{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-20_3_StR_276_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-20","aktenzeichen":"3 StR 276/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 276/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Karl Christian S EP aus ze,\ndort geboren am &@. EBD 1920,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Verfahren gegen ihn unter Aufhebung\ndes Urteils des Landgerichts Bremen vom\n25. Mai 1987, soweit er verurteilt worden\nist, eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in seiner Eigenschaft als steuerlicher Berater eines Geschäftsmannes wegen\nEinkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Vermögensteuerhinterziehung (vgl. UA S. 474) zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Revision des Angeklagten ist das\nVerfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. Auch wenn das Landgericht im übrigen rechtsfehlerfrei Steuerhinterziehungen angenommen hätte, wäre die Verfolgung der Taten jedenfalls nach\n§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB wegen Ablaufs des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3\nNr. 4, Abs. 4 StGB) vor Erlaß des angefochtenen Urteils vom\n25. Mai 1987 verjährt gewesen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bis\nzum 31. Dezember 1973 der steuerliche Berater eines in der\nSchweiz wohnhaften Geschäftsmannes war. Dieser unterlag nach\nÜbernahme aller Gesellschaftsamteile in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässiger Gesellschaften ab 1. Januar 1967 mit\nden daraus erzielten gewerblichen Einkünften und dem Betriebsvermögen der beschränkten Einkommen- und Vermögensteuerpflicht. Der Angeklagte ließ in die unter seiner Mitwirkung als Berater erstellten (UA S. 115 ff.) Einkommensteuererklärungen dieses Geschäftsmannes für die Jahre 1967\nvom 2. Juni 1970 und 1968 vom 11. Januar 1971 (Veranlagung\nfür beide am 8. Januar 1971) und die Vermögensteuererklärung\nauf den 1. Januar 1969 vom 11. Januar 1971 (Veranlagung am\n6. Juli 1971) angeblich entstandene Betriebsausgaben und Minderungen des Betriebsvermögens einsetzen und täuschte die Finanzbehörden darüber mit seinen Schreiben vom 20. Januar 1968\n(uA S. 60 f£f., 98 £.), 3. April 1970 (UA S. 72), 22. Juni\n1970 (UA S. 104), 30. März 1971 (UA S. 73), 8. Juni 1972 (UA\nSs. 75) sowie mündlich während der Betriebsprüfung ab Juni\n1970 bis 30. März 1972 (UA S. 76 £f.) und am 1. Dezember 1970\n(UA S. 106 ff.). Zuletzt wurde der Angeklagte, nachdem er mit\nAblauf des Jahres 1973 als Berater des Geschäftsmannes ausgeschieden war (UA S. 324) und dieser ab 1. April 1974 (UA\nS. 17, 116) einen neuen Berater verpflichtet hatte, mit einem\nSchreiben vom 30. Mai 1974 in einem Finanzrechtsstreit für\ndie schweizerische Treuhänderin der dem Geschäftsmann gehörenden Luxemburger Beteiligungsgesellschaft tätig (UA\nSs. 75).\n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe tateinheitlich die Verkürzung von Einkommensteuern für die Jahre\n1967 bis 1973 in Höhe von 8,7 Millionen DM und Vermögensteuern für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 1. Januar 1975 in\nHöhe von 872.630 DM \"bewirkt\" (UA S. 113, 466). Die Tat sei\n\"mit der Veranlagung der (verkürzten) Vermögensteuer 1975 am\n20. Februar 1978\" beendet gewesen (UA S. 474).\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, selbst\nwenn es sich um fortgesetzte Steuerhinterziehungen handeln\nsollte, wovon das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen ist, ohne daß es die eine solche Annahme rechtfertigenden Feststellungen insbesondere zum Gesamtvorsatz getroffen hat (vgl. BGHSt 36, 105, 110).\n\nUnrichtig ist schon, daß die Verjährungsfrist für in\nTateinheit begangene (fortgesetzte) Taten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten beendet werden, zu gleicher Zeit\nbeginnt. Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem\nZusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung\ngesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976,\n15; BGHR StGB § 180a I Konkurrenzen 1 a. E.). Selbst dann,\nwenn die Einkommensteuerhinterziehung erst mit der Veranlagung für das Steuerjahr 1973 am 17. Oktober 1975 beendet\ngewesen wäre, war die Verfolgung nach § 78c Abs. 3 Satz 2\nStGB mit Ablauf des 16. Oktober 1985, also lange vor Erlaß\ndes angefochtenen Urteils am 25. Mai 1987, wegen Verstreichens des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist\nverjährt.\n\nAber auch die Verfolgung wegen der danach lediglich verbleibenden Vermögensteuerhinterziehung, deren Beendigung das\nLandgericht in der Veranlagung am 20. Februar 1978 sieht, war\nnach der genannten Vorschrift bereits vor Urteilserlaß verjährt. Das landgerichtliche Urteil verhält sich nicht dazu,\nob es den Angeklagten als Alleintäter oder als Mittäter verurteilt hat und warum Beihilfe oder Anstiftung ausschieden.