{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-20_3_StR_453_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-20","aktenzeichen":"3 StR 453/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A52\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 453/89 BESCHLUSS\n\na}\na WE RN\n“\n\n\\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Ce aus Vo, geboren am EP. EEE 1962\nin Obi,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwımII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. August\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der\nStraftaten II 1 bis 3 sowie 5 und 6 der Ur-\n\nteilsgründe,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs in vier Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es\nfür die Vergewaltigung auf eine Einzelstrafe von zwei\nJahren erkannt hat.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen\nVergewaltigung verurteilt und in den übrigen Fällen schuldig\ngesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen können die Einzelstrafaussprüche in dem aus\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat jeweils auf Einzelstrafen\nunter sechs Monaten erkannt, ohne sich mit der für diese\nFälle maßgebenden Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung war hier unter\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geboten.\nAls Vorstrafe ist dem Angeklagten lediglich die Verurteilung\nzu zehn Tagessätzen wegen Beförderungserschleichung anzulasten. Im Hinblick darauf erscheint die Verhängung von\nGeldstrafen anstelle der kurzfristigen Freiheitsstrafen\nnicht von vornherein ausgeschlossen. Die gleichzeitige\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren macht\ndie Prüfung des § 47 Abs. 1 StGB nicht entbehrlich; eine\nsolche hat vielmehr für jede einzelne Tat stattzufinden\n(BGHSt 24, 164, 165). Abgesehen davon würde sich bei Verhängung von Geldstrafen für die übrigen Taten erstmals die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der\nzwei jährigen Freiheitsstrafe stellen.\n\n25,\n\nrer\n\nNach allem kann das angefochtene Urteil in dem aufgezeigten Umfang keinen Bestand haben.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/3-str-453-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/3-str-453-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.593692+00:00"}}