{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-13_3_StR_370_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-13","aktenzeichen":"3 StR 370/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 _ StR 370/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried N REED aus MED a.d. REED, geboren am\n\nm. EEE 1950 in Ve,\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDr. Steindorf,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n12. April 1989 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an der\nsechsjährigen Jessica Mob zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei möglicherweise vermindert schuldfähig gewesen, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Am 3. Juli 1988\nmanipulierte der Angeklagte nach 13.20 Uhr in seiner Wohnung\nan dem Geschlechtsteil der ihm bekannten sechsjährigen\nJessica, obwohl sie es nicht wollte. Als sie weinend erklärte \"ich will nach Hause, ich sag alles meiner Mama\", be-\n\nschloß er, sie zu töten, um die an ihr begangene Straftat\n\nzu verdecken. Er schlug dem Kind zunächst mehrfach mit der\nHand gegen den Kopf, zog dann den Gürtel aus seiner Hose und\nstrangulierte das weinende Kind etwa drei Minuten lang, bis\nes aufhörte zu zappeln und die Augen verdrehte (UA S. 11).\nAls sich die Erregung des Angeklagten nach einigen Minuten\ngelegt hatte, vergewisserte er sich, daß ihn niemand in der\nnäheren Umgebung des Hauses beobachten konnte, lud das tote\nKind in seinen Pkw und fuhr damit gegen 14 Uhr an einen\nWaldrand, wo er die Leiche unter Brennesseln versteckte.\nNachdem er nach Hause zurückgekehrt war, beseitigte er mit\neinem Staubsauger die von Jessica auf dem Wohnzimmerteppich\nverursachten Schmutzstellen, warf den benutzten Gürtel in\neinen Müllcontainer und steckte die im Wohnzimmer liegenden\nKleidungsstücke des Kindes in eine Plastiktüte, die er unter\ndem Beifahrersitz seines Pkws verbarg. Gegen 15 Uhr fuhr er\nzu seiner Schwägerin, um einen Werkzeugkasten abzuholen, den\ner am nächsten Tag für seine Arbeit benötigte. Den Abend\nverbrachte er mit seiner inzwischen von einem Ausflug\nzurückgekehrten Ehefrau in der Tatwohnung. Am 5. Juli 1988\ngegen 5.30 Uhr übergoß er die Leiche am Ablageort mit Benzin\nund zündete sie an; die Tüte mit der Kleidung warf er auf\neine Abfallhalde.\n\n2. Das Landgericht hat die Tötung des Kindes als Verdeckungsmord gewertet. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\nhat es einen psychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen gehört. Der psychiatrische Sachverständige hat\nunter anderem ausgeführt (UA S. 17 ff.): Beim Angeklagten\nbestehe keine Alkoholabhängigkeit; seine sexuellen Neigungen\n\nseien nicht abartig, sondern normvariant; seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit sei infolge einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,32 o/oo im Zusammenwirken mit einem\nzur Tötungshandlung führenden Affekt vermindert gewesen;\neine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der ss 20, 21\nStGB habe jedoch nicht vorgelegen. Das Landgericht hat sich\ndem psychiatrischen Gutachten nicht angeschlossen, soweit\nder Sachverständige einen affektiven nach § 21 StGB erheblichen Ausnahmezustand zur Tatzeit verneint hat.\n\n3. Diese vom Gutachten abweichende Bewertung greift die\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft an. Zwar enthält weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsrechtfertigung einen ausdrücklichen Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die\nBeschwerdeführerin nicht den Schuldspruch wegen Mordes,\nsondern nur den Strafausspruch, und zwar wegen fehlerhafter\nAnnahme des S§ 21 StGB, beanstanden will.\n\n4. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge, das\nLandgericht hätte von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen müssen, in zulässiger Form erhoben worden\nist. Nach den bisherigen Feststellungen bedurfte es nicht\nder Hinzuziehung eines dritten Sachverständigen. Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuheben.\n\na) Das psychologische Gutachten wird in dem angefochtenen Urteil in rechtlich unzulänglicher Weise erörtert. zu\nprüfen war, ob der Angeklagte den Mord in einem Zustand\naffektbedingter tiefgreifender Bewußtseinsstörung (s 21\nStGB) begangen hat. Bei der Feststellung dieses Merkmals\n\nkommt dem Psychologen besondere Sachkunde zu. Die Strafkammer meinte, die Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen nicht teilen zu können. Unter diesen Umständen hätte das\nLandgericht die wesentlichen Darlegungen des psychologischen\nSachverständigen im Urteil mitteilen und sie in einer dem\nRevisionsgericht nachprüfbaren Weise den Darlegungen des\npsychiatrischen Sachverständigen gegenüberstellen müssen.\nDaran fehlt es. Die Strafkammer verweist lediglich darauf,\ndaß der psychologische Sachverständige \"die sexuelle und von\nübermäßigem Alkoholkonsum geprägte Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Kindheit und\nder beiden Ehen kritisch gewürdigt, analysiert und Rückschlüsse auf den motivischen Hintergrund der Tat gezogen\"\nhat, \"die den diesbezüglichen Feststellungen entsprechen\"\n(UA S. 17). Aus dieser Zusammenfassung läßt sich nicht entnehmen, was der psychologische Sachverständige im einzelnen\nausgeführt und welche Meinung er zu einer etwaigen affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des\n\n§ 21 StGB vertreten hat.