{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-06_3_StR_310_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-06","aktenzeichen":"3 StR 310/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFH-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 310/89\n\nKWiyecre\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArne Peter Sch EEE aus ED OD, geboren\nam @. EEE 1964 in HERE\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n1 b und 3 auf dessen Antrag, am 6. Dezember 1989 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n6. April 1989, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die im Fall III 13\nder Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil SCEEEEEB) verhängte Freiheitsstrafe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung in vier Fällen, gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, vorsätzlichen Vollrausches und Sachbeschädigung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch im Fall III 13\nder Urteilsgründe (UA S. 32 ff.) und den Gesamtstrafenausspruch betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat im Fall III 13 (am 31. März 1988\nbegangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des\nNebenklägers SCENE) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verhängt. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB hat es mit folgender Begründung verneint (UA S. 33):\n\n\"Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte\nSch zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß stand und\ninfolgedessen seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen\nwar, sind nicht zu Tage getreten.\"\n\nDiese Begründung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht\ngerecht. Aus ihm ergeben sich mehrere Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Angeklagte auch bei diesem Vorfall erheblich alkoholisiert war:\n\nDer Angeklagte trank bereits seit 1985 übermäßig\nAlkohol (UA S. 6 f.). Nach der Tat hat er eine Alkoholtherapie begonnen, \"um sein Alkoholproblem endgültig in den\nGriff zu bekommen\" (UA S. 8). Er hat seine bisherigen zahlreichen Straftaten fast immer unter Alkoholeinfluß begangen.\n\nHinsichtlich der drei Taten, die den rechtskräftigen Verurteilungen vom 25. November 1985 und 8. Februar 1988 zugrunde\nliegen, hat das Landgericht dies ausdrücklich festgestellt\n(VA S. 8 £f.). Bei den Taten, die durch die rechtskräftigen\nStrafbefehle vom 20. Oktober 1986 und vom 6. September 1988\nabgeurteilt worden sind (u.a. grundloses Zuschlagen mit\neiner Bierflasche vor einem Kiosk, Zerstörung der Einrichtung eines Kasinos), liegt dies nahe. Auch die anderen im\nvorliegenden Strafverfahren abgeurteilten Taten hat der\nAngeklagte im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen,\nso daß das Landgericht entweder die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB oder - bei der Verurteilung wegen Vollrausches -\ndes § 20 StGB nicht ausschließen konnte. Da es sich bei der\ngefährlichen Körperverletzung zum Nachteil SB ähnlich\nwie bei den meisten anderen Taten um ein Aggressionsdelikt\ngegenüber einem Unbeteiligten gehandelt hat, liegt es nicht\nfern, daß der wegen seiner Alkoholprobleme behandlungsbedürftige Angeklagte auch diese Straftat unter erheblicher\nAlkoholisierung begangen hat. Der Auseinandersetzung mit den\nhierfür sprechenden Umständen war das Landgericht nicht deswegen enthoben, weil der Angeklagte nur zu diesem Vorfall\nkeine Angaben gemacht hat.\n\nMit der Einsatzstrafe ist auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Sollte der neue Tatrichter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses\nnicht ausschließen können, so braucht er den Strafrahmen\ntrotzdem nicht nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern, wenn er\nfeststellt, daß der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er\nsich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein\nkönnen (BGHSt 35, 143, 145/146).\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß er dem\nGeneralbundesanwalt nicht zustimmen kann, soweit dieser in\nseiner Antragsschrift vom 4. August 1989 die Auffassung vertritt, der Angeklagte sei durch die Verhängung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe beschwert. Zwar hat das Landgericht, das\ngemäß $S§ 53, 55 StGB von einer Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen abgesehen hat (VA S. 51), nicht\nerkennbar geprüft, ob wegen einer in Betracht kommenden\nzäsur durch die rechtskräftige Verurteilung vom 8. Februar\n1988 zwei Gesamtfreiheitsstrafen hätten gebildet werden\nkönnen, deren Höhen - anders als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätten. Die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen\nwürde aber gegen das Verschlechterungsverbot des $s 358\nAbs. 1 StPO verstoßen, weil sie nur möglich wäre, wenn in\ndie erste neue GCesamtfreiheitsstrafe die ausschließlich\nGeldstrafen betreffende Verurteilung vom 8. Februar 1988\neinbezogen würde und die Erhöhung einer Freiheitsstrafe\n\nBA\nPa *\n\ndurch Einbeziehung einer Geldstrafe die Rechtsstellung des\nAngeklagten verschlechtert (vgl. BGHSt 35, 208, 212; BGH bei\nHoltz MDR 1977, 109).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nSteindorf Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/3-str-310-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/3-str-310-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.786628+00:00"}}