\nWie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, sprechen einige\nUrteilsstellen und der Zusammenhang der Urteilsgründe dafür,\ndaß das Landgericht von Mittäterschaft zusammen mit dem in\nder Schweiz lebenden Steuerpflichtigen ausgegangen ist. Das\nwäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über\nsteuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter\noder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte\nSteuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO\n§ 370 I 1 Täter 1 und 2). Ausreichend dargetan sind die Merkmale der Mittäterschaft nicht; doch kommt es darauf nicht an.\nSelbst wenn man das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine\nursprünglich bestehende Mittäterschaft annehmen sollte, ist\nnicht ersichtlich, wie der Angeklagte nach Beendigung seiner\nBeratungstätigkeit am 31. Dezember 1973 und nach Abfassen des\nfür die Straftat wenig bedeutsamen Schriftsatzes vom 30. Mai\n1974 noch Tatherrschaft oder den Willen dazu gehabt haben\nsoll, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch\nvon seinem Willen abhingen (vgl. BGHR StGB § 25 II Mittäter\n2; AO $S 370 I 1 Mittäter 3).\n\nAlle Steuererklärungen ab 5. April 1974 wurden unter\nAusschluß des Angeklagten und unter Mitwirkung anderer Berater gefertigt (UA S. 115 ff.). Der Angeklagte hatte keinen\n\nEinfluß darauf, ob die neuen Berater - in Kenntnis oder Unkenntnis der Verhältnisse - wiederum unrichtige Angaben über\ndie Betriebsausgaben und das Betriebsvermögen machen würden\noder nicht. Insbesondere konnte ab Frühjahr 1974 nicht vom\nwillen des Angeklagten abhängen, was der Steuerpflichtige\nselbst erklären wollte. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte \"Ende 1973 das Mandat entzogen bekommen\" hatte (UA\n\nSs. 376) und sein Nachfolger versuchte, \"die Versäumnisse aus\nder S@B-Zeit auszubügeln\" (UA S. 369). Darüber hinaus war\nes nach Ende des Mandats des Angeklagten für den Steuerpflichtigen am 31. Dezember 1973 zu Streitigkeiten über Resthonorarforderungen des Angeklagten mit der Folge gekommen,\ndaß der Angeklagte die Herausgabe von Mandatsunterlagen bis\nzum 30. September 1975 verweigerte (UA $S. 324). Nach Erledigung der Honoraransprüche, ersichtlich vor diesem Zeitpunkt, waren der Angeklagte und der Steuerpflichtige nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe völlig voneinander getrennt, sie hatten nichts mehr miteinander zu tun. Dem steht\nnicht entgegen, daß sich im Sommer 1978 der Steuerpflichtige\nim Zusammenhang mit einem anderen Komplex späterer versuchter\nVermögensteuerhinterziehung erneut \"offenbar\" mit ihm in Verbindung setzte, als kurzfristig rund 2.000.000,-DM Vermögensteuer fällig zu werden drohten (UA S. 252 £f.).\n\nZwar ist es allgemein nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich bei einer Tatbeteiligung nur zu Beginn einer\nfortgesetzten Handlung der Vorsatz des Mittäters auf die\ngesamte fortgesetzte Tat anderer Tatbeteiligter erstreckt\n(vgl. für den Gehilfen einer fortgesetzten Steuerhinterziehung BGH bei Holtz MDR 1978, 803). Hier fehlt aber jeder\n\nAnhalt dafür, daß der Angeklagte einen solchen auf eine gemeinschaftliche über viele Jahre dauernde Vermögensteuerhinterziehung gerichteten Gesamtvorsatz gehabt haben könnte, der\njeden Streit und die endgültige Trennung vom Mittäter Jahre\nhätte überdauern sollen. Der Angeklagte konnte auch nicht die\nEntwicklung des Betriebsvermögens der werbend tätigen Firmengruppe in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen und von dessen ausländischen Gesellschaften im voraus über Jahre hinweg überblicken\n(vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 2). Erstrecken sich Tatbeteiligung und Vorsatz des Mittäters lediglich auf einen\nTeil der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, SO ist er\nauch nur insoweit verantwortlich mit der Folge, daß für ihn\ndie Verjährungsfrist mit dem Abschluß des letzten Tuns, das\nin diese Einheit einbezogen. wird, also mit der Beendigung des\nletzten dieser Einzelakte beginnt (vgl. BGHSt 20, 227, 229;\nBGH bei Holtz aa0; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO\n\n8. Aufl. § 376 Rdn. 39; Samson in Franzen/Gast/Samson,\nSteuerstrafrecht 3. Aufl. § 376 AO Rdn. 16 a. E.; Kohlmann,\nSteuerstrafrecht, 4. Aufl.§ 376 AO Rdn. 20). Das bloße Setzen\neiner Mitursache im naturwissenschaftlichen Sinne reicht\nnicht aus, um den Täter wegen seiner Handlung für die von\nanderen verübten Straftaten zur Verantwortung zu ziehen.\n\nDas alles gilt auch für den Fall, daß das Landgericht\nden Angeklagten als Alleintäter verurteilen wollte oder daß\n\n„=D\n\ner aus Rechtsgründen als Gehilfe oder Anstifter hätte angesehen werden müssen. Die Möglichkeit einer Verurteilung des\nAngeklagten als mittelbarer Täter kommt nach den Feststellungen rechtlich nicht in Betracht.\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/3-str-276-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/3-str-276-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.553905+00:00"}}