{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-01-31_3_StR_469_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-31","aktenzeichen":"3 StR 469/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".—\n\n20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 469/89 BESCHLUSS\nDussefdor I\n34.41.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automobilhändler Kemal U EB aus reEEEEED- EEE,\ngeboren am @&B. WEM 1951 in ICE (TORE),\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nu.a.\n\nwıII\n\n20\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n21. April 1989 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Daimler-Benz 190 D, amtliches Kennzeichen R--WB, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils sonst\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nGründe:\n\nDie \"Einziehung\" (richtig: die Anordnung des Verfalls\nnach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. dazu Schäfer in LK,\n10. Aufl. § 73 Rdn. 34) des Pkw Mercedes-Benz hat keinen\nBestand. Insofern greift die Verfahrensrüge durch.\n\nDazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer durfte den Zeugen DB, der bekunden\nsollte, daß er dem Angeklagten Geld zum Erwerbe des Pkw ausgehändigt hatte, nicht als unerreichbar ansehen. Ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort bekannt ist,\nkann grundsätzlich nicht schon deshalb als unerreichbar angesehen werden, weil seine Ladung im Rechtshilfeweg das Verfahren verzögert (BGH NJW 1985, 392; NStZ 1987, 16, Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 244 Rdnr. 63). Besonderheiten, die\nangesichts der Person des Zeugen oder des Beweisthemas die\nAnnahme nahelegen könnten, daß mit einer Verfahrensverzögerung zu rechnen gewesen sei, die über die Dauer der mit der\nLadung eines Zeugen im Ausland üblicherweise verbundenen\nVerfahrensverzögerung hinausgeht, sind nicht erkennbar.\n\nAuch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die\nausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen\n\nkönnten.\"\n\nzo\n\nDem stimmt der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall\nzu, in dem zwischen der Stellung des Beweisamtrags und dem\n\nUrteil zwei Monate vergingen.\n\nGribbohm Krauth Harms\n\nRissing-van Saan Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-31/3-str-469-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-31/3-str-469-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.970826+00:00"}}