{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-13_3_StR_430_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-13","aktenzeichen":"3 StR 430/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AGP\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 430/89\nNon > in der Strafsache\ngegen\n\nUmberto B EB aus Dem, geboren am . EB 1934\nin Vie’ THE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n29. Mai 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener gefährlicher Körperverletzung entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurge-\n\nrichtskammer) des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nbegangen an seiner Ehefrau, zu vier Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des\ns 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ntreten Körperverletzungsdelikte nach den $S§ 223, 223 a StGB\nwegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (SS 211, 212 StGB) zurück.\nDas gilt auch für den Fall eines Tötungsversuchs (BGHSt 16,\n122 ff; 21, 265 £f; 22, 248 £f; BGH bei Holtz MDR 1981, 99).\nIn Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat\nden Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Es läßt sich unter den gegebenen\nUmständen nicht sicher ausschließen, daß die Annahme, der\nAngeklagte habe sich auch der gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gemacht, den Strafausspruch zu seinem Nachteil beeinflußt hat. Das Landgericht hat bei der Abwägung, ob ein\nminder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, zu Ungunsten\ndes Angeklagten besonders berücksichtigt, daß er den Tatbestand des § 223 a StGB in zwei Alternativen erfüllt habe,\n\n-4-\n\nund zwar durch Begehung der Tat mittels eines Messers und\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (UA S. 26).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Heranziehung des direkten Tötungsvorsatzes als\nStrafschärfungsgrund gegen das Verbot der Doppelverwertung\n(Ss 46 Abs. 3 StGB) verstoßen kann (vgl. BGHR StGB S 46\nAbs. 3 - Tötungsvorsatz 1; BGH NStZ 1984, 116; BGH NJW 1981,\n2204). Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des\nTäters. Ein direkter Vorsatz ist nicht notwendig Ausdruck\neiner erhöhten Schuld. Im Hinblick auf die Ausführungen zur\nStrafzumessung UA S. 25 (unten) weist der Senat auch darauf\nhin, daß Tatsachen, durch die der Tatbestand erfüllt wird,\nnicht strafschärfend verwertet werden dürfen (S 46 Abs. 3\nStGB).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/3-str-430-89-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/3-str-430-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.132105+00:00"}}