{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-01-17_3_StR_311_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-17","aktenzeichen":"3 StR 311/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"it\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 311/89 BESCHLUSS\n\nNun &utunh\n\n. 1 \\ Ai 1) in der Strafsache\ngegen\n\nEberhard W GENE» aus NEED, geboren am\n“m. EEE 1943 in EM,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nWIII\n\nzu\n\nAA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen\nAntrag, am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie\n\n§ 154 a StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Von der Verfolgung werden\n\na) die Fälle II 1 Nr. 85 und 87 sowie II 2\nNr. 19 der Anklageschrift vom 22. August\n\n1986,\n\nb) der Vorwurf der verspäteten Konkursanmeldung für die GmbH gemäß $$S 64, 84\nGmbHG (Fall 3.5 der Urteilsgründe)\n\nausgenommen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n20. Dezember 1988 im Einzelstrafausspruch\nwegen Steuerhinterziehuung (Fall 3.6 der\nUrteilsgründe) sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nPi\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen, Mißbrauchs von Scheckkarten, Bankrotts, zweier\nrechtlich zusammentreffender Pflichtverletzungen bei\nzahlungsunfähigkeit und Umsatzsteuerhinterziehung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSoweit dem Angeklagten in Fall 3.5 der Urteilsgründe\nneben der verspäteten Konkursanmeldung für die KG zur Last\ngelegt wird, damit tateinheitlich für die Komplementärin,\ndie \"Eberhard WEB GmbH\", die Konkursanmeldung wegen\nzahlungsunfähigkeit unterlassen zu haben, hat der Senat das\nVerfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\nS$S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf gemäß SS 130 a, 130 b,\n177 a HGB beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs hat\nunter den gegebenen Umständen keinen Einfluß auf die ver-\n\nhängte Einzelstrafe.\n\nDer Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung (Fall 3.6\nder Urteilsgründe) weist keinen Rechtsfehler auf. Die\nSchätzung der Vorsteuern ist nur für den Strafausspruch von\nBedeutung und auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nDagegen hat der Strafausspruch deshalb keinen Bestand,\nweil das Landgericht bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte \"in einem Teilbereich\n- hinsichtlich der Steuerhinterziehung - durch Vorstrafen\nbelastet ist\" (UA S. 55), obwohl die betreffenden Vorverurteilungen tilgungsreif waren. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ergibt, wurde der Angeklagte durch\nUrteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1980 wegen\nLohnsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Am 28. Juni 1982 wurde er vom Amtsgericht\nNürnberg wegen Lohnsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe\nvon 15 Tagessätzen verurteilt. Am 24. Februar 1983 verhängte\ndas Amtsgericht Erlangen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen\nwegen Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz. Danach erfolgte nur noch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe durch\ndas Amtsgericht München vom 18. März 1988 wegen Beleidigung\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung. Bei dieser Sachlage\nwaren die zwei zuerst genannten Verurteilungen tilgungsreif\nund durften nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (SS 46 Abs. 1 Nr. 1 a, 47 Abs. 3, 51 BZRG).\nDieser Rechtsfehler hat die Aufhebung der Einzelstrafe\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Folge.\n\nDie übrigen Einzelstrafen konnten bestehen bleiben. Es\nkann ausgeschlossen werden, daß sie durch die unzulässige\nVerwertung der Vorverurteilungen beeinflußt worden sind.\n\nEr nn +\n\nHH\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung im Fall 3.6 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches zur Folge.\n\nRuß Kutzer Harms\nRissing-van Saan Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-17/3-str-311-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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