{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-11-29_3_StR_388_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-11-29","aktenzeichen":"3 StR 388/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nBechir ben ali KWEED aus LiHB-TrEEE, geboren am\n\n®. EEE 1947 in men (TEE) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwılI\n\nur\n..\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n\n23. Juni 1989 mit den Feststellungen\n\n- unter Ausnahme der Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat einen Teilerfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nII.\n\nAuf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist das\nUrteil weitgehend aufzuheben. Das Landgericht hat einen\nminder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) u.a. deshalb angenommen, weil der Angeklagte die Tat möglicherweise\nim Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen\nhabe und deshalb die Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB\ngegeben sei. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Fehlen der Schuldfähigkeit auszuschließen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nausgeführt:\n\n\"Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen,\ndenen sich das Landgericht angeschlossen und die es im\nUrteil wiedergegeben hat (UA S. 14/15), lag bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung vor,\ndie in Verbindung mit den Wirkungen des am Tage vor der Tat\ngenossenen Alkohols möglicherweise sowohl die Einsichts- als\nauch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt, mit Sicherheit aber nicht zur Schuldunfähigkeit geführt habe.\n\nDie Annahme des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide\nAlternativen dieser Vorschrift gestützt werden. Wenn der\nTäter trotz erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich des Unrechts seines Tuns bewußt ist, wird\nseine Schuld nicht gemindert, so daß die erste Alternative\nausscheidet. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht in das\nUnrecht seiner Tat aus einem der in § 20 StGB aufgezählten\n\nGründe, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, muß § 20 StGB unabhängig davon angewendet werden, ob die Einsichtsfähigkeit\nnur erheblich vermindert oder völlig beseitigt ist. Nur dann\nschließlich, wenn wegen verminderter Einsichtsfähigkeit die\nEinsicht tatsächlich gefehlt hat und dem Täter das zum Vorwurf zu machen ist, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB\ngegeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1986, 264\nm.N.).\n\nDafür, daß die Strafkammer die letzte Alternative als\ngegeben erachtet hat, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, daß die\nStrafkammer von der Annahme ausgegangen ist, der Angeklagte\nhabe trotz der erheblich eingeschränkten Einsichtsfähigkeit\nzur Tatzeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns gehabt...\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\nDie Sache bedarf zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen werden von diesem Rechtsfehler nicht\n\nbetroffen. Insoweit deckt auch die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\n\nRuß Krauth Zschockelt\nRissing-van Saan Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/3-str-388-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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