{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-29_3_StR_398_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-29","aktenzeichen":"3 StR 398/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"188\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 398/89 BESCHLUSS\nIA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den technischen Angestellten Otto Karl Sc h >\naus REM, geboren am EB. WED 1934 in vo,\n\n2. die Verkäuferin Ursula Jenni S c h WEB geborene\nDEE aus REM, geboren am WE. GEB 1935 in Tap-B,\n\nwegen Meineids\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Otto und\nUrsula Sch@D wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 1989, soweit\nes sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nMeineids zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen\nder Angeklagten haben mit der Sachrüge wegen Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung Erfolg.\n\nI. 1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es am\n1. März 1981, dem Karnevalssonntag, in der Gaststätte Bre-EEE in We eine laute Auseinandersetzung zwischen\ndem stark angeheiterten Zeugen WiGEEB und dem Büfettier\nder Gaststätte, dem Zeugen BIWWW, gab, in deren Verlauf\n\nder hinter dem Tresen stehende Zeuge BIWEB dem vor dem\nTresen stehenden Zeugen Wi einen Schlag auf den Kopf\nmit der Folge versetzte, daß wie zusammensackte und\nvor dem Tresen auf den Boden fiel. Dann begab sich der\nBüfettier vor den Tresen, schlug erneut und trat auf den Angetrunkenen ein, zerrte ihn schließlich am Mantelkragen von\nder Theke zum Ausgang und stieß ihn derart nach draußen, daß\nder Zeuge wi durch den wWindfang mit dem Gesicht nach\nunten auf die Straße stürzte.\n\nIn dem daraufhin gegen den Zeugen BIEEEB eingeleiteten\nStrafverfahren sagte der Angeklagte Otto SCHB in der\nHauptverhandlung am 4. Oktober 1982 unter anderem aus (UA\nSs. 9):\n\n\"Als ich in das Lokal kam, herrschte dort Tumult. Dabei\nhabe ich gesehen, daß Herr WIE am Boden lag.\nHerr wi wurde dann aus dem Lokal geschmissen,\nwie das geschehen ist, kann ich nicht sagen. Ich kann\nmich an gewisse Einzelheiten, ob geschlagen oder getreten worden ist, nicht erinnern. Ich kann mich daran\nerinnern, daß der Mann, über den wir hinweggestiegen\nsind, ein Bekannter von mir war. \"\n\nAuf Befragen, ob er nach Betreten und bei Verlassen des\nLokals über den am Boden liegenden Wi habe steigen\nmüssen, antwortete der Angeklagte:\n\n\"Ja n .\n\nDer Angeklagte beeidete diese Aussage.\n\n2. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe\n\"die Mißhandlungen des Büfettiers gegenüber dem Angetrunkenen im wesentlichen gesehen, insbesondere also, daß der\nBüfettier den Angetrunkenen geschlagen, getreten und auf die\nStraße gestoßen hatte\" (aaO). Der Angeklagte habe, ebenso\nwie seine mitangeklagte Ehefrau, die Beschwerdeführerin\nUrsula Sch, \"jedenfalls den Kern des Geschehens (Schläge\nund Tritte des Büfettiers gegenüber dem Angetrunkenen) unmittelbar miterlebt und aus nächster Nähe ungehindert beobachtet\" (UA S. 12). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nheißt es (UA S. 15), bezogen auf die beiden Beschwerdeführer: \"Sie kannten und wollten alle Tatumstände\".