{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-06_3_StR_385_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-06","aktenzeichen":"3 StR 385/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 385/89 BESCHLUSS\nv ar\nAd .Em\n‚u “ ” = ‘,\nw önnen: add are in der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Marcus R&B aus DO, dort geboren am\nw. wm 1965,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Marcus\nREED wird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 28. Februar 1989 im\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Marcus RER wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der zum Zeitpunkt des Urteils noch rechtsfehlerfreie\nStrafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Der durch Art. 1\nNr. 1 b des Gesetzes zur Änderung des StGB und anderer\nGesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1989 S. 1059) neugeschaffene § 239 a Abs. 2 StGB sieht die bis dahin nicht gegebene\nMöglichkeit eines erpresserischen Menschraubs in einem\nminder schweren Fall mit einer Mindeststrafe von nur noch\neinem Jahr Freiheitsstrafe vor. Diese Bestimmung ist ein\nmilderes Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung\nauch noch das Revisionsgericht berücksichtigen muß, vgl.\n§ 354 a StPO. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer, die auch die räuberische Erpressung als minder\nschweren Fall i.S.d. §§ 255, 250 Abs. 2 StGB angesehen hat,\nauch den erpresserischen Menschenraub als minder schweren\nFall angesehen hätte, wenn sie die Möglichkeit hierzu gehabt\nhätte, und daß sich die dementsprechend erheblich geringere\nMindeststrafe auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.\n\nDie der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können\ndaher bestehenbleiben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Dezember\n1986 - 3 StR 586/86). Die neu entscheidende Strafkammer wird\njedoch zu berücksichtigen haben, daß hinsichtlich der gegen\nden Angeklagten in einem früheren Verfahren ausgesprochenen\nVerwarnung, die im angefochtenen Urteil noch zutreffend zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte, in-\n\nzwischen Tilgungsreife (§ 63 Abs. 1 BZRG i.V.m. S§ 60 Abs. 1\nNr. 2 BZRG) und damit ein Verwertungsverbot (SS 63 Abs. 4,\n51 BZRG) eingetreten ist.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\n\nSteindorf Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/3-str-385-89","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/3-str-385-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.809260+00:00"}}