{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-01_3_StR_384_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-01","aktenzeichen":"3 StR 384/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4e\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 384/89 BESCHLUSS\nARE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Pizzabäcker Salvatore A > aus DEE\ngeboren am 9. MB 1958 in zoiE> (EEE).\n\n2. den Kellner Roberto A p EEED aus DEREN, ceboren am &. EB 1965 in SeEEEn (TEE).\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nwıIl\n\n„er\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1.\nDezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n28. Juni 1989, auch soweit es den Mitangeklagten Ap@B betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nErpressung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nzusammen mit dem Mitangeklagten Ap@R und den ehemaligen\nMitangeklagten Da und Damp Mg eine - zugunsten des\nAngeklagten unterstellte - Geldforderung aus Darlehen gegen\nden Zeugen IB eintreiben wollte. Der Zeuge Lei»\nwohnte bei seiner Freundin Gabi He im Haus von deren\nEltern Maria und Paul Hei. Am Morgen des 3. Juli 1988\n\nwarfen der Angeklagte und seine Begleiter Steine gegen die\nWand dieses Hauses und gegen Fenster, von denen eines\nzerstört wurde. Der Angeklagte zertrümmerte darüber hinaus\neine Seitenscheibe der Haustür und öffnete sie durch Hindurchfassen von innen. Er drang mit DaB Min das Haus\nund verhinderte, daß die Zeugin Maria Hi die Haustür\nwieder schloß, während ein anderer der Mittäter mit einem\nVentilatormotor gegen Haustür und Hauswand schlug und\ndrohte, die Zeuginnen Gabi und Maria HB damit zu\nschlagen. Weil der Angeklagte erkannt hatte, daß der Zeuge\nICE nicht zahlen würde, sagte er zu der Zeugin Maria\nHe: \"Geben Sie uns Geld, dann gehen wir\". Der Mittäter\nDaB “gpbedrohte die Zeugin und ihre Tochter mit einem\nMesser und schrie: \"Dann zahle du die 6.000 DM, dann hören\nwir auf\". Der Angeklagte stand in drohender Haltung neben\nihm und wollte gleichfalls, wie sich aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt, so die - von ihr nicht geschuldete - Geldzahlung erreichen. Zwischenzeitlich rief der\nZeuge Paul HEEMEEB die Polizei telefonisch herbei. \"Die\nTäter ihrerseits\" hatten ebenfalls Nachbarn zugerufen, \"sie\nmöchten die Polizei herbeirufen, was mindestens ein Nachbar\nauch tat. Dann wurden alle vier Personen festgenommen\" (UA\nSs. 12).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeugen Hei hat keinen Bestand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen die\nTatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und\nder Nötigung (diese jedenfalls, indem er das Schließen der\nHaustür verhinderte) verwirklicht. Es ist aber nicht auszuschließen, daß er vom Versuch der Erpressung freiwillig zurückgetreten ist, indem auch er das Erscheinen der Polizei\n\nveranlaßte. Nach den Feststellungen haben \"die Täter\" ihrerseits die Polizei ebenfalls herbeirufen lassen. Danach ist\nes möglich, daß der Angeklagte und seine Begleiter nach den\nmit Drohungen verbundenen Zahlungsaufforderungen gegenüber\nder Zeugin HeiiB von ihrem Vorhaben, gegebenenfalls\nschon auf eine im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilte\nAntwort der Zeugin, freiwillig abgelassen oder durch ihr\nVerhalten freiwillig die Vollendung der Tat verhindert\nhaben. Zu den Geschehnissen, die sich zwischen den Anru-\n\nfen bei der Polizei bis zur Festnahme des Angeklagten und\nseiner Begleiter ereigneten, verhält sich das angefochtene\nUrteil nicht. Diese müßten aber nach den bisherigen Feststellungen zum Ausschluß eines freiwilligen Rücktritts des\nAngeklagten von der versuchten gemeinschaftlichen Erpressung\nfestgestellt werden.\n\nGemäß § 347 StPO erstreckt sich die Aufhebung auf den\nMitangeklagten Api®.\n\nRuß Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-01/3-str-384-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-01/3-str-384-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.567621+00:00"}}