{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-01-10_3_StR_395_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-01-10","aktenzeichen":"3 StR 395/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 395/89 URTEIL\n\nlau &\nJe.41.30\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHolger Herbert Otto D iii aus KEEB, geboren am\nGR. GE 1948 in Kal, Kreis PO,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nAR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 7. Juni\n1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDas Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist Sache\ndes Tatrichters. Seine Überzeugungsbildung ist für das\nRevisionsgericht bindend, wenn - wie hier - durchgreifende\nRechtsfehler nicht vorliegen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH MDR\n1988, 425).\n\nDas Landgericht hat ersichtlich die Erklärung der\nZeugin hingenommen, sie habe im Hinblick auf die angedrohten\nSchläge auch Angst gehabt, durch Schreien Hilfe aus dem benachbarten Wohnzimmer zu holen, zumal sie nicht davon ausgegangen sei, daß es einer der anderen gewagt hätte, sich\n\neinzumischen. Diese mögliche Erklärung unterliegt allein\ntatrichterlicher Wertung, auch wenn sich im Nebenzimmer die\nFreundin der Geschädigten und der Mann befanden, mit dem sie\neinige Zeit zuvor Zärtlichkeiten ausgetauscht hatte.\n\nzwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert,\nwarum die Geschädigte nicht sofort aus dem Bett entfloh, als\ndie Wohnungsinhaberin mehrfach die Schlafzimmertür öffnete,\nsondern erst die Gelegenheit zu fliehen ergriff, als Frau\nSch sich zu dem Angeklagten legte und Anstalten machte,\nmit ihm geschlechtlich zu verkehren. Während sich dieses\nVerhalten für den Tatrichter ersichtlich mit der Angst des\nOpfers erklärte, war für die Beweiswürdigung augenscheinlich\nder die Glaubwürdigkeit der Geschädigten stützende Umstand\nwesentlich, daß diese nur unzureichend bekleidet und ohne\nihr Geld weinend aus der Wohnung floh und \"ganz verstört\"\n\nbei einem Nachbarn klingelte.\n\nZur subjektiven Tatseite hat sich das Landgericht nicht\nmit dem Wissen und Wollen des Angeklagten befaßt, daß das\nOpfer aufgrund seiner Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben zum Beischlaf genötigt wurde. Immerhin war\nder erheblich alkoholisierte (BAK um 2 o/oo) Angeklagte\nnach den Angaben der Geschädigten \"nicht gewalttätig\" geworden, und diese hatte zuvor freizügig mit einem anderen Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (UA S. 13), insbesondere das wiederholte Androhen\n\nvon Schlägen auf die Bitten der Zeugin, sie in Ruhe zu lassen, sind aber so eindeutig, daß hier in der unterbliebenen\nErörterung kein durchgreifender Rechtsfehler zu sehen ist.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-10/3-str-395-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-10/3-str-395-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.047825+00:00"}}