\n\nb) Im übrigen vermag der Senat den Ausführungen der\nStrafkammer, mit denen sie ihre vom psychiatrischen Gutachten abweichende Auffassung über eine nicht ausschließbare\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung begründet, nicht zu\nfolgen.\n\naa) Zur Widerlegung oder Erschütterung der Beurteilung\ndes Sachverständigen tragen die breit angelegten Erörterungen UA S. 18 f. wenig bei, mit denen die Strafkammer nachzuweisen versucht, daß der Sachverständige zu Unrecht normvariante sexuelle Neigungen bejaht und auch zu Unrecht eine\n\nA\nter\n\nAlkoholkrankheit des Angeklagten verneint habe. Selbst wenn\nder Angeklagte wegen sexueller Abartigkeit und Alkoholisierung bei Vornahme der - nach § 154 Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen - sexuellen Handlungen an Jessica\nnachweislich oder nicht ausschließbar vermindert schuldfähig\ngewesen wäre, So wäre daraus entgegen der UA S. 13, 21 begründeten Schlußfolgerung des Landgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei Ausführung des Mordes herzuleiten. Denn bei der vorsätzlichen\nTötung eines Kindes sind in der Regel wesentlich höhere\nHemmschwellen als bei dessen sexuellem Mißbrauch zu überwinden. Außerdem hätte das Landgericht berücksichtigen\nmüssen, daß beiden Taten ganz unterschiedliche Motivationen - einerseits Befriedigung abartiger sexueller Bedürfnisse, andererseits Verhinderung von Ansehensverlust und\nBestrafung - zugrunde liegen, SO daß das jeweilige Hemmungsvermögen schon deswegen unterschiedlich stark beeinträchtigt\n\nsein kann.\n\nbb) Der psychiatrische Sachverständige hat eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung in erster Linie\ndeswegen ausgeschlossen (UA Ss. 18, 20), weil \"der Angeklagte\nunmittelbar nach der Tat gezielt und mit beachtlicher Übersicht Maßnahmen zur Verdeckung des Tatgeschehens eingeleitet\nhabe\". Es ist anerkannt, daß zielstrebiges und umsichtiges\nNachtatverhalten eines Täters, bei dem vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger\nAffekterregung fehlen, gegen eine vorausgegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung bei der Tat spricht (vgl. Salger in\nFestschrift für Tröndle 1989 S. 208 f.; Mende in Venzlaff,\nPsychiatrische Begutachtung 1986 S. 320 £f£f., 324; ders. in\n\nForster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 503 f.; Baer,\nPsychiatrie für Juristen 1988 S. 171 £f£.). Diese dem Nachtatverhalten vom Sachverständigen beigelegte Indizfunktion\nwird entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 20 ff.)\nnicht notwendig dadurch infrage gestellt, daß der Angeklagte\nnach der Tötung des Kindes zunächst einige Minuten hochgradig erregt und kopflos durch die Wohnung gelaufen ist. Denn\neine solche Reaktion eines Täters ist nach der eigenhändigen\nErdrosselung eines sechsjährigen Mädchens auch ohne vorausgegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung erklärbar. Nach\nden vom Landgericht zum Zeitablauf getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedenfalls sehr schnell wieder gefaßt, die Tatspuren sorgfältig beseitigt und sich danach Dritten gegenüber unauffällig verhalten. Erforderlich\nist nicht eine isolierte Beurteilung des Nachtatverhaltens,\nsondern die Ermittlung der speziellen Tatzeitverfassung des\nTäters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhaltens vor, bei und nach der Tat (vgl. BGH NStZ 1984, 259;\nBCHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 3). Von einer forensisch\nrelevanten Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB\nkann nur gesprochen werden, wenn der hochgradige affektive\nAusnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den\nkrankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB\ngleichwertig ist (vgl. BCH bei Holtz MDR 1983, 447 f.;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 20 Rdn. 14;\nLange in LK, 10. Aufl. § 21 Rdn. 30; Rudolphi in SK StGB\n\n- Lieferung Juni 1989 - § 20 Rdn. 10). Die von Rechtsprechung und Wissenschaft herausgearbeiteten für und gegen eine\naffektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechenden\npsychiatrisch-psychologischen Beurteilungsmerkmale sind zu\n\nberücksichtigen (vgl. dazu Salger aaO). Danach wird nicht\nnur das Nachtatverhalten, sondern unter anderem auch zu\nwürdigen sein, daß der Angeklagte das Kind, nachdem er sich\nzum Mord entschlossen hatte, zunächst mehrfach mit der Hand\ngegen den Kopf geschlagen, es erst danach - bei weiterhin\nvoll erhaltener eigener Wahrnehmungsfähigkeit - mit dem aus\nder Hose gezogenen Gürtel minutenlang stranguliert hat und\nbei späteren Vernehmungen noch Einzelheiten des von ihm beobachteten Todeskampfes (nicht sehr starkes Zappeln, Augenverdrehen pp., UA S. 16) wiedergeben konnte.\n\ncc) Die Voraussetzungen des § 21 StGB müssen daher neu\ngeprüft werden. Für den Fall, daß das Landgericht wiederum\nunter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit den\nStrafrahmen nach § 49 StGB mildern sollte, weist der Senat\ndarauf hin (vgl. UAS. 22), daß es unzulässig ist, die zur\nTötung erforderliche Energie des Täters bei einer Bestrafung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 2).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nSteindorf Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/3-str-370-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/3-str-370-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.072069+00:00"}}