{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-01-12_3_StR_276_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-12","aktenzeichen":"3 StR 276/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 276/88 BESCHLUSS\n\n—\" mn\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Ernst 5 EEE aus DeEEER,\ngeboren am &B. GEEEEEEmB 1940 in Drei,\n\nwegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung u.a.\n\nWII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffern 1), 2 a) und 4) auf dessen Antrag, am 12. Januar\n1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nVerfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung durch Kapitalertragsteuererstattung\n(UA S. 134 - 197) nach SS 154 Abs. 2,\n154a Abs. 2 StPO beendet. Insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n25. Mai 1987 wird, soweit der Angeklagte\ngemäß Ziffer IV der Urteilsformel verurteilt worden ist,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte der versuchten Vermögensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels unter\n\nBerücksichtigung von Ziffer 1), an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in Ziffer IV der\nUrteilsformel wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit vesuchter Vermögensteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt zu einer\nFreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Fassung dieses Schuldspruchs durch das Landgericht bringt die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nversuchter Vermögensteuerhinterziehung (vgl. UA S. 476)\nnicht zum Ausdruck. Sie ist bezüglich der tateinheitlichen\nBeihilfe durch das. Revisionsgericht zu berichtigen, weil\nausweislich der Liste der angewendeten Vorschriften und der\nrechtlichen Würdigung, die von den tatsächlichen Feststellungen getragen wird, der Angeklagte - tateinheitlich mit\nSteuerhinterziehung - nicht wegen Anstiftung, sondern wegen\nBeihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt\nwerden sollte.\n\nDer Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung ist antragsgemäß auszuscheiden. Dabei hat der Senat erwogen, daß\nes für die steuerliche Zurechnung der bis dahin für den\n\nSteuerpflichtigen vom Advalor-Trust treuhänderisch gehaltenen GHH-Aktien zum Betriebsvermögen der deutschen Unternehmensgruppe nur auf den Zeitpunkt der Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen (vgl. UA S. 158, 357, 363 f.), nicht\nauf den banktechnischen Vollzug ankommt. Im Hinblick auf den\nauf $S 154 und § 154 a StPpo gestützten Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat offen lassen, ob die Annahme von\nTateinheit zwischen der Einkommensteuerhinterziehung und der\nversuchten Vermögensteuerhinterziehung rechtlich vertretbar\nist oder ob Tateinheit wegen bloßer Teilidentität bei Vorbereitungshandlungen aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist\n(vgl. BGHSt 33, 163, 165).\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt sowie bezüglich der einbezogenen Berufungssache hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist\nlediglich folgendes zu bemerken: Den in § 48 Abs. 2 Gvc\nnicht ausdrücklich geregelten Fall, daß für den nach Verhinderung eines Hauptschöffen an seine Stelle getretenen Ergänzungsschöffen ebenfalls noch vor Beginn der Sitzung der\nVerhinderungsfall bekannt wurde, hat das Landgericht in\nnicht zu beanstandender Weise - jedenfalls rechtlich vertretbar (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 338 Rdn. 21 m.w.N.) -\ndahin entschieden, daß es den neuen aus der Hilfsschöffenliste zugewiesenen Ergänzungsschöffen nachrücken ließ.\n\n7\n\nDer Ausspruch der Freiheitsstrafe von elf Monaten ist\naufzuheben, weil sich der Schuldumfang durch Ausscheiden des\nVorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung vermindert hat und\ndas Landgericht die Anwendung eines milderen Strafrahmens im\nHinblick auf § 23 Abs. 2 StGB prüfen muß. Den Schuldumfang\nfür die erstrebte Vermögensteuerverkürzung hat das Landgericht zutreffend mit dem Hauptveranlagungszeitraum von drei\nKalenderjahren bemessen (vgl. § 15 VStG, SS 21 f. BewG; vgl.\nUA S. 251).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-12/3-str-276-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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