlichen Versandverfahren kann die in das\nzollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware vom Einfuhrort\nbis zum Bestimmungsort oder, im Falle der Durchfuhr durch die\nGemeinschaft, bis zur Ausgangszollstelle befördert werden,\nohne daß beim Übergang von einem Mitgliedstaat in einen\nanderen - mit Ausnahme gewisser Überwachungsmaßnahmen\n(Art. 18 bis 22 VersandVO) - erneut Zollförmlichkeiten zu\nerfüllen sind. Für die Durchführung dieses Versandverfahrens\nhat der Hauptverpflichtete (Art. 11 VersandVO) die Ware mit\neiner Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle anzumelden,\ndie die Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigt, die Nämlichkeit des Zollgutes sichert - in aller\nRegel durch Zollverschluß (Art. 18 1 VersandVO) - und eine\nFrist für die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle festsetzt. Gestellungspflichtig ist der Hauptverpflichtete (Art. 13 VersandVO). Mit der Frage, ob diese besondere Verfahrensform vorliegt oder nicht, setzt sich das\n\nUrteil nicht auseinander, obwohl die Feststellungen, daß die\nWarentransporte von den Schweizer Zollbehörden zollamtlich\nverplombt wurden und nach den sie begleitenden Zollpapieren\nnicht beim Grenzübertritt, sondern erst am Empfangsort zollamtlich zu gestellen waren, dies aufdrängen. Hauptverpflichteter im Sinne der Art. 11, 13 VersandVO und damit gestellungspflichtig war allenfalls die Firma Ap-Cumuiiiip 2<\nZUE, nicht jedoch der Angeklagte TEE. Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte es angesichts der für\n\n$S 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen besonderen Verpflichtung\nbedurft.\n\nAllerdings kann auch derjenige Mittäter einer Steuerbzw. Eingangsabgabenhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO\nsein, wer nicht selbst gestellungspflichtig ist und bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre\n(BGHSt 31, 323, 347). Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Würdigung bieten die Urteilsgründe insofern, als festgestellt ist, daß die Lastwagen zur Entnahme der Ladungen\nentplombt wurden und die in der Schweiz bzw. in Liechtenstein\nansässigen Verkäufer zumindest für den ersten Warentransport\ngeplant hatten, den Lastzug nach Entnahme der Oberhemden\nspäter mit Lumpen zu beladen, mit einer gefälschten Schweizer\n2ollplombe zu versehen und diese Ladung wieder aus der Bundesrepublik auszuführen. Der Senat vermag jedoch nicht zu\n\n. beurteilen, ob die Angeklagten selbst als Täter oder Mittäter\ndie objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370\n\nAbs. 1 Nr. 1 AO 1.V.m. § 57 ZG erfüllt haben. Feststellungen\ndazu, ob den Angeklagten die tatsächlichen Vorgänge, die sich\nzum großen Teil in deren Abwesenheit abspielten, bekannt und\n\nin welchem Umfang sie in das ersichtlich zum Zwecke der Ungehung von Zoll- und Steuervorschriften errichtete Vertriebssystem mit ihrem Wissen und Wollen eingebunden waren, enthält\ndas angefochtene Urteil nicht.\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß eine fortgesetzte Tat rechtsfehlerfrei nur\ndann angenonmen werden kann, wenn auch die subjektiven\nUmstände die Feststellungen eines Gesamtvorsatzes tragen\n(vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 36, 105, 110 £.\nm.w.Nachw.). Zweifel daran, daß die Angeklagten einen auf\neinen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefaßt hatten,\nder auch Ort, Zeit und ungefähre Art der Einzelakte umfaßte,\nbestehen angesichts der getroffenen Feststellungen schon\ndeshalb, weil das zweite Angebot an den Angeklagten TEE\nerfolgte, \"nachdem der erste Hemdenimport für alle Beteiligten zufriedenstellend verlaufen war\" (UA S. 9) und Te\nin der Folgezeit \"nochmals einen Endabnehmer von Oberhemden\"\nfand (UA S. 10).\n\nIm übrigen wäre der Angeklagte Totter nach dem bisher\nfestgestellten Sachverhalt auch im Schuldspruch nicht wegen\n\ngewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben, sondern aus\n\n_ı_\n\ndem Sondertatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß\n§ 373 Abs. 1 AO zu verurteilen, der den Grundtatbestand des\n§ 370 Abs. 1 AO verdrängt (BGHSt 32, 95, 96 £.).\n\nGribbohm Zschockelt Kutzer\n\nHarms Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-14/3-str-317-89","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-14/3-str-317-89","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-14/3-str-317-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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