{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-12-01_3_StR_279_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-12-01","aktenzeichen":"3 StR 279/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nS_\n8)\n[EN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 279/89 BESCHLUSS\nNAAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeibeamten Herbert Wilhelm 7 EEE»\naus FÜ dort geboren am Mb. MM 1941,\n\n2. den Polizeibeamten Rolf Dietrich 2 EB aus\naD: dort geboren an @. 8 19:5,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIII\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 1. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 9. Januar 1989\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung\nder Zeugin co wegen Verschleppungsabsicht\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings wird die Absicht des Verteidigers und des\nAngeklagten, den Prozeß zu verschleppen, im allgemeinen nicht allein daraus geschlossen werden\ndürfen, daß das bisherige Beweisergebnis das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ergeben habe. Das hat das Landgericht auch nicht\nverkannt. Die Gründe des den Beweisamtrag zurückweisenden Beschlusses sind im Hinblick auf die dem\nBeweisamtrag vom Antragsteller gegebene Begründung\nauszulegen. Dort heißt es u.a., daß ein nicht identifizierbarer Mittelsmann (\"Güg\") erzählt habe,\ndaß in der Hamburger St. Pauli-Szene bekannt sei,\ndaß nicht die Angeklagten, sondern Dritte den Einbruch begangen hätten und die in dem Beweisamtrag\n\nbenannte, in der Türkei wohnende Zeugin den Namen\n\nRuß\n\nNN\nN\n&\n\ndes oder der Täter kenne. Aus dem Umstand, daß\ndiese vagen und unüberprüfbaren Behauptungen zur\nErläuterung des Beweisbegehrens aufgestellt worden\nsind, nachdem die Beweisaufnahme den eindeutigen\nBeweis der Täterschaft des Angeklagten ergeben\nhatte, konnte die Strafkammer schließen, daß\n\nauch Angeklagter und Verteidiger sich von der beantragten Beweisaufnahme keinen Erfolg versprachen\nund den erst nach mehrmonatiger Hauptverhandlung\ngestellten Beweisamtrag nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt haben.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nKrauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-01/3-str-279-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-01/3-str-279-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.549433+00:00"}}