\n\nIhre Feststellungen stützt die Strafkammer auf die Bekundungen des Zeugen Wa@B, der Zeugin Lu, der damaligen Ehefrau des Zeugen Wa, sowie des Zeugen Oi. Der\nZeuge WaWB hatte bekundet, in dem Zeitpunkt, als seine\ndamalige Frau und die Angeklagten SchfB nacheinander den\n\"Dr\" betreten hätten, habe der Angetrunkene noch\nnicht auf dem Boden gelegen. Erst als er, der Zeuge, an der\nTheke gestanden habe, habe der hinter der Theke stehende\nBüfettier den Angetrunkenen niedergeschlagen, habe diesen\ndann mit Füßen und Schlägen bearbeitet und gewaltsam aus dem\nLokal gezerrt. Die zusammen mit seiner damaligen Frau in das\nLokal eingetretenen Angeklagten Sch hätten diesem Geschehen in der Gaststätte beigewohnt. Die Zeugin Lu\nbekundete, \"alle seien dabei gewesen, wie der Büfettier den\nAngetrunkenen brutal geschlagen und getreten habe\". Der\nZeuge OR gab an, er habe, unmittelbar vor der Fensterscheibe des Lokals stehend, durch diese hindurch, einen Teil\nder Mißhandlungen mitangesehen und dabei auch die Angeklagten Sch@B innerhalb der Gaststätte gesehen (UA S. 11).\n\n3. Den mitgeteilten Bekundungen der Zeugen, auf die\nsich die Strafkammer bei der Verurteilung des Angeklagten\ngestützt hat, ist unmittelbar nur zu entnehmen, daß der\nAngeklagte im selben Raum anwesend war, als der Zeuge BI\ngegen den Zeugen wi gewalttätig wurde. Den Schluß,\ner habe die Gewalttätigkeiten auch beobachtet, hat sie nicht\nnäher begründet. Doch ist die von der Strafkammer gezogene\nFolgerung möglich und naheliegend; sie wird durch den\nHinweis (UA S. 12), daß sich das Geschehen in \"nächster\nNähe\" des Angeklagten abspielte und daß dieser an einer\nBeobachtung nicht gehindert war, noch hinreichend gedeckt\nund ist damit nicht durch einen Rechtsfehler belastet.\n\nAllerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß\ndem Urteil nicht mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen ist, der Angeklagte habe auch schon das\nNiederschlagen des Zeugen wigB durch den Büfettier\nbeobachtet. Insoweit ergibt sich aus dem Urteil lediglich,\ndaß der Zeuge Wa@i® den Zeitpunkt des Niederschlagens\ngleichsetzt mit dem Zeitpunkt, indem er, der Zeuge, nach\nseinem Eintreten erstmals an der Theke stand, während über\ndie genaue Reihenfolge des Eintretens der Zeugen wa,\nLEER (damalige Frau Wa) und der beiden Beschwerdeführer anscheinend keine völlige Klarheit bestand (vgl. UA\nS. 11: \"Nähere Angaben darüber, in welcher Reihenfolge die\nvier Personen das Lokal betreten und verlassen haben,\nkonnte auch die Zeugin Lu nicht machen\"), vielmehr\nlediglich festgestellt ist, daß die Beschwerdeführer nach\nden Eheleuten wa (\"im Anschluß\" - UA S. 6) die Gaststätte durch den Windfang betreten haben. Die Feststellungen\nlassen danach die Möglichkeit offen, der Beschwerdeführer\n\nsei gegenüber dem Zeugen WaWB mit einer zeitlichen Verzögerung eingetreten, die den Schluß, er habe bereits den\nersten Gewaltakt des Zeugen BI@EB beobachtet, nicht ohne\nweiteres zuläßt. Das gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugen Lu und oMMB (un\nS. 11), denen die Anwesenheit des Angeklagten in der Gaststätte beim Niederschlagen des Zeugen wi nicht zu\nentnehmen ist.\n\nDamit ist auch offen, ob die Bekundung des Angeklagten\nOtto Sch, er habe, als er in das Lokal kam, gesehen, daß\nHerr Wi am Boden lag, wegen Unvollständigkeit\n(Nichtangabe des Niederschlagens durch den Zeugen BI)\nfalsch war. Gleichfalls offen ist damit die Unrichtigkeit\nseiner Bejahung der Frage, ob er \"nach Betreten ... des\nLokals über den am Boden liegenden Windgassen habe steigen\nmüssen\" (UA S. 9).