{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-08_3_StR_401_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-08","aktenzeichen":"3 StR 401/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 401/89 BESCHLUSS\n\nBerge’\n\nFr We $: in der Strafsache\ngegen\n\nVolker w ı CE aus Dei / TEE, SJeboren\nam 8. EEE 1951 in Es,\n\nwegen Betruges\n\nwIIlI\n\n144\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. Dezember 1989 - zu 2) nach § 349 Abs. 4 StPO - beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n22. Dezember 1988 gewährt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten der\n\nWwiedereinsetzung.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zwar nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Der Angeklagte\nhat aber durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers und\nVorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht,\ndaß die Fristversäumung ohne sein Verschulden zustandegekommen ist. Ihm ist deshalb - mit der Kostenfolge des § 473\nAbs. 7 StPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren.\n\n2. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, SO\ndaß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden\nund die Sachrüge nicht bedarf.\n\nZu Recht beanstandet der Angeklagte, daß sein Beweisamtrag\nvom 19. Dezember 1988 auf Vernehmung des Zeugen vu nicht\nrechtsfehlerfrei behandelt worden ist. Dieser Zeuge, ein\nSparkassendirektor, war zum Beweis der Tatsachen aufgeboten\nworden, die Sparkasse SB habe gegenüber anderen\nKreditinstituten über die Vermögenslage von Frau Hgg \"vorbehaltlos positive Auskünfte\" erteilt und auch dem Angeklagten gegenüber (vor Hingabe der Wechsel an die jeweiligen\nVerkäufer) erklärt, die \"Yermögensverhältnisse der Frau\nMarlies Hgg seien über jeden Zweifel erhaben\"; auch habe\nsie gegen die angekündigten \"wechselgeschäfte in erheblicher\nGrößenordnung\" Bedenken nicht geäußert. Hiermit sollte ersichtlich der Beweis geführt werden, der Angeklagte habe mit\n\nLage sein werde, die Wechsel einzulösen. Er hat es zumindest\nbilligend in Kauf genommen, daß di\n\nunzulässigerweise verkürzt. Macht das Gericht von der Möglichkeit der Wahrunterstellung Gebrauch, So ist die Behauptung in ihrer sich aus Sinn und Zweck des Beweisamtrages ergebenden Bedeutung ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige\n\n- dem Antragsteller nachteilige - inhaltliche Änderung als\nerwiesen zu behandeln (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 91 m.weit.\nNachw.). Das ist hier nicht geschehen. Den Urteilsgründen\nlegt die Strafkammer die Bonität von Frau Hg nur in sehr\neingeschränkter Form zugrunde, indem nämlich nur für den\nFall von ihrer Fähigkeit zur wechseleinlösung ausgegangen\nwird, daß ihr auch der Erlös aus dem Verkauf der Ware\nzufließt. Die Beweisbehauptung hatte demgegenüber die\nBonität von Frau HP erkennbar in einem viel umfassenderen\nSinne zum Gegenstand, der beispielsweise auch den Fall\neinbezog, daß ihr der Erlös aus dem Warenverkauf nicht zur\nVerfügung stand.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung - und zwar in beiden Fällen - auf diesem Rechtsfehler\nberuht. Die Strafkammer hat jeweils einen Betrug zu Lasten\nder Verkäufer angenommen (UA S. 29). Auf dieser Grundlage\n\nspielte die Bonität der wWechselakzeptantin eine entscheiden\nde Rolle.\n\nEin Beruhen der Verurteilung auf dem Rechtsfehler wäre nur\ndann zu verneinen, wenn ein Betrug zu Lasten von Frau HD\nfestgestellt wäre. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar\nnach § 265 Abs. 1 StPO den rechtlichen Hinweis erteilt (Bl.\n857 d.A.), daß auch ein solcher Betrug in Betracht komme.\nSie ist dieser Möglichkeit aber nicht weiter nachgegangen.\n\nBedenken hinsichtlich der Identität der Tat (S 264 Abs. 1\nStPO) hätten nicht entgegengestanden. Die bisher getroffenen\nFeststellungen reichen indessen nicht aus, um den Schuldspruch umzustellen.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die\neinzelnen in Betracht kommenden Betrugshandlungen sorgfältig\nzu prüfen und gegeneinander abzugrenzen sowie möglicherweise\nfestgestellte strafbare Handlungen mit klaren Feststellungen\nzu belegen haben (vgl. BGHR StPO § 267 I Sachdarstellung\n1-3).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nKutzer Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-08/3-str-401-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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