{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-20_3_StR_369_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-20","aktenzeichen":"3 StR 369/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AsA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 369/89 BESCHLUSS\nN\nha Hr\nx .\nal Fe-n- in der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt G EEEEEEEE> aus Wo@iEEEEEEE, geboren ame. ip\n1956 in Kae,\n\nwegen gewerbsmäßiger Monopolhehlerei u.a.\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag gemäß § 349\nAbs. 2 StPO einstimmig und gemäß § 464 Abs. 3 StPO am\n\n20. Dezember 1989 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 1989 und\nseine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil werden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war unter Freisprechung im übrigen wegen\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Auf\nseine Revision hatte der Senat mit Beschluß vom 24. Januar\n1989 den Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer statt der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei der gewerbsmäßigen Monopolhehlerei schuldig ist, und im übrigen den\nEinzelstrafausspruch von zehn Monaten wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Hierdurch wurde neben dem Schuldspruch die Einsatzstrafe für die gewerbsmäßige Monopolhehlerei von zwei Jahren\n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig. Nunmehr ist\ndurch das angefochtene Urteil gegen den Beschwerdeführer für\ndie Umsatzsteuerhinterziehung auf eine Einzelstrafe von acht\nMonaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht\nMonaten erkannt worden. Ferner sind ihm die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen, soweit er freigesprochen worden ist, auferlegt worden.\n\nl. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die sofortige Beschwerde, mit der der Angeklagte\ngeltend macht, seine Revision gegen das Urteil vom 14. Dezember 1987 habe teilweise Erfolg gehabt, so daß der Staatskasse ein Teil der Kosten des Revisionsverfahrens und der\nKosten des Verfahrens vor dem Landgericht hätten aufgebürdet\nwerden müssen, ist zwar zulässig gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1\nStPO. Sie ist jedoch ebenfalls unbegründet.\n\nSoweit der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des\nlandgerichtlichen Verfahrens der Staatskasse teilweise aufzubürden, hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil er\n- abgesehen von dem auch hinsichtlich des Kostenausspruchs\nrechtskräftigen Teilfreispruch - wegen der genannten Straftaten verurteilt worden ist. Er hat daher gemäß § 465 Abs. 1\nSatz 1 StPO die Kosten des insoweit gegen ihn geführten\nerstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, das kostenrechtlich\neine Einheit bildet (BGHSt 18, 231; BGH NStZ 1982, 80; BGH\nStV 1987, 449).\n\nAuch soweit der Angeklagte begehrt, daß ein Teil der\ndurch seine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des\nLandgerichts vom 14. Dezember 1987 entstandenen Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt wird, ist die sofortige\nBeschwerde erfolglos. Er hat zwar mit seiner Revision einen\nTeilerfolg erzielt. Ob ein solcher dazu führt, daß die\nRechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse\nauferlegt werden, richtet sich gemäß § 473 Abs. 4 StPO\ndanach, ob es unbillig wäre, den Angeklagten insoweit mit\ndiesen Kosten ganz zu belasten. Maßgebend für diese Ermessensentscheidung ist der Umfang des erreichten Teilerfolges\n(BGHR StPO § 473 IV Quotelung 4). Zu berücksichtigen ist\nhierbei auch, ob der Angeklagte die angefochtene Sachentscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen\nVerurteilung gelautet hätte (BGH, Beschluß vom 12. Oktober\n1977 -— 5 StR 467/77 und Beschluß vom 14. Dezember 1977\n- 3 StR 443/77; BGHR StPO $S 473 IV Quotelung 1 und § 465 II\nBilligkeit 1). Der Angeklagte erstrebte mit der ersten Revision seinen Freispruch. Dieses Ziel hat er nicht erreicht.\nDurch die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 370 Abs. 1\nAO sowie die Herabsetzung der aufgehobenen Einzelstrafe und\ndes Gesamtstrafenausspruchs um je zwei Monate ist auch das\nGewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht so erheblich gemindert, daß es unbillig wäre, dem Beschwerdeführer - wie\n\nin dem angefochtenen Urteil vom 10. Mai 1989 geschehen - die\ngesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden.\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/3-str-369-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/3-str-369-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.575548+00:00"}}