\n\nZweifel bestehen nach dem Urteil auch daran, ob die\nStrafkammer die Verurteilung auch auf die Feststellung\nstützt, der Angeklagte habe seine Beobachtung verschwiegen,\ndaß es der Zeuge BI war, der seinen Kontrahenten gewaltsam aus dem Lokal auf die Straße beförderte. UA S. 6/7\nstellt die Strafkammer fest, dieser Zeuge habe den Angetrunkenen am Mantelkragen von der Theke zum Ausgang gezerrt\nund ihn dann derart nach draußen gestoßen, daß Wis»\ndurch den Windfang mit dem Gesicht nach unten auf die Straße\ngestürzt sei. Zu den Vorgängen, die der Angeklagte nach der\nFeststellung der Strafkammer (UA S. 9) gesehen haben soll,\ngehört auch, daß BI@EEB den Angetrunkenen auf die Straße\ngestoßen hat. Auf die im Urteil wiedergegebene Beweiswürdigung läßt sich insoweit aber lediglich die Feststellung\n\nstützen, der Angeklagte habe dem Vorgang des gewaltsamen\nZerrens des Zeugen vie» aus dem Lokal beigewohnt, und\nzwar allein auf die Bekundung des Zeugen wa (ua Ss. 11).\nDie Bekundungen der Zeugen LUEEB und AU geben dafür\nnichts her (UA S. 11/12). Die Zeugin LU hat ihre\nBekundung, \"alle seien dabei gewesen\", auf den Vorgang des\nSchlagens und Tretens bezogen und konnte über die Reihenfolge, in denen die vier Personen (sie selbst, ihr damaliger\nEhemann Wa@P und die beiden Beschwerdeführer) das Lokal\nverließen, keine Angaben machen. Der Zeuge OWEB bekundete\ndie Anwesenheit des Angeklagten Sch innerhalb der Gaststätte lediglich für einen Teil der Mißhandlungen und wußte\nzu der Frage, ob (u.a.) dieser die Gaststätte verlassen\nhabe, bevor der Angetrunkene auf die Straße flog, nichts zu\nsagen. Die Strafkammer selbst erwähnt in ihrem Resümee, das\nsie aus den wiedergegebenen Zeugenbekundungen zieht, auch\nnicht eine Überzeugung davon, der Angeklagte habe gesehen,\n\"daß der Büfettier den Angetrunkenen ...auf die Straße gestoßen hatte\" (so aber UA S. 9), sondern spricht lediglich\nvon Schlägen und Tritten, welche die Beschwerdeführer\nbeobachtet hätten (UA S. 12).\n\nImmerhin ist nach allem rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte, der bekundet hatte, er könne\nsich \"an gewisse Einzelheiten, ob geschlagen oder getreten\nworden ist, nicht erinnern\", sehr wohl gesehen hatte, daß\nder Zeuge wie von dem Büfettier BIWB geschlagen und\ngetreten worden ist.\n\n4. Als Rechtsfehler zu werten ist jedoch der Umstand,\ndaß die Strafkammer daraus ohne weiteres den Schluß zieht,\nder Angeklagte habe insoweit vorsätzlich etwas Falsches\nbekundet und beschworen.\n\nAZ\n\nBei der zeugenschaftlichen Bekundung des Angeklagten,\ner könne sich daran, \"ob geschlagen oder getreten worden\"\nsei, \"nicht erinnern\", handelt es sich um die Bekundung\neiner gegenwärtigen inneren Tatsache. Sie ist nur dann\nfalsch, wenn sie diese innere Tatsache nicht richtig wiedergibt (vgl. RGSt 37, 395, 397; Schönke/Schröder/Lenckner,\nStGB 23. Aufl. Rdn. 7 vor §§ 153 ff.).\n\nMit der Frage, ob der Angeklagte sich - entgegen seiner\nBekundung - im Zeitpunkt seiner Vernehmung, am 4. Oktober\n1982, dessen erinnerte, daß er, wie das Landgericht annimmt,\nam 1. März 1981 Schläge und Tritte des Büfettiers beobachtet\nhatte, befaßt sich das Urteil nicht. Dies wäre erforderlich\ngewesen, weil sich aus der Tatsache einer solchen Beobachtung ein sie umfassendes Erinnern nach mehr als eineinhalb\nJahren nicht von selbst ergibt. Daß der Zeuge sich zum Zeitpunkt der Vernehmung dessen erinnert hat, ist durchaus nicht\nselbstverständlich. Die danach erforderliche Prüfung dieses\nUmstands wird nicht dadurch ersetzt, daß die Strafkammer\nsich mit der Frage befaßt hat, ob zur Zeit des Vorgangs in\nder Gaststätte am 1. März 1981 die Wahrnehmungsfähigkeit des\nAngeklagten infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt war (UA\nS. 14/15). Diese von der Strafkammer vorgenommene Prüfung\nund die Bejahung seiner wWahrnehmungsfähigkeit verknüpft die\nKammer mit der an dieser Stelle vorausgesetzten Annahme, der\nAngeklagte habe sich der Gewaltanwendung durch den Zeugen\nBI nicht erinnern wollen, in einer Weise, die zusätzlichen Anlaß zu der Sorge gibt, sie habe aus der Tatsache\nseiner damaligen Wahrnehmung ohne weiteres darauf geschlossen, der Beschwerdeführer habe sich dieser bei der späteren\nVernehmung nicht erinnern wollen.