{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-02-09_3_StR_379_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-02-09","aktenzeichen":"3 StR 379/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 379/89 BESCHLUSS\n\nrc\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald G WEB , geboren am. EEEEB 1968 in Keiiii-7\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwımII\n\nLE\n\nA8\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n1 b und Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Februar 1990 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n10. November 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der he.\n\nAngeklagte des vorsätzlichen Voll- Rendnticun::\nGo\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun- © 49 Ay\n\nrausches in vier Fällen schuldig ist,\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sich\nmehrfach in einen alkoholischen Rauschzustand versetzt, um\ngemeinschaftlich mit anderen \"Skin-heads\" ihnen unterlegene\nund wehrlose Personen hemmungslos mißhandeln zu können. Ein\nTatopfer ist dabei zu Tode gekommen; ein Mehrfamilienhaus\nhaben er und die Mitangeklagten in Brand gesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat die Fälle II 2 und II 3 der\nUrteilsgründe als zwei Vollrausch-Taten nach § 323 a StGB\ngewertet. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es\nsich aber nur um eine Vollrausch-Tat.\n\nBegeht der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen\nin ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein\nVergehen des Vollrausches vor (BGHSt 13, 223, 225). Denn bei\n$s 323 a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im\nRausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1).\n\nFall II 2 der Urteilsgründe betrifft die am 25. Februar\n1988 gegen 19.40 Uhr im Vollrausch begangene gefährliche\nKörperverletzung zum Nachteil von Peter Kb (UA\nS. 16 £f.). Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug\nmindestens 3,9 %0 (UA S. 66). Fall II 3 der Urteilsgründe\nbetrifft die am selben Abend gegen 23.30 Uhr begangene gefährliche Körperverletzung und den Diebstahl zum Nachteil\nvon Willy Schi (UA S. 17 f.). Der Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten betrug zu dieser Stunde mindestens 2,94 %0 (UA\nS. 66). Der Angeklagte hat nach dem Überfall auf Peter\nKB weiter Bier getrunken (UA S. 17 unten). Selbst unter\nBerücksichtigung des höchstmöglichen Abbauwerts kann der im\nFall II 2 bestehende Alkoholrausch noch nicht abgeklungen\ngewesen sein, als der Angeklagte vor dem zweiten Überfall\nden Bierkonsum fortsetzte. Die Überfälle auf willy Schi»\nund Peter K@Wb fanden daher in demselben Rausch statt.\n\n£8\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\ndie Höhe der verhängten Einheitsjugendstrafe nicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.\n\nDas Landgericht hält eine Jugendstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten auch deshalb für notwendig, um langfristig\nund umfassend auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu\nkönnen. Nach seiner Auffassung \"übersteigt das Maß der erzieherisch notwendigen Jugendstrafe dasjenige seiner Schuld\"\n(UA S. 72).\n\nDiese von der Revision und dem Generalbundesanwalt beanstandete Formulierung ist mißverständlich. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen liegt es\nnahe, daß der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte:\nEr hätte bei alleiniger Bewertung der Tatschuld eine\nniedrigere Jugendstrafe verhängt, wenn nicht zusätzlich zu\nberücksichtigen wäre, daß bei dem innerlich verwahrlosten\nAngeklagten ein besonderes Erziehungsbedürfnis bestehe und\naus Gründen der Spezialprävention ein langer Freiheitsentzug\nerforderlich sei. Eine solche strafschärfende Erwägung ist\nzulässig. Sie darf allerdings nicht dazu führen, daß die\nobere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird\n(vgl. BGH NStZ 1986, 71; BVerfGE 50, 205, 214/215; Brunner,\nJGG 8. Aufl. 1986 $S 18 Rdn. 11). Das war hier im Hinblick\nauf die Schwere des vom Angeklagten verschuldeten Tatunrechts nicht der Fall (vgl. $S§ 323 a, 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2\n\nStGB). Der Senat vermag aber nicht auszuschließen, daß der\nbeanstandeten Formulierung die unrichtige Auffassung des\nTatrichters zugrunde liegt, diese Grenze aus erzieherischen\nGründen überschreiten zu dürfen, und eine solche rechtsfehlerhafte Erwägung die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Da die Strafzumessung schon aus diesem Grunde wiederholt werden muß und hierbei auch Gründe des\nSchuldausgleichs und gerechter Sühne berücksichtigt werden\ndürfen (vgl. BGHR JGG § 18 II Strafzwecke 1; BGH bei Böhm\nNStZ2 1983, 448), bedarf es keiner Stellungnahme zu der in\nder Literatur verneinten Frage, ob eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe allein mit erzieherischen Gründen gerechtfertigt werden kann (vgl. Dallinger/Lackner, JGG\n\n2. Aufl. 1965 § 105 Rdn. 67; Ostendorf, JGG 1987 S 105\n\nRdn. 27; Brunner aaO § 105 Rdn. 19; Eisenberg, JGG 3. Aufl.\n1988 s 105 Rdn. 40).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-09/3-str-379-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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