{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-13_3_StR_423_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-13","aktenzeichen":"3 StR 423/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"147\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 423/89 BESCHLUSS\n\nL) Idpzra\n\nNZAR. “ in der Strafsache\ngegen\n\nManfred FEED aus ve, dort geboren am EB. EB\n1957,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n12. April 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuld- und Einzelstrafenausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober\n1989 zutreffend dargelegt hat.\n\nDagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung\nkeinen Bestand. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte die gegen ihn durch das Amtsgericht\nSchwelm - 59 Ls 42 Js 606/86 - am 23. August 1988 verhängte\nrechtskräftige Freiheitsstrafe von neun Monaten bisher nicht\nvollständig verbüßt hat. Mit dieser Strafe und den beiden\nEinzelstrafen des vorliegenden Verfahrens hätte aber eine\nGesamtstrafe gebildet werden müssen, da die Voraussetzungen\ndes § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sind.\n\nDieser Rechtsfehler führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf in derartigen Fällen nicht\ndem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben\n(BGHSt 12, 1). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist im\nübrigen auch dann nachzuholen, wenn im Zeitpunkt der neuen\nHauptverhandlung die vom Amtsgericht Schwelm verhängte\n\nStrafe vollständig verbüßt sein sollte (vgl. BGH StV 1982,\n569; Beschluß vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, jeweils\n\nm.weit.Nachw.).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/3-str-423-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/3-str-423-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.095397+00:00"}}