\n\nSowohl in diesem Zusammenhang wie bei der (UA S. 14)\nvorangegangenen Suche nach einem Motiv des Angeklagten für\neinen den Büfettier entlastenden Falscheid lassen die Erwägungen der Strafkammer überdies eine Verkennung oder Fehldeutung psychischer Vorgänge besorgen. will ein Mensch sich\neiner bestimmten Wahrnehmung nicht erinnern, So kann die\nFolge davon sein, daß er die Erinnerung daran tatsächlich\nerfolgreich verdrängt (vgl. Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin, 1974, Bd. II S. 3). Nimmt er, nach einer\nschlechten Erfahrung mit einer früheren Zeugenschaft, sich\nvor, sich bei vergleichbaren Anlässen \"möglichst aus allem\nherauszuhalten\", dann kann dies erklären, daß er versucht,\nsich einer neuen Zeugenschaft überhaupt zu entziehen. Die\nAnnahme, daß er, zur Zeugenschaft gezwungen, deswegen bewußt\ndie Unwahrheit sagt, auch wenn sie nur in der Behauptung\neines vorgeblichen Nichtwissens besteht, ist allerdings\nnicht auszuschließen. Sie setzt aber, wenn zusätzliche\nMotive für ein solches Verhalten nicht erkennbar sind, eine\nnähere Prüfung voraus, ob und warum sie bei diesem Zeugen\nunter den gegebenen Umständen berechtigt ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Otto Sch wegen\nvorsätzlichen Falscheides kann nach allem keinen Bestand\nhaben.\n\nII. Die Verurteilung der Angeklagten Ursula Sch ist\nebenfalls mit einem Teil der unter I. angeführten Mängel behaftet. Der Senat verkennt dabei bestimmte Unterschiedlichkeiten nicht. Dazu gehört namentlich, daß es bei dieser\nAngeklagten nicht um die Bekundung gegenwärtiger innerer\n\n- 10 -\n\nTatsachen geht und daß ihre objektiv falsche Angabe, sie und\nihr Ehemann hätten ihre Beobachtungen von der Straße aus\ndurch die Glasscheibe des Lokals hindurch gemacht, eher für\neine vorsätzliche falsche Aussage sprechen kann. Doch kann\nder Senat nicht ausschließen, daß die in mancher Hinsicht\nundifferenzierten Erwägungen der Strafkammer, die sie zur\nVerurteilung des Angeklagten Otto SCHEEB führten, sich auch\nauf die Verurteilung der Angeklagten Ursula Sch® ausgewirkt haben. Dies gilt vor allem für die Erwägungen zur\nMotivation der beiden Angeklagten für einen vorsätzlichen\nFalscheid. Sie sind nicht nur mit dem unter I. erläuterten\nMangel behaftet, sondern leiden zusätzlich daran, daß die\nStrafkammer Schlüsse aus einem früher gefaßten Entschluß des\nAngeklagten Otto Sch ohne weiteres auf dessen Ehefrau\nüberträgt.\n\nAngesichts der nicht selbstverständlichen Folgerung aus\neiner früheren Beobachtung auf eine spätere Erinnerung an\n\n- 11 -\n\nsie - insbesondere dann, wenn psychische Verdrängungsmechanismen eine Rolle spielen können - hätte sich die Strafkammer jedenfalls auch mit der Möglichkeit eines bloß fahrlässigen Falscheides der Beschwerdeführerin befassen müssen.\n\nRuß Krauth zschockelt\n\nRissing-van Saan Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/3-str-398-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/3-str-398-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.453149+00